Erbringt jemand nicht unerhebliche Arbeits- und Materialleistungen
- in einer von ihm und seiner, mit ihm nicht verheirateten Partnerin bewohnten,
- im Eigentum ihrer Eltern stehenden
Immobilie, zu dem Zweck,
- sich und seiner Familie dort langfristig ein Unterkommen zu sichern,
kann nicht ohne weiteres von dem Abschluss eines Kooperationsvertrages zwischen ihm und den Eltern ausgegangen werden.
Darauf
- und dass ein solcher Fall, in dem Leistungen erbracht werden gegenüber Personen, die nicht durch eine Schwägerschaft verbunden sind, um die Wohnverhältnisse für sich und seine Familie zu verbessern, nicht vergleichbar ist mit den Fällen, in denen Schwiegereltern Leistungen erheblichen Umfangs in die Immobilie ihres Schwiegerkindes erbracht haben (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 21.11.2012 – XII ZR 48/11 – und Beschluss vom 03.12.2014 – XII ZB 181/13 –),
hat der XII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 04.03.2015 – XII ZR 46/13 – hingewiesen.
Das bedeutet, ohne ausdrückliche Vereinbarung sind Investitionen in eine Immobilie der Eltern der Lebensgefährtin zur Verbesserung der Wohnverhältnisse für sich und seine Familie verloren.
Denn in dem seinem Urteil zugrunde liegenden Fall, in dem der Kläger
- mit der Tochter der Beklagten sowie einem aus der Beziehung hervorgegangenem Kind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt,
- sich, um die Wohnsituation seiner Familie zu verbessen, an dem Um- und Ausbau des Hauses der Beklagten beteiligt, nämlich 2.168 Arbeitsstunden geleistet, 3.099,47 € an Material bezahlt sowie über ein Jahr hinweg die Raten des von den Beklagten zur Finanzierung der Baumaßnahme aufgenommenen Darlehens getragen und
nach Beendigung der Lebensgemeinschaft und Auszug aus der Wohnung von den Beklagten für diese Investitionen in ihre Immobilie eine Ausgleichszahlung von 25.000 € verlangt hatte,
- hat der XII. Zivilsenat des BGH die Klage abgewiesen und entschieden,
- dass dem Kläger weder wegen der von ihm im Rahmen des Hausausbaus erbrachten Arbeitsleistungen noch wegen des in die Immobilie eingebrachten Materials beziehungsweise wegen der für die Beklagten erbrachten Darlehenszahlungen ein Ausgleichsanspruch zusteht.
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