Tag Familienrecht

Dürfen Eltern Sparguthaben ihrer minderjähriger Kinder verwenden?

Eltern

  • handeln regelmäßig widerrechtlich, wenn sie Sparguthaben ihrer minderjährigen Kinder für Unterhaltszwecke verwenden und
  • sind gegebenenfalls gemäß § 1664 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, die verwendeten Gelder an die Kinder zurückzuzahlen.

 

Darauf hat der 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt mit Beschluss vom 28.05.2015 – 5 UF 53/15 – hingewiesen.

Danach haben Eltern die Ausstattung des Kindes mit Einrichtungs- und Bekleidungsgegenständen aus eigenen Mitteln im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht zu bestreiten (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 03.12.2014 – 4 UF 112/14 –) und dürfen Kindesvermögen hierzu nicht heranziehen (vgl. § 1602 Abs. 2 BGB).
Verwenden sie dennoch Guthabenbeträge vom Konto des Kindes für Unterhaltszwecke, verhalten sie sich pflichtwidrig und verstoßen gegen die Vermögensinteressen des Kindes. Sie sind dann nach § 1664 BGB – aus dem sich nicht nur ein Haftungsmaßstab ergibt, sondern der zugleich die Anspruchsgrundlage für Ansprüche des Kindes gegen seine Eltern darstellt – verpflichtet, dem Kind die dem Sparkonto entnommenen Gelder im Rahmen ihrer Schadensersatzpflicht zu erstatten.

Anmerkung:
Wird ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes angelegt, ist die Frage, wer Forderungsgläubiger gegenüber der Bank ist, mitunter nicht leicht zu beantworten.
Allein die Tatsache, dass ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes angelegt wird, gibt regelmäßig noch keine eindeutige Auskunft darüber.
Entscheidend ist der erkennbare Wille der das Konto Errichtenden. Hierbei ist der Name des als Kontoinhaber benannten Dritten nur ein Indiz für den Parteiwillen. Darüber hinaus ist der Besitz des Sparbuchs von Bedeutung, da gemäß § 808 BGB der Besitzer des Sparbuchs die Verfügungsmöglichkeit über das Guthaben hat.
Behält der Anleger nach Einzahlung des Geldes das Sparbuch in seinem Besitz, spricht dies dafür, dass er weiterhin Inhaber der Forderung bleiben möchte (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18.01.2005 – X ZR 264/02 –).
Anders kann der Fall liegen, wenn der Anleger, beispielsweise der Großvater des Kindes, das Sparbuch nicht behält, sondern es in den Verfügungsbereich des Kindes bzw. von dessen gesetzlichen Vertreter kommen lässt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.05.2015 – 5 UF 53/15 –; OLG Bremen, Beschluss vom 03.12.2014 – 4 UF 112/14 –).

 

Soll unser Kind geimpft werden „ja“ oder „nein“?

Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich.

In Angelegenheiten des täglichen Lebens hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung dagegen der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält (vgl. § 1687 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

  • Die Entscheidung, Impfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Masern und Pneumokokken vorzunehmen, ist, da es sich um allgemein empfohlene Schutzimpfungen handelt, welche von der weitüberwiegenden Mehrheit der Bevölkerung vorgenommen werden, eine sogenannte Entscheidung in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens im Sinne des 1687 Abs. 1 S. 2 BGB (sog. Alltagssorge, vgl. auch Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/M., Beschluss vom 07.06.2010 – 2 WF 117/10 –), die derjenige sorgeberechtigte Elternteil trifft, bei welchem die Kinder sich gewöhnlich aufhalten.
  • Die Entscheidung Kinder nicht zu impfen, ist dagegen nicht mehr „alltäglich“ im Sinne des § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB, weil die Folgen des Nichtimpfens gegebenenfalls derart gravierend sind, dass die Angelegenheit erhebliche Bedeutung erlangen kann.

 

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Darmstadt mit Beschluss vom 11.06.2015 – 50 F 39/15 SO – hingewiesen.

 

Körperliche Züchtigungen gefährden das Kindeswohl

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung vom 02.11.2000 besteht gemäß § 1631 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ein Recht eines jeden Kindes auf eine uneingeschränkt gewaltfreie Erziehung.

