Tag Familienrecht

Wenn Eltern ein Sparbuch auf den Namen eines minderjährigen Kindes anlegen.

Die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen lässt für sich allein noch nicht den Schluss auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu (§ 328 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Deshalb gibt allein die Tatsache, dass ein Sparbuch auf den Namen eines minderjährigen Kindes angelegt worden ist, auch noch keine eindeutige Auskunft über dessen Forderungsinhaberschaft.

Entscheidend ist vielmehr,

  • wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte bzw.
  • der erkennbare Wille des das Konto Errichtenden bei der Einrichtung des Kontos (Amtsgericht (AG) Nordhorn, Urteil vom 22.02.2001 – 3 C 39/01 –), wobei die Einrichtung auf den Namen eines Dritten ein Indiz für den Parteiwillen ist.   
  • Daneben kann auch von Bedeutung sein, wer das Sparbuch in Besitz nimmt, denn gemäß § 808 BGB wird die Sparkasse durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs auf jeden Fall dem Berechtigten gegenüber frei.

Typischerweise ist,

  • wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt,
  • ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben,

aus diesem Verhalten zu schließen,

Haben die Kindseltern allerdings das Sparbuch für ihr Kind angelegt,

  • damit auf dieses z. B. Einzahlungen Dritter wie beispielsweise der Großeltern vorgenommen werden können,
  • handelt es sich bei dem auf dem Sparkonto befindlichen Geld also von vornherein nicht um eigenes Geld der Kindseltern,

spricht eine derartige Fallgestaltung

  • für die Annahme eines Vertrages zu Gunsten des Kindes und
  • damit für das Kind als Forderungsinhaber.

Darauf hat Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Bremen mit Beschluss vom 03.12.2014 – 4 UF 112/14 – hingewiesen.

 

Wenn Ehegatten getrennt leben (wollen), wem wird die Wohnung zugewiesen?

Gemäß § 1361b Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) findet eine Wohnungszuweisung statt,

  • wenn die Ehegatten getrennt leben oder getrennt leben wollen
  • und einer der Ehegatten verlangt, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur Benutzung überlässt,
    • soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist,
    • um eine unbillige Härte zu vermeiden.

Der Begriff der unbilligen Härte im Sinne des § 1361b Abs. 1 BGB ist gesetzlich nicht definiert und daher einzelfallbezogen auszufüllen.
Das Richtmaß „unbillige Härte“ weist über den Bereich der häuslichen Gewalt hinaus. Durch ausdrückliche Erwähnung herausgehoben sind als Tatbestände, die eine unbillige Härte begründen können,

Entsprechende eine unbillige Härte begründende Umstände muss der Antragsteller für sich geltend machen.
Dass einer der Ehegatten alleiniger Mieter der bisher von ihnen bewohnten Wohnung ist, ist dabei nicht von Bedeutung. Ein schuldrechtliches Verhältnis ist grundsätzlich unbeachtlich, wie aus dem Umkehrschluss des § 1361b Abs. 1 S. 3 BGB zu entnehmen ist.

Eine Vergütung für die Nutzung der Wohnung fordern kann ein Ehegatte von dem anderen, dem die Ehewohnung überlassen wurde, soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB).
Der Vergütungsanspruch

  • wird in der Regel nur bei dinglicher Berechtigung an der Wohnung (Allein- oder Miteigentum) geltend gemacht,
  • kann aber auch bei einem Mietverhältnis in Betracht kommen.

Dabei kommt es für den Anspruch auf Nutzungsentschädigung des weichenden Ehegatten nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB zunächst nicht darauf an,

  • ob er freiwillig ausgezogen ist oder
  • ob dem in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten die Ehewohnung in einem gerichtlichen Verfahren zugewiesen wurde oder
  • ihm ein entsprechender gesetzlicher Anspruch zusteht.

Die überwiegende Rechtsprechung gewährt seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15.02.2006 – XII ZR 202/03 – einen Anspruch auf Entrichtung einer Nutzungsvergütung entsprechend § 1316b Abs. 3 Satz 2 BGB, auch wenn eine Nutzungsberechtigung und die korrespondierende Überlassungsverpflichtung fehlen (Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 30.09.2010 – 3 UF 154/10 –).

