Bundesgerichtshof erkennt kalifornische Gerichtsentscheidung zur Leihmutterschaft an.

Bundesgerichtshof erkennt kalifornische Gerichtsentscheidung zur Leihmutterschaft an.

Das Urteil eines kalifornischen Gerichts, wonach die sog. Wunscheltern eines von einer Leihmutter geborenen Kindes auch dessen rechtliche Eltern sind, ist in Deutschland anzuerkennen.

Das hat der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 10.12.2014 – XII ZB 463/13 – entschieden.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall

  • war von den beteiligten Lebenspartnern mit einer Frau in Kalifornien ein Leihmutterschaftsvertrag abgeschlossen,  
  • entsprechend der Vereinbarung mittels einer Samenspende eines der Lebenspartner unter Verwendung einer Eizellspende das betroffene Kind gezeugt sowie
  • von der Leihmutter ausgetragen und
  • von dem samenspendenden Lebenspartner mit Zustimmung der Leihmutter vor dem deutschen Generalkonsulat in San Francisco die Vaterschaft bereits vor der Geburt anerkannt worden.

Das nachfolgend

  • auf Antrag der Lebenspartner ergangene Urteil des kalifornischen Superior Court, das ihnen die Elternstellung des von der Leihmutter zu gebärenden Kindes und der Leihmutter keine Elternstellung zuwies,

ist nach der Entscheidung des XII. Zivilsenats des BGH

  • in Deutschland anzuerkennen, mit der Folge, dass die Lebenspartner rechtliche Eltern des Kindes und als solche auch im Geburtenregister einzutragen sind.

Wie der Senat ausführte,

Zwar weiche die Feststellung des kalifornischen Gerichts, dass die beiden Lebenspartner die Eltern des Kindes sind, teilweise von der deutschen Gesetzeslage ab.
Nach deutschem Recht, das die Durchführung einer Leihmutterschaft im Inland verbietet (vgl. Gesetz zum Schutz von Embryonen – ESchG), wären nämlich 

  • der Lebenspartner, der die Vaterschaft anerkannt hat, der rechtliche Vater des Kindes und
  • die Leihmutter, die das Kind geboren hat, die rechtliche Mutter (§ 1591 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)),
  • während der Lebenspartner des rechtlichen Vaters nur durch eine Stiefkindadoption in die rechtliche Elternstellung gelangen könnte.

Hierin liegt nach Auffassung des XII. Zivilsenats des BGH aber noch keine Abweichung von solcher Tragweite, als dass durch sie der ordre public verletzt wäre.

  • Denn bei der Beurteilung seien neben dem vorwiegend generalpräventiv wirkenden Verbot der Leihmutterschaft und der darauf beruhenden gesetzlichen Regelung zur Mutterschaft vor allem auch die Grund- und Menschenrechte des Kindes und der Leihmutter zu berücksichtigen.
  • Demzufolge müsse bei der Frage, ob ein ordre public-Verstoß vorliegt, das sowohl vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EuGH) hervorgehobene Recht des Kindes, unter bestimmten Umständen ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis begründen zu können, beachtet werden.

Würde die Anerkennung der Auslandsentscheidung verweigert, so würde zum Nachteil des Kindes ein sogenanntes hinkendes Verwandtschaftsverhältnis entstehen. Dem Kind wäre zwar nach deutschem Recht die Leihmutter als rechtliche Mutter zugeordnet. In deren Heimatstaat sind rechtliche Eltern entsprechend der kalifornischen Entscheidung aber ausschließlich die Wunscheltern. Dem entspricht die Tatsache, dass die Leihmutter, wenn keine ernsthaften Zweifel an der Freiwilligkeit ihrer Entscheidung bestehen, im Unterschied zu den Wunscheltern keine rechtliche Elternverantwortung für das Kind übernehmen will.
Indem die ausländische Entscheidung die Elternstellung bei dieser Sachlage den Wunscheltern zuweist, weicht sie jedenfalls dann,

  • wenn ein Wunschelternteil – im Unterschied zur Leihmutter – mit dem Kind genetisch verwandt ist,

nicht in einem solchen Maß von der deutschen Rechtslage ab, dass ihre Anerkennung untragbar wäre.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 19.12.2014 – Nr. 191/2014 – mitgeteilt.

 


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