Darauf und dass danach körperliche Bestrafungen in der Erziehung unzulässig sind hat der 9. Familiensenat des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg mit Beschlüssen vom 26.05.2015 – 9 UF 1549/14 – und 11.06.2015 – 9 UF 1430/14 – hingewiesen, mit denen er Entscheidungen des Amtsgerichts (AG) Ansbach, das zwei, der Glaubensgemeinschaft Zwölf Stämme angehörenden Elternpaaren, Teilbereiche der elterlichen Sorge, insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht, entzogen hatte, im Ergebnis bestätigt hat.

Nach der Überzeugung des Senats stand fest, dass die betroffenen Eltern aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ihre Kinder, wie schon in der Vergangenheit, auch in Zukunft körperlich züchtigen würden, weil die Züchtigung mit einer Rute nach den Vorstellungen der Glaubensgemeinschaft, die die betroffenen Eltern teilten, unabdingbar zur Kindererziehung gehört.

Derartige körperliche Züchtigungen gefährden aber, wie der Senat ausführte, das Kindeswohl, wobei die Gefährdung des Wohls der Kinder

  • nicht erst darin liege, dass sie, beim Einsatz einer Rute körperliche Schmerzen erdulden müssten und die daraus resultierende Demütigung als psychischen Schmerz erfahren,
  • sondern bereits darin, dass die Kinder einer solchen Behandlung künftig wiederkehrend ausgesetzt seien, ständig mit der Verabreichung von Schlägen rechnen und daher in Angst davor leben müssten.

 

Deshalb komme es auch, wie vom Senat weiter ausgeführt wurde, nicht entscheidend auf den Eintritt länger andauernder physischer Verletzungen oder das Ausmaß psychischer Spätfolgen an und nachdem mildere Maßnahmen die Kinder nicht ausreichend geschützt hätten, sei die Trennung von den Eltern unverzichtbar.

Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Nürnberg am 15.06.2015 – 8/15 – mitgeteilt.

 

Verstoß gegen eine befristete Gewaltschutzanordnung

Der Verstoß gegen ein befristetes Unterlassungsgebot nach § 1 des Gesetzes zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz – GewSchG) kann auch noch nach Fristende durch Verhängung eines Ordnungsgeldes geahndet werden, sofern der Verstoß innerhalb der Verbotsfrist erfolgt ist.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Senat für Familiensachen, mit Beschluss vom 01.06.2015 – 20 WF 35/15 – in einem Fall entschieden,

  • in dem dem Antragsgegner mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – im Wege der einstweiligen Anordnung befristet bis 24.12.2014 untersagt worden war, sich in einem Umkreis von 100 m um die Wohnung des Antragstellers ohne vorherige Zustimmung aufzuhalten,
  • der Antragsgegner am 20.10.2014 gegen diese Weisung schuldhaft verstoßen hatte und
  • deswegen auf den Bestrafungsantrag des Antragstellers vom 21.10.2014 mit Beschluss des Gerichts vom 13.2.2015 gegen den Antragsgegner ein Ordnungsgeld verhängt worden war.

 

Nach dieser Entscheidung soll der Verhängung eines Ordnungsmittels nicht entgegen stehen, dass das gegen den Antragsgegner ausgesprochene Verbot befristet war bis 24.12.2014 und somit bei Verhängung des Ordnungsmittels durch Beschluss des Amtsgerichts am 13.2.2015 nicht mehr wirksam war (so auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.10.1995, 3 W 2862/95 – ).
Vielmehr soll es im Hinblick auf den dem Ordnungsmittel beizumessenden auch repressiven Charakter geboten sein, stattgefundene Verstöße auch dann zu ahnden, wenn das Unterlassungsgebot inzwischen durch Zeitablauf geendet hat ( a.A. OLG Celle, Beschluss vom 21.01.2013 – 21 WF 318/12 – danach sollen nach Fristende eines befristeten Unterlassungstitels Ordnungsmittel nicht mehr verhängt werden dürfen, selbst wenn die Zuwiderhandlung noch innerhalb des Gültigkeitszeitraums des Unterlassungstitels erfolgt ist).

 

Zum Umgangsrecht des biologischen, nicht rechtlichen, Vaters

Gemäß § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der biologische – jedoch nicht rechtliche – Vater,

  • der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat,

 

ein Umgangsrecht,

  • wenn der Umgang dem Kindeswohl dient,
  • wenn also der Umgang für das Kindeswohl förderlich ist.