Allerdings ist die Nutzungsentschädigung nicht schematisch und allein nach dem Mietwert der Wohnung zu bemessen, wie es im Fall zwischen Mieter und Vermieter der Fall wäre, wenn der Mieter trotz wirksamer Kündigung nicht rechtzeitig aus der Wohnung auszieht.

  • Der Nutzungsentschädigungsanspruch nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB wird vielmehr durch die ehelichen Lebensverhältnisse und die über die Trennung der Eheleute hinausgehende Pflicht zur ehelichen Solidarität überlagert.
  • Er ist nur insoweit zu gewähren, als es der Billigkeit entspricht.
  • Die Billigkeit einer Vergütung hängt
    • von der Leistungsfähigkeit des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten sowie
    • den Belastungen durch gemeinschaftliche Kinder ab (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 31.03.2010 – 4 WF 32/10 –; OLG Naumburg, Beschluss vom 07.07.2009 – 3 WF 157/09 –).

Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass zwischen den Ehegatten

  • etwa bestehende Unterhaltspflichten

in die Billigkeitsabwägung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB jedenfalls insoweit einzubeziehen sind,

  • als bereits rechtskräftig über sie entschieden wurde.

Das folgt aus dem Verbot der Doppelverwertung.
Insbesondere darf

  • kein zusätzlicher Nutzungsentschädigungsanspruch

ausgeworfen werden,

  • wenn bereits ein titulierter Unterhaltsanspruch besteht,
  • bei dem der Wohnwert anspruchsmindernd berücksichtigt wurde (OLG Naumburg, Urteil vom 23.04.2009 – 8 U 17/08 –).

Der Vorrang der Unterhaltsregelung gilt dann insoweit, als der Wohnvorteil tatsächlich unterhaltsrechtlich ausgeglichen wurde (OLG Bremen, Beschluss vom 03.03.2014 – 4 UF 181/13 –; OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.06.2008 – 4 U 72/06 –).

Auch in Fällen, in denen

  • der an sich unterhaltsberechtigte Ehegatte auf die Geltendmachung eines entsprechenden Unterhaltsanspruchs verzichtet hat,

kann der Ehegatte nicht auf die Geltendmachung von Trennungsunterhalt verwiesen werden,

  • um die geschuldete Nutzungsentschädigung auf diesem Wege wieder zu vereinnahmen.

Vielmehr ist

  • beim Fehlen einer Unterhaltsregelung

im Rahmen der bei der Prüfung

  • des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung

vorzunehmenden Billigkeitsabwägung eine einheitliche wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten, welche darauf abstellt,

  • ob der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte
  • im Falle der von ihm abgelehnten Zahlung einer Nutzungsentschädigung gegen den anderen Ehegatten – unabhängig von dessen tatsächlicher Geltendmachung – einen Anspruch auf Trennungsunterhalt hätte.
  • Ist dies der Fall, wird die begehrte Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe des (fiktiven) Anspruchs auf Trennungsunterhalt regelmäßig unbillig sein (OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.05.2012 – 4 UF 14/12 –).

Allerdings kann die Einbeziehung etwa bestehender Unterhaltspflichten nicht so weit gehen, dass die im Unterhaltsverfahren zu klärenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen im Ehewohnungsverfahren nach § 1361b BGB entschieden werden.

In Fällen,

  • in denen der in der Wohnung verbleibende Ehegatte wirtschaftlich potent und
  • eine besondere Schutzbedürftigkeit nicht gegeben ist,

spricht dies dafür,

  • bei bislang fehlender Unterhaltsregelung

dem Ehegatten, der die Ehewohnung verlassen hat, aber an den finanziellen Lasten aufgrund dinglicher Berechtigung oder schuldrechtlicher Verpflichtung im Außenverhältnis beteiligt ist, eine Nutzungsentschädigung zuzusprechen (insbesondere dann, wenn der ausziehende Ehegatte seinerseits in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt: OLG Bremen, Beschluss vom 31.03.2010 – 4 WF 32/10 –).
Die gegebenenfalls später ergehende Unterhaltsregelung muss sodann die Vergütungsregelung berücksichtigen, d.h. regelmäßig ist der Wohnvorteil dann nicht mehr zu berücksichtigen.

Von einer

  • Nutzungsentschädigung abzusehen

ist aber in Fällen, in denen der allein nutzende Ehegatte

  • eine Entschädigung finanziell nicht leisten kann und
  • der nutzungsberechtigte Ehegatte die Wohnung aufgeben müsste,

weil dann der mit § 1361b Abs. 1 BGB beabsichtigte Schutz leer laufen würde.

