Wenn trotz Bedarfsanmeldung einem Kind mit Vollendung des ersten Lebensjahres kein Betreuungsplatz zugewiesen wird.

Wenn trotz Bedarfsanmeldung einem Kind mit Vollendung des ersten Lebensjahres kein Betreuungsplatz zugewiesen wird.

Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII (Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe -) hat ein einjähriges Kind bis es drei Jahre alt wird, Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.
Die Vorschrift wurde durch das Kinderförderungsgesetz aus dem Jahr 2008 eingeführt und ist am 01.08.2013 in Kraft getreten.
Weist eine Stadt trotz entsprechender Bedarfsanmeldungen Kindern keinen Kinderbetreuungsplatz zu, ist dies eine Verletzung der Amtspflicht,

  • die zwar zunächst nur gegenüber den Kindern als unmittelbar Anspruchsberechtigten besteht,
  • aber auf die sich auch – da drittschützend – die erwerbstätigen erziehungsberechtigten Eltern berufen können.

Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetz, da Tageseinrichtungen den Eltern helfen sollen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.
Ein Verschulden der Stadt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist dabei schon darin zu sehen, dass ein Betreuungsplatz nicht zur Verfügung gestellt wurde.

Darauf hat das Landgericht (LG) Leipzig in drei Urteilen vom 02.02.2015 – 7 O 1455/14, 7 O 1928/14 sowie 7 O 2439/14 – hingewiesen und in den drei den Entscheidungen zugrunde liegenden Fällen den berufstätigen Müttern,

  • die, weil ihren Kindern mit Vollendung des ersten Lebensjahres von der beklagten Stadt kein Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung zugewiesen worden war, ihren Verdienstausfall eingeklagt hatten,
  • Schadensersatz in voller – eingeklagter – Höhe zugesprochen.

Das hat die Pressestelle des Landgerichts Leipzig am 02.02.2015 mitgeteilt.

 


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