 

Diese Voraussetzung ist (auch) dann nicht erfüllt,

  • wenn zwar aus psychologischer Sicht ein offener Umgang mit der Situation einer von der rechtlichen und sozialen Vaterschaft abweichenden Abstammung eines Kindes und insbesondere eine frühzeitige Aufklärung des Kindes hierüber wünschenswert ist,
  • jedoch angesichts ernsthafter und erheblicher psychischer Widerstände und Ängste der rechtlichen und sozialen Eltern gegen den biologischen Vater das bestehende Familiensystem, in dem das Kind lebt, durch das „Auftauchen“ des biologischen Vaters beeinträchtigt würde.

 

Darauf und dass

  • § 1686 a BGB keine Grundlage bietet, um die rechtlichen und sozialen Eltern zur Inanspruchnahme von Beratung oder familientherapeutischen Maßnahmen zur Vorbereitung von Umgangskontakten des Kindes mit dem biologischen Vater zu verpflichten,

 

hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Beschluss vom 01.06.2015 – 20 UF 63/13 – hingewiesen.

Danach können folglich auch ausschließlich Haltung und psychische Verfassung der rechtlichen Eltern ein Grund sein, dem biologischen Vater ein Umgangsrecht nicht zuzuerkennen.

 

Kann der Familienname eines Kindes in den Namen der Pflegeeltern geändert werden?

Der Familienname eines Kindes kann in den Namen der Pflegeeltern geändert werden, wenn dies dem Wohl des Kindes förderlich ist.

Das hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Mainz mit Urteil vom 24.04.2015 – 4 K 464/14.MZ – in einem Fall entschieden,

  • in dem das nichtehelich geborene 10-jährige Kind, das den Namen der Mutter trug und seit seinem 5. Lebenstag in Dauerpflege bei Pflegeeltern lebte,

die zuständige Verbandsgemeinde auf Wunsch des Kindes und im Einverständnis mit den Pflegeeltern,

  • dem Antrag auf Änderung des Familiennamens des Kindes in den der Pflegeeltern

stattgegeben hatte.

Die hiergegen erhobene Klage des leiblichen Vaters, der die Interessen der leiblichen Eltern unnötig zurückgesetzt sah, hatte keinen Erfolg.

Die 4. Kammer des VG Mainz erachte die Klage für unbegründet.

Danach darf gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NamÄndG vom 05.01.1938) ein Familienname durch Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

Ein solcher, die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt.

Das schutzwürdige Interesse dessen, der die Namensänderung erstrebt,

  • muss die schutzwürdigen Interessen Dritter überwiegen und
  • Vorrang haben gegenüber den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung.

 

Unter welchen Umständen ein wichtiger Grund vorliegt, kann nicht allgemein gültig formuliert werden. Erst unter Berücksichtigung typischer Fallgruppen lässt sich das dargelegte Normverständnis konkretisieren (Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 31.08.2010 – 16 A 3226/08 –).

Ausgehend davon ist in den Fällen eines in Dauerpflege aufwachsenden Kindes, dessen Familienname in den Familiennamen der Pflegeeltern geändert werden soll, nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 24.04.1987 – 7 C 120.86 – notwendig, aber auch ausreichend, dass die begehrte Namensänderung 

  • dem Wohl des Pflegekindes förderlich ist und 
  • überwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht entgegen stehen.

 

 

Altersbestimmung mittels Röntgenuntersuchung?

Mit Beschluss vom 30.01.2015 – II-6 UF 155/13 – hat der 6. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, dass in einer Vormundschaftssache Röntgenbilder zur Bestimmung des Alters eines betroffenen Mündels gefertigt und verwertet werden dürfen, wenn das anwaltlich vertretene Mündel der Röntgenuntersuchung zugestimmt hat.