Nicht nur die Höhe, sondern bereits das Bestehen des Vergütungsanspruchs selbst hängen nach dem Wortlaut des § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB („soweit“) von der Billigkeit ab.

Darauf hat der Senat für Familiensachen des Kammergerichts (KG) Berlin mit Beschluss vom 25.02.2015 – 3 UF 55/14 – hingewiesen.

 

Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung?

Scheidungskosten (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) im Streitjahr 2013 können nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden.

Das hat das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 18.02.2015 – 3 K 297/14 – entschieden.

Nach Ansicht des Gerichts können Aufwendungen für eine Scheidung nach den Verhältnissen der Gesamtbevölkerung unter Berücksichtigung der Rechtsprechungsentwicklung und der tatsächlichen Entwicklungen im Familienrecht nicht mehr gemäß § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als „außergewöhnlich“ eingeordnet werden.
Überdies hat das Gericht die Neufassung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz so ausgelegt, dass der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem Jahr 2013 die Abzugsfähigkeit der Scheidungskosten als Prozesskosten generell abgeschafft hat (so auch die rechtskräftige Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts vom 13.11.2014 – 2 K 1399/14 –).

Das Niedersächsische Finanzgericht ist mit dieser Entscheidung von der Rechtsprechung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 16.10.2014 – 4 K 1976/14 – und des Finanzgerichts Münster vom 21.11.2014 – 4 K 1829/14 E – abgewichen und hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

Das hat die Pressestelle des Niedersächsischen Finanzgerichts am 03.03.2015 mitgeteilt.

 

Wenn die Begutachtung eines Verfahrensbeteiligten angeordnet ist.

Einem medizinisch oder psychologisch zu begutachtenden Beteiligten ist bei einem Untersuchungstermin bzw. Explorationsgespräch des Sachverständigen die Anwesenheit einer Begleitperson ohne Äußerungs- bzw. Beteiligungsrecht zu gestatten.  

Das hat der 14. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 03.02.2015 – 14 UF 135/14 – entschieden.

Ausschlaggebend für den Senat war bei dieser Entscheidung vor allem der Gesichtspunkt, dass ein medizinisch oder psychologisch zu begutachtender Beteiligter ansonsten keine Möglichkeit hätte, gegenüber abstrakt immer denkbaren Wahrnehmungsfehlern des Sachverständigen effektiven Rechtsschutz zu erlangen.

  • Behauptet er nach Vorliegen des Gutachtens, der dort wiedergegebene Hergang einer Untersuchung oder eines Explorationsgesprächs sei in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend, so wird sich der Sachverständige in der Regel darauf berufen, den Hergang nach seiner Überzeugung und Erinnerung richtig aufgezeichnet zu haben.
  • Wenn die Unrichtigkeit der Wiedergabe dann nicht ausnahmsweise durch objektive Anhaltspunkte gestützt wird, hat der Beteiligte keine Möglichkeit, sie zu belegen und sich damit erfolgreich gegen ein ihm nachteiliges Gutachtenergebnis zu wenden.

Die Hinzuziehung einer Begleitperson hingegen erlaubt es ihm in diesem Fall, mit Aussicht auf Erfolg einen Zeugenbeweis anzutreten.

  • Gegenüber diesem wesentlichen Verfahrensgesichtspunkt muss die Besorgnis einer etwaigen Beeinflussung des Untersuchungsganges – speziell im psychiatrischen und psychologischen Bereich – durch die bloße Anwesenheit der Begleitperson in einer angemessenen Hörweite hingenommen werden.

Falls der Sachverständige nach der Untersuchung zu der begründbaren Auffassung gelangen sollte, dass eine Beeinflussung erfolgt sei und das Untersuchungsergebnis deshalb eine geringere Aussagekraft habe als wenn es ohne Begleitperson gewonnen worden wäre, kann er dies in seinem Gutachten darlegen, ebenso wie er es tun müsste, wenn die Aussagekraft durch eine gänzliche Weigerung, sich begutachten zu lassen, oder durch sonstige fehlende Tatsachengrundlagen herabgesetzt wäre. Die Würdigung hätte dann letztlich das Gericht vorzunehmen.

