Wenn Eltern Abhebungen vom Sparbuch ihres minderjährigen Kindes vornehmen.

Wenn Eltern Abhebungen vom Sparbuch ihres minderjährigen Kindes vornehmen.

Eltern, die Abhebungen vom Sparbuch ihres minderjährigen Kindes vornehmen, können sich,

gegenüber ihrem Kind schadensersatzpflichtig machen.
Von einer Verletzung der Vermögenssorgepflicht ist auszugehen, wenn die Eltern die Abhebungen vom Sparbuch des Kindes

  • z.B. für Kinderzimmermöbel, Urlaubsreisen, Geschenke und Kleidung für das Kind ausgeben,
  • weil die Finanzierung dieser Bedürfnisse den Eltern aufgrund der bestehenden Unterhaltsverpflichtung (§ 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) obliegt und sie daher vom Kind keinen Ersatz nach § 1648 BGB verlangen können.

Darauf hat der 4. Zivilsenat – Senat für Familiensachen – des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) Bremen mit Beschluss vom 03.12.2014 – 4 UF 112/14 – hingewiesen.

Wie der Senat ausgeführt hat, ergibt sich, wenn eine Verletzung der Vermögenssorgepflicht vorliegt, der dem Kind zustehende Schadensersatzanspruch aus § 1664 BGB.
Durch diese Norm wird nicht nur ein Haftungsmaßstab festgelegt, sondern es handelt sich hierbei auch

  • um eine Anspruchsgrundlage aufgrund derer Kinder ihre Eltern wegen einer Pflichtverletzung bei der Ausübung der elterlichen Sorge in Anspruch nehmen können.

Von der elterlichen Sorge umfasst ist u.a. die Vermögenssorge gemäß § 1626 Abs. 1 BGB. Diese beinhaltet nach § 1642 BGB

  • nicht nur die Pflicht der Eltern, das ihrer Verwaltung unterliegende Geld der Kinder nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen,
  • sondern verbietet zugleich, das Geld der Kinder für persönliche Zwecke zu gebrauchen.

Denn die elterliche Vermögenssorge ist fremdnützige Verwaltung mit dem Ziel der Bewahrung des Kindesvermögens zum Nutzen des Kindes (vergleiche Amtsgericht (AG) Nordhorn, Urteil vom 22.02.2001 – 3 C 39/01 –).
Von einer Pflichtverletzung der Vermögenssorge ist auch dann auszugehen,

  • wenn die Eltern aus dem Vermögen des Kindes Aufwendungen bestreiten, für die sie von dem Kind gemäß § 1648 BGB keinen Ersatz verlangen können und
  • ein Ersatzanspruch gegenüber dem Kind dann nicht besteht, wenn den Eltern die Aufwendungen im Rahmen ihrer gegenüber dem Kind bestehenden Unterhaltsverpflichtung gemäß § 1601 BGB tätigen.

Dementsprechend können Eltern keinen Ersatz gemäß § 1648 BGB verlangen, wenn sie

  • von dem Sparguthaben des Kindes Abbuchungen tätigen und
  • die Abhebungen für Unterhaltszahlungen gegenüber dem Kind ausgeben, d. h. zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht, also beispielsweise für Geschenke für das Kind, für Einrichtungsgegenstände für das Kinderzimmer, für die Aus- oder Fortbildung des Kindes oder für Urlaubsreisen der Familie. 

Denn die Eltern schulden ihren Kindern einen angemessenen Lebensunterhalt und dieser ist somit von den Kindeseltern und nicht von den Kindern zu tragen. 

 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fwenn-eltern-abhebungen-vom-sparbuch-ihres-minderjaehrigen%2F">logged in</a> to post a comment