Zwar dürfe, wie der Senat ausgeführt hat, gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung – RöV) eine Röntgenstrahlung am Menschen nur

  • in Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde,
  • in der medizinischen Forschung und
  • in sonstigen durch das Gesetz vorgesehenen oder zugelassenen Fällen

angewendet werden und

  • eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, im Rahmen der Altersbestimmung eine radiologische Diagnostik vornehmen zu können, fehle und
  • ergebe sich insbesondere auch nicht aus §§ 27, 30 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Daraus, dass mangels gesetzlicher Grundlage keine Verpflichtung eines Beteiligten besteht, sich radiologisch untersuchen zu lassen, folge aber jedenfalls dann kein Verwertungsverbot der hieraus gewonnenen Ergebnisse, wenn der Beteiligte in die Untersuchung eingewilligt habe.
Da die Regelungen der §§ 23, 25 RöV ausschließlich individualschützenden Charakter haben und allein dem Schutz des Betroffenen vor Röntgenstrahlung dienen, das Recht auf körperliche Unversehrtheit aber disponibel sei, könne wirksam in eine Röntgenuntersuchung zur Altersbestimmung eingewilligt werden. 

 

Investitionen in Immobilie der Eltern der Lebensgefährtin zur Verbesserung der Wohnverhältnisse für sich und seine Familie.

Erbringt jemand nicht unerhebliche Arbeits- und Materialleistungen

  • in einer von ihm und seiner, mit ihm nicht verheirateten Partnerin bewohnten,
  • im Eigentum ihrer Eltern stehenden

Immobilie, zu dem Zweck,

  • sich und seiner Familie dort langfristig ein Unterkommen zu sichern,

kann nicht ohne weiteres von dem Abschluss eines Kooperationsvertrages zwischen ihm und den Eltern ausgegangen werden.

Darauf

  • und dass ein solcher Fall, in dem Leistungen erbracht werden gegenüber Personen, die nicht durch eine Schwägerschaft verbunden sind, um die Wohnverhältnisse für sich und seine Familie zu verbessern, nicht vergleichbar ist mit den Fällen, in denen Schwiegereltern Leistungen erheblichen Umfangs in die Immobilie ihres Schwiegerkindes erbracht haben (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 21.11.2012 – XII ZR 48/11 – und Beschluss vom 03.12.2014 – XII ZB 181/13 –),

hat der XII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 04.03.2015 – XII ZR 46/13 – hingewiesen.

Das bedeutet, ohne ausdrückliche Vereinbarung sind Investitionen in eine Immobilie der Eltern der Lebensgefährtin zur Verbesserung der Wohnverhältnisse für sich und seine Familie verloren.

Denn in dem seinem Urteil zugrunde liegenden Fall, in dem der Kläger

  • mit der Tochter der Beklagten sowie einem aus der Beziehung hervorgegangenem Kind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt,
  • sich, um die Wohnsituation seiner Familie zu verbessen, an dem Um- und Ausbau des Hauses der Beklagten beteiligt, nämlich 2.168 Arbeitsstunden geleistet, 3.099,47 € an Material bezahlt sowie über ein Jahr hinweg die Raten des von den Beklagten zur Finanzierung der Baumaßnahme aufgenommenen Darlehens getragen und

nach Beendigung der Lebensgemeinschaft und Auszug aus der Wohnung von den Beklagten für diese Investitionen in ihre Immobilie eine Ausgleichszahlung von 25.000 € verlangt hatte,

  • hat der XII. Zivilsenat des BGH die Klage abgewiesen und entschieden,
  • dass dem Kläger weder wegen der von ihm im Rahmen des Hausausbaus erbrachten Arbeitsleistungen noch wegen des in die Immobilie eingebrachten Materials beziehungsweise wegen der für die Beklagten erbrachten Darlehenszahlungen ein Ausgleichsanspruch zusteht.

 

Kein Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Kindsmutter über ihre geschlechtlichen Beziehungen.

Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt mit der Privat- und Intimsphäre auch das Recht, selbst darüber zu befinden,

  • ob, in welcher Form und wem
  • Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben

gewährt wird.

  • Dies umschließt das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem bestimmten Partner nicht offenbaren zu müssen.

Die gerichtliche Verpflichtung einer Mutter,

  • zur Durchsetzung eines Regressanspruchs des Scheinvaters (§ 1607 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters des Kindes zu erteilen, überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung,

weil es hierfür an einer hinreichend deutlichen Grundlage im geschriebenen Recht fehlt.

Das hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) mit Beschluss vom 24.02.2015 – 1 BvR 472/14 – entschieden.