  • Nicht zu gestatten ist hingegen einer mitgebrachten Begleitperson, sei es dem anwaltlichen Bevollmächtigten oder einem Privatgutachter, eine Beteiligung an dem Untersuchungsgespräch durch Fragen, Vorhalte oder sonstige Äußerungen.

Hierdurch wäre bei einer medizinischen oder psychologischen Untersuchung, anders als z. B. bei einem baurechtlichen Ortstermin, eine erhebliche Störung der Untersuchung und auch Beeinflussung ihres Ergebnisses zu befürchten, wohingegen die Rechte des zu Begutachtenden in diesem Punkt durch die Möglichkeit nachträglicher schriftlicher Stellungnahmen und/oder einer mündlichen Befragung des Sachverständigen im Gerichtstermin hinreichend gewahrt sind.

 

Ist durch eine gerichtliche Umgangsregelung der Umgang positiv geregelt, hat ein Kontakt zum Kind außerhalb der festgelegten Zeiten zu unterbleiben.

Eine gerichtliche Umgangsregelung,

  • durch die der Umgang positiv geregelt wird,

enthält stets das konkludente Gebot an den Umgangsberechtigten,

Darauf hat der Senat für Familiensachen des Kammergerichts (KG) Berlin mit Beschluss vom 12.02.2015 – 13 WF 203/14 – hingewiesen.

Der gerichtlich geregelte Umgang dient, wie der Senat ausgeführt hat,

Damit ist im Umkehrschluss zugleich klargestellt, dass außerhalb der festgelegten Zeiten der Umgang gegen den Willen des anderen, umgangsverpflichteten Elternteils zu unterbleiben hat.

  • Denn eine gerichtliche Umgangsregelung, mit der der Umgang positiv geregelt wird, enthält stets das konkludente Gebot an den Umgangsberechtigten, sich außerhalb der festgelegten Umgangszeiten eines Kontaktes zum Kind zu enthalten; diese Verpflichtung ist mit Ordnungsmitteln durchsetzbar.

Die Wohlverhaltensklausel (§ 1684 Abs. 2 BGB), nach der Eltern alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert, richtet sich nämlich nicht nur an den umgangsverpflichteten Elternteil, sondern selbstverständlich auch an den umgangsberechtigten Elternteil.

Vorbehaltlich einer anderweitigen, einvernehmlichen Absprache der Eltern soll das Kind davor bewahrt werden,

  • sich – mehr oder weniger jederzeit – mit dem umgangsberechtigten Elternteil auseinandersetzen zu müssen oder
  • mit ihm unerwartet konfrontiert zu werden.

Davor ist das Kind, das in vielen Fällen unter dem Elternkonflikt in besonderer Weise leidet, zu schützen.

  • Dem Kind soll durch die Vorgabe klarer (Besuchs- bzw. Umgangs-) Zeiten ermöglicht werden, sich innerlich auf den anderen Elternteil einzustellen.
  • Weiter soll der obhutgewährende Elternteil durch feste Zeiten in die Lage versetzt werden, der ihm obliegenden Pflicht gerecht zu werden und das Kind auf den Umgang mit dem anderen Elternteil vorzubereiten, eventuelle Widerstände des Kindes in Bezug auf den Umgang abzubauen und bei ihm eine positive Einstellung zum Umgang zu fördern.

Denn ohne eine klare Regelung, wann der Umgang erfolgt und – quasi spiegelbildlich dazu – der inhärenten Feststellung, dass außerhalb der festgelegten Zeiten ein Umgang nicht stattfindet, kann der Obhutselternteil seinen Obliegenheiten nach § 1684 Abs. 2 BGB nicht gerecht werden.

Liegt ein Verstoß gegen die Umgangsregelung vor, wird nach dem Gesetz ein Verschulden vermutet (§ 89 Abs. 4 FamFG). Der gegen die Umgangsregelung verstoßen hat, hat danach substantiiert die Gründe darzulegen, weshalb der Verstoß gegen die Umgangsverpflichtung ihm nicht angelastet werden kann und die Festsetzung eines Ordnungsmittels zu unterbleiben hat. 

 

Zuwiderhandlung gegen eine im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens eingegangene Unterlassungsverpflichtung.

