Öffentliches Baurecht – Anfechtungsklage eines Grundstücksmieters gegen eine dem Eigentümer des Nachbargrundstücks erteilte Baugenehmigung ist unzulässig.

Öffentliches Baurecht – Anfechtungsklage eines Grundstücksmieters gegen eine dem Eigentümer des Nachbargrundstücks erteilte Baugenehmigung ist unzulässig.

Wird einem Grundstückseigentümer eine beantragte Baugenehmigung erteilt, kann diese von einem Mieter eines Nachbargrundstücks nicht angefochten werden.

Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt a. M. mit Urteil vom 30.08.2012 – 8 K 456/12.F – entschieden.

Danach fehlt Mietern eines Nachbargrundstücks für eine Anfechtung der Baugenehmigung die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach dieser Bestimmung ist eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt (= die erteilte Baugenehmigung) in seinen Rechten verletzt zu sein. Ein derartiges Abwehrrecht steht den Mietern eines Nachbargrundstücks nicht zur Seite. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass die grundstücksbezogenen Bestimmungen des öffentlichen Baurechts nur dem Eigentümer oder dem sonstigen in eigentumsähnlicher Weise dinglich Berechtigten individuellen Nachbarrechtsschutz gewähren. Dies beruht darauf, dass das Bebauungsrecht grundstücks- und nicht personenbezogen ist. Aufgabe des Bebauungsrechts ist es, die einzelnen Grundstücke einer auch im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Indem es in dieser Weise auf einen Ausgleich möglicher Bodennutzungskonflikte zielt, bestimmt es zugleich den Inhalt des Grundeigentums. Demgemäß beruht baurechtlicher Nachbarschutz auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Grundstücksnachbarn durchsetzen.
Der Mieter oder der sonstige obligatorisch Berechtigte hat aus dieser Rechtsposition grundsätzlich kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht, da er sein obligatorisches Recht an einem Grundstück von dessen Eigentümer ableitet. Er kann seine Rechtsposition lediglich privat-rechtlich gegenüber dem Eigentümer geltend machen. Der Mieter ist somit auf seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Vermieter (Eigentümer) verwiesen und kann aus dem Mietvertrag verlangen, dass der Vermieter öffentlich-rechtliche Abwehransprüche gegen eine Beeinträchtigung des Mietobjektes geltend macht.

 

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