Die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen lässt für sich allein noch nicht den Schluss auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu (§ 328 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Deshalb gibt allein die Tatsache, dass ein Sparbuch auf den Namen eines minderjährigen Kindes angelegt worden ist, auch noch keine eindeutige Auskunft über dessen Forderungsinhaberschaft.
Entscheidend ist vielmehr,
- wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte bzw.
- der erkennbare Wille des das Konto Errichtenden bei der Einrichtung des Kontos (Amtsgericht (AG) Nordhorn, Urteil vom 22.02.2001 – 3 C 39/01 –), wobei die Einrichtung auf den Namen eines Dritten ein Indiz für den Parteiwillen ist.
- Daneben kann auch von Bedeutung sein, wer das Sparbuch in Besitz nimmt, denn gemäß § 808 BGB wird die Sparkasse durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs auf jeden Fall dem Berechtigten gegenüber frei.
Typischerweise ist,
- wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt,
- ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben,
aus diesem Verhalten zu schließen,
Haben die Kindseltern allerdings das Sparbuch für ihr Kind angelegt,
- damit auf dieses z. B. Einzahlungen Dritter wie beispielsweise der Großeltern vorgenommen werden können,
- handelt es sich bei dem auf dem Sparkonto befindlichen Geld also von vornherein nicht um eigenes Geld der Kindseltern,
spricht eine derartige Fallgestaltung
- für die Annahme eines Vertrages zu Gunsten des Kindes und
- damit für das Kind als Forderungsinhaber.
Darauf hat Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Bremen mit Beschluss vom 03.12.2014 – 4 UF 112/14 – hingewiesen.
Ähnliche Beiträge