Ein Ordnungsgeld nach § 890 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) wegen eines Verstoßes gegen die im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens nach dem Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (GewSchG) eingegangene Verpflichtung, jegliche Kontaktaufnahme zum Antragsteller zu unterlassen, kann das Gericht nur dann verhängen, wenn der Antragsteller den Verstoß zur Überzeugung des Gerichts (auch) nachweisen kann.

Darauf hat der 14. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Beschluss vom 30.06.2014 – 14 WF 39/14 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall war nach einem, wegen eines nachbarlichen Konfliktes durchgeführten Gewaltschutzverfahrens, in dem sich der Antragsgegner im Rahmen eines Vergleichs verpflichtet hatte, jegliche eine Kontaktaufnahme zum Antragsteller zu unterlassen, vom Antragsteller behauptet worden, dass der Antragsgegner dadurch der Verpflichtung zuwider gehandelt habe, dass ihm beim Verlassen seines Hauses vom Antragsgegner durch ein geöffnetes Fenster mehrfach die Faust mit dem nach oben gestreckten Mittelfinger, den sog. „Stinkefinger“, gezeigt worden sei.

Der Antrag des Antragstellers deshalb ein Ordnungsgeld gegen den Antragsgegner zu verhängen, hatte keinen Erfolg, weil der Antragsteller die von ihm behauptete und vom Antragsgegner bestrittene Beleidigung nicht zur Überzeugung nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen konnte.

Wie der 14. Senat für Familiensachen des OLG Hamm ausführte, würde es sich bei dem Zeigen des sog. „Stinkefingers“ zwar um einen Verstoß gegen die im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens eingegangene Verpflichtung handeln, jegliche Kontaktaufnahme zum Antragsteller zu unterlassen.
Deswegen könne im Vollstreckungsverfahren aber nur dann ein Ordnungsgeld verhängt werden, wenn der Verstoß auch zur Überzeugung des Gerichts feststehe. Dass der behauptete Verstoß wahrscheinlich sei, genüge nicht.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 10.02.2015 mitgeteilt.

 

Wenn trotz Bedarfsanmeldung einem Kind mit Vollendung des ersten Lebensjahres kein Betreuungsplatz zugewiesen wird.

Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII (Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe -) hat ein einjähriges Kind bis es drei Jahre alt wird, Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.
Die Vorschrift wurde durch das Kinderförderungsgesetz aus dem Jahr 2008 eingeführt und ist am 01.08.2013 in Kraft getreten.
Weist eine Stadt trotz entsprechender Bedarfsanmeldungen Kindern keinen Kinderbetreuungsplatz zu, ist dies eine Verletzung der Amtspflicht,

  • die zwar zunächst nur gegenüber den Kindern als unmittelbar Anspruchsberechtigten besteht,
  • aber auf die sich auch – da drittschützend – die erwerbstätigen erziehungsberechtigten Eltern berufen können.

Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetz, da Tageseinrichtungen den Eltern helfen sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.
Ein Verschulden der Stadt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist dabei schon darin zu sehen, dass ein Betreuungsplatz nicht zur Verfügung gestellt wurde.

Darauf hat das Landgericht (LG) Leipzig in drei Urteilen vom 02.02.2015 – 7 O 1455/14, 7 O 1928/14 sowie 7 O 2439/14 – hingewiesen und in den drei den Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen den berufstätigen Müttern,

  • die, weil ihren Kindern mit Vollendung des ersten Lebensjahres von der beklagten Stadt kein Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung zugewiesen worden war, ihren Verdienstausfall eingeklagt hatten,
  • Schadensersatz in voller – eingeklagter – Höhe zugesprochen.

Das hat die Pressestelle des Landgerichts Leipzig am 02.02.2015 mitgeteilt.

 

Wenn nach einer Schwiegerelternschenkung die Ehe von Kind und Schwiegerkind scheitert.

Bei unentgeltlichen Zuwendungen von Schwiegereltern, die um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen, handelt es sich nicht um unbenannte Zuwendungen, sondern um Schenkungen nach § 516 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 20.07.2011 – XII ZR 149/09 – zur Rechtslage bei schwiegerelterlichen Zuwendungen zur Finanzierung einer Immobilie).