Danach ist es, weil (derzeit) ein gesetzliche Grundlage hierfür fehlt, mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, dass Gerichte eine Kindsmutter auf der Grundlage von § 1353 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 242 BGB dazu verpflichten, dem vormals rechtlichem Vater des Kindes („Scheinvater“) nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung Auskunft über die Person des mutmaßlich leiblichen Vaters zu erteilen, damit der Scheinvater gegen den leiblichen Vater den Unterhaltsregressanspruch nach § 1607 Abs. 3 BGB durchsetzen kann.

Demgegenüber und im Gegensatz dazu hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 02.07.2014 – XII ZB 201/13 – noch entschieden, dass gemäß § 242 BGB

  • der Scheinvater eines während der Ehe geborenen Kindes, der die Vaterschaft erfolgreich angefochten hat, unter bestimmten Umständen von seiner (geschiedenen) Ehefrau verlangen kann, ihm den Mann bzw. die Männer zu benennen, mit dem bzw. denen sie während der gesetzlichen Empfängniszeit Geschlechtsverkehr hatte,

um Regressansprüche nach §§ 1601, 1607 Abs. 3 BGB hinsichtlich des an das Kind geleisteten Unterhalts geltend machen zu können.

 

Wenn Eltern Abhebungen vom Sparbuch ihres minderjährigen Kindes vornehmen.

Eltern, die Abhebungen vom Sparbuch ihres minderjährigen Kindes vornehmen, können sich,

gegenüber ihrem Kind schadensersatzpflichtig machen.
Von einer Verletzung der Vermögenssorgepflicht ist auszugehen, wenn die Eltern die Abhebungen vom Sparbuch des Kindes

  • z.B. für Kinderzimmermöbel, Urlaubsreisen, Geschenke und Kleidung für das Kind ausgeben,
  • weil die Finanzierung dieser Bedürfnisse den Eltern aufgrund der bestehenden Unterhaltsverpflichtung (§ 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) obliegt und sie daher vom Kind keinen Ersatz nach § 1648 BGB verlangen können.

Darauf hat der 4. Zivilsenat – Senat für Familiensachen – des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) Bremen mit Beschluss vom 03.12.2014 – 4 UF 112/14 – hingewiesen.

Wie der Senat ausgeführt hat, ergibt sich, wenn eine Verletzung der Vermögenssorgepflicht vorliegt, der dem Kind zustehende Schadensersatzanspruch aus § 1664 BGB.
Durch diese Norm wird nicht nur ein Haftungsmaßstab festgelegt, sondern es handelt sich hierbei auch

  • um eine Anspruchsgrundlage aufgrund derer Kinder ihre Eltern wegen einer Pflichtverletzung bei der Ausübung der elterlichen Sorge in Anspruch nehmen können.

Von der elterlichen Sorge umfasst ist u.a. die Vermögenssorge gemäß § 1626 Abs. 1 BGB. Diese beinhaltet nach § 1642 BGB

  • nicht nur die Pflicht der Eltern, das ihrer Verwaltung unterliegende Geld der Kinder nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen,
  • sondern verbietet zugleich, das Geld der Kinder für persönliche Zwecke zu gebrauchen.

Denn die elterliche Vermögenssorge ist fremdnützige Verwaltung mit dem Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens zum Nutzen des Kindes (vergleiche Amtsgericht (AG) Nordhorn, Urteil vom 22.02.2001 – 3 C 39/01 –).
Von einer Pflichtverletzung der Vermögenssorge ist auch dann auszugehen,

  • wenn die Eltern aus dem Vermögen des Kindes Aufwendungen bestreiten, für die sie von dem Kind gemäß § 1648 BGB keinen Ersatz verlangen können und
  • ein Ersatzanspruch gegenüber dem Kind dann nicht besteht, wenn den Eltern die Aufwendungen im Rahmen ihrer gegenüber dem Kind bestehenden Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1601 BGB tätigen.

Dementsprechend können Eltern keinen Ersatz gemäß § 1648 BGB verlangen, wenn sie

  • von dem Sparguthaben des Kindes Abbuchungen tätigen und
  • die Abhebungen für Unterhaltszahlungen gegenüber dem Kind ausgeben, d. h. zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht, also beispielsweise für Geschenke für das Kind, für Einrichtungsgegenstände für das Kinderzimmer, für die Aus- oder Fortbildung des Kindes oder für Urlaubsreisen der Familie. 

Denn die Eltern schulden ihren Kindern einen angemessenen Lebensunterhalt und dieser ist somit von den Kindeseltern und nicht von den Kindern zu tragen.