Zum Umgangsrecht des biologischen, nicht rechtlichen, Vaters

Zum Umgangsrecht des biologischen, nicht rechtlichen, Vaters

Gemäß § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der biologische – jedoch nicht rechtliche – Vater,

  • der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat,

 

ein Umgangsrecht,

  • wenn der Umgang dem Kindeswohl dient,
  • wenn also der Umgang für das Kindeswohl förderlich ist.

 

Diese Voraussetzung ist (auch) dann nicht erfüllt,

  • wenn zwar aus psychologischer Sicht ein offener Umgang mit der Situation einer von der rechtlichen und sozialen Vaterschaft abweichenden Abstammung eines Kindes und insbesondere eine frühzeitige Aufklärung des Kindes hierüber wünschenswert ist,
  • jedoch angesichts ernsthafter und erheblicher psychischer Widerstände und Ängste der rechtlichen und sozialen Eltern gegen den biologischen Vater das bestehende Familiensystem, in dem das Kind lebt, durch das „Auftauchen“ des biologischen Vaters beeinträchtigt würde.

 

Darauf und dass

  • § 1686 a BGB keine Grundlage bietet, um die rechtlichen und sozialen Eltern zur Inanspruchnahme von Beratung oder familientherapeutischen Maßnahmen zur Vorbereitung von Umgangskontakten des Kindes mit dem biologischen Vater zu verpflichten,

 

hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Beschluss vom 01.06.2015 – 20 UF 63/13 – hingewiesen.

Danach können folglich auch ausschließlich Haltung und psychische Verfassung der rechtlichen Eltern ein Grund sein, dem biologischen Vater ein Umgangsrecht nicht zuzuerkennen.

 


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