Liegt eine Schwiegerelternschenkung vor und

  • erfolgte diese, für das Schwiegerkind erkennbar in der Erwartung, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugute kommen,

führt das Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind nicht automatisch,

  • sondern nur bei gesondert festzustellender Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung

zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung nach den Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB.
Erforderlich ist, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für den Zuwendenden zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt (BGH, Beschluss vom 26.11.2014 – XII ZB 666/13 – zur Rechtslage bei Schenkungen von Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind zur Bedienung eines Immobilienkredits).
Dabei sind neben der Ehedauer unter anderem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Schwiegereltern und früheren Ehegatten, der Umfang der durch die Zuwendung bedingten und beim Schwiegerkind noch vorhandenen Vermögensmehrung, aber auch mit der Schenkung verbundene Erwartungen des Zuwendenden hinsichtlich seiner Versorgung im Alter von Bedeutung (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 07.09.2005 – XII ZR 316/02 –).

Handelt es sich bei der Schwiegerelternschenkung um einen in Natur nicht teilbaren Gegenstand wird eine aufgrund der Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Vertragsanpassung nur in seltenen Ausnahmefällen dazu führen, dass dieser zurück zu gewähren ist.
In der Regel kann nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden, dessen Höhe sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Soweit die Ehe Bestand gehabt hat, ist der Zweck der Zuwendung nämlich jedenfalls teilweise erreicht, so dass das Zugewendete nicht voll zurückgegeben werden muss. Ausnahmen sind denkbar, wenn nur die Rückgewähr geeignet erscheint, einen untragbaren, mit Treu und Glauben unvereinbaren Zustand zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom 07.09.2005 – XII ZR 316/02 –).

Zur Durchsetzung eines Anspruchs aus § 313 Abs. 1 BGB kann der Zuwendende eine von ihm formulierte Änderung des Vertrages zum Gegenstand der Klage machen oder unmittelbar auf die Leistung klagen, die sich aus der von ihm als angemessen erachteten Vertragsanpassung ergibt (BGH, Urteil vom 30.09.2011 – V ZR 17/11 –).

Darauf und

  • dass Ansprüche von Schwiegereltern aus § 313 Abs. 1 BGB auf Vertragsanpassung wegen einer Grundstücksschenkung nach § 196 BGB in zehn Jahren verjähren,  

hat der XII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 03.12.2014 – XII ZB 181/13 – hingewiesen.

 

Voraussetzungen für die Zuweisung einer Ehewohnung aus Gründen des Kindeswohls.

Gemäß § 1361 b Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),

kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte die Ehewohnung zur alleinigen Benutzung überlässt, wenn die Ehegatten voneinander getrennt leben oder einer von ihnen getrennt leben will,

  • soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
  • Eine unbillige Härte kann gemäß § 1361 b Abs. 1 S. 2 BGB auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist.

Sofern das Kindeswohl durch eine auf dem Verhalten der Eltern beruhende unerträgliche Wohnsituation beeinträchtigt wird, die häusliche Atmosphäre nachhaltig gestört ist und dies zu erheblichen Belastungen der Kinder führt oder diese unter den erheblichen Auseinandersetzungen der Eltern über das normale Maß hinaus leiden, ist die Wohnung dem Elternteil zuzuweisen, der die Kinder vorzugsweise betreut.
Erleben Kinder schwere dauerhafte Spannungen zwischen den Erwachsenen und die Störung der häuslichen Atmosphäre durch Streitigkeiten und rücksichtslosen Umgang miteinander, kann dies zu erheblichen Belastungen eines Kindes führen. Haben die Belange des Kindes somit bei einer Billigkeitsabwägung Vorrang, kommt es grundsätzlich nicht mehr darauf an, welcher Ehegatte die dem Kindeswohl schädliche Situation verursacht hat.

Voraussetzung für eine Zuweisung der Ehewohnung gemäß § 1361 b BGB ist immer, dass es zwischen den Eheleuten Auseinandersetzungen gibt, die über das hinausgehen, was zwischen Ehegatten, die sich getrennt haben, häufig stattfindet. Offene Auseinandersetzungen zwischen den Parteien verbaler oder gar körperlicher Art sind hierbei nicht unbedingt erforderlich. Denn gesundheitliche oder seelische Störungen bei Kindern können nicht nur durch verbale oder tätliche Auseinandersetzungen, sondern auch durch eine spannungsgeladene Atmosphäre, die auch ein erträgliches Nebeneinander der in Trennung lebenden Eltern unter einem Dach nicht mehr möglich macht, ausgelöst werden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2010 – 9 UF 142/09 –; OLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2013 – 2 UF 58/13 –).

