Ist durch eine gerichtliche Umgangsregelung der Umgang positiv geregelt, hat ein Kontakt zum Kind außerhalb der festgelegten Zeiten zu unterbleiben.

Ist durch eine gerichtliche Umgangsregelung der Umgang positiv geregelt, hat ein Kontakt zum Kind außerhalb der festgelegten Zeiten zu unterbleiben.

Eine gerichtliche Umgangsregelung,

  • durch die der Umgang positiv geregelt wird,

enthält stets das konkludente Gebot an den Umgangsberechtigten,

Darauf hat der Senat für Familiensachen des Kammergerichts (KG) Berlin mit Beschluss vom 12.02.2015 – 13 WF 203/14 – hingewiesen.

Der gerichtlich geregelte Umgang dient, wie der Senat ausgeführt hat,

Damit ist im Umkehrschluss zugleich klargestellt, dass außerhalb der festgelegten Zeiten der Umgang gegen den Willen des anderen, umgangsverpflichteten Elternteils zu unterbleiben hat.

  • Denn eine gerichtliche Umgangsregelung, mit der der Umgang positiv geregelt wird, enthält stets das konkludente Gebot an den Umgangsberechtigten, sich außerhalb der festgelegten Umgangszeiten eines Kontaktes zum Kind zu enthalten; diese Verpflichtung ist mit Ordnungsmitteln durchsetzbar.

Die Wohlverhaltensklausel (§ 1684 Abs. 2 BGB), nach der Eltern alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert, richtet sich nämlich nicht nur an den umgangsverpflichteten Elternteil, sondern selbstverständlich auch an den umgangsberechtigten Elternteil.

Vorbehaltlich einer anderweitigen, einvernehmlichen Absprache der Eltern soll das Kind davor bewahrt werden,

  • sich – mehr oder weniger jederzeit – mit dem umgangsberechtigten Elternteil auseinandersetzen zu müssen oder
  • mit ihm unerwartet konfrontiert zu werden.

Davor ist das Kind, das in vielen Fällen unter dem Elternkonflikt in besonderer Weise leidet, zu schützen.

  • Dem Kind soll durch die Vorgabe klarer (Besuchs- bzw. Umgangs-) Zeiten ermöglicht werden, sich innerlich auf den anderen Elternteil einzustellen.
  • Weiter soll der obhutgewährende Elternteil durch feste Zeiten in die Lage versetzt werden, der ihm obliegenden Pflicht gerecht zu werden und das Kind auf den Umgang mit dem anderen Elternteil vorzubereiten, eventuelle Widerstände des Kindes in Bezug auf den Umgang abzubauen und bei ihm eine positive Einstellung zum Umgang zu fördern.

Denn ohne eine klare Regelung, wann der Umgang erfolgt und – quasi spiegelbildlich dazu – der inhärenten Feststellung, dass außerhalb der festgelegten Zeiten ein Umgang nicht stattfindet, kann der Obhutselternteil seinen Obliegenheiten nach § 1684 Abs. 2 BGB nicht gerecht werden.

Liegt ein Verstoß gegen die Umgangsregelung vor, wird nach dem Gesetz ein Verschulden vermutet (§ 89 Abs. 4 FamFG). Der gegen die Umgangsregelung verstoßen hat, hat danach substantiiert die Gründe darzulegen, weshalb der Verstoß gegen die Umgangsverpflichtung ihm nicht angelastet werden kann und die Festsetzung eines Ordnungsmittels zu unterbleiben hat. 

 


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