Darauf und dass,

hat das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 16.12.2014 – 17 UF142/14 – hingewiesen.

 

Bundesgerichtshof erkennt kalifornische Gerichtsentscheidung zur Leihmutterschaft an.

Das Urteil eines kalifornischen Gerichts, wonach die sog. Wunscheltern eines von einer Leihmutter geborenen Kindes auch dessen rechtliche Eltern sind, ist in Deutschland anzuerkennen.

Das hat der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 10.12.2014 – XII ZB 463/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall

  • war von den beteiligten Lebenspartnern mit einer Frau in Kalifornien ein Leihmutterschaftsvertrag abgeschlossen,  
  • entsprechend der Vereinbarung mittels einer Samenspende eines der Lebenspartner unter Verwendung einer Eizellspende das betroffene Kind gezeugt sowie
  • von der Leihmutter ausgetragen und
  • von dem samenspendenden Lebenspartner mit Zustimmung der Leihmutter vor dem deutschen Generalkonsulat in San Francisco die Vaterschaft bereits vor der Geburt anerkannt worden.

Das nachfolgend

  • auf Antrag der Lebenspartner ergangene Urteil des kalifornischen Superior Court, das ihnen die Elternstellung des von der Leihmutter zu gebärenden Kindes und der Leihmutter keine Elternstellung zuwies,

ist nach der Entscheidung des XII. Zivilsenats des BGH

  • in Deutschland anzuerkennen, mit der Folge, dass die Lebenspartner rechtliche Eltern des Kindes und als solche auch im Geburtenregister einzutragen sind.

Wie der Senat ausführte,

Zwar weiche die Feststellung des kalifornischen Gerichts, dass die beiden Lebenspartner die Eltern des Kindes sind, teilweise von der deutschen Gesetzeslage ab.
Nach deutschem Recht, das die Durchführung einer Leihmutterschaft im Inland verbietet (vgl. Gesetz zum Schutz von Embryonen – ESchG), wären nämlich 

  • der Lebenspartner, der die Vaterschaft anerkannt hat, der rechtliche Vater des Kindes und
  • die Leihmutter, die das Kind geboren hat, die rechtliche Mutter (§ 1591 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),
  • während der Lebenspartner des rechtlichen Vaters nur durch eine Stiefkindadoption in die rechtliche Elternstellung gelangen könnte.

Hierin liegt nach Auffassung des XII. Zivilsenats des BGH aber noch keine Abweichung von solcher Tragweite, als dass durch sie der ordre public verletzt wäre.

  • Denn bei der Beurteilung seien neben dem vorwiegend generalpräventiv wirkenden Verbot der Leihmutterschaft und der darauf beruhenden gesetzlichen Regelung zur Mutterschaft vor allem auch die Grund- und Menschenrechte des Kindes und der Leihmutter zu berücksichtigen.
  • Demzufolge müsse bei der Frage, ob ein ordre public-Verstoß vorliegt, das sowohl vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EuGH) hervorgehobene Recht des Kindes, unter bestimmten Umständen ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis begründen zu können, beachtet werden.

Würde die Anerkennung der Auslandsentscheidung verweigert, so würde zum Nachteil des Kindes ein sogenanntes hinkendes Verwandtschaftsverhältnis entstehen. Dem Kind wäre zwar nach deutschem Recht die Leihmutter als rechtliche Mutter zugeordnet. In deren Heimatstaat sind rechtliche Eltern entsprechend der kalifornischen Entscheidung aber ausschließlich die Wunscheltern. Dem entspricht die Tatsache, dass die Leihmutter, wenn keine ernsthaften Zweifel an der Freiwilligkeit ihrer Entscheidung bestehen, im Unterschied zu den Wunscheltern keine rechtliche Elternverantwortung für das Kind übernehmen will.
Indem die ausländische Entscheidung die Elternstellung bei dieser Sachlage den Wunscheltern zuweist, weicht sie jedenfalls dann,

  • wenn ein Wunschelternteil – im Unterschied zur Leihmutter – mit dem Kind genetisch verwandt ist,

nicht in einem solchen Maß von der deutschen Rechtslage ab, dass ihre Anerkennung untragbar wäre.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 19.12.2014 – Nr. 191/2014 – mitgeteilt.