Kann der Familienname eines Kindes in den Namen der Pflegeeltern geändert werden?

Kann der Familienname eines Kindes in den Namen der Pflegeeltern geändert werden?

Der Familienname eines Kindes kann in den Namen der Pflegeeltern geändert werden, wenn dies dem Wohl des Kindes förderlich ist.

Das hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Mainz mit Urteil vom 24.04.2015 – 4 K 464/14.MZ – in einem Fall entschieden,

  • in dem das nichtehelich geborene 10-jährige Kind, das den Namen der Mutter trug und seit seinem 5. Lebenstag in Dauerpflege bei Pflegeeltern lebte,

die zuständige Verbandsgemeinde auf Wunsch des Kindes und im Einverständnis mit den Pflegeeltern,

  • dem Antrag auf Änderung des Familiennamens des Kindes in den der Pflegeeltern

stattgegeben hatte.

Die hiergegen erhobene Klage des leiblichen Vaters, der die Interessen der leiblichen Eltern unnötig zurückgesetzt sah, hatte keinen Erfolg.

Die 4. Kammer des VG Mainz erachte die Klage für unbegründet.

Danach darf gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NamÄndG vom 05.01.1938) ein Familienname durch Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

Ein solcher, die Namensänderung rechtfertigender wichtiger Grund liegt vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt.

Das schutzwürdige Interesse dessen, der die Namensänderung erstrebt,

  • muss die schutzwürdigen Interessen Dritter überwiegen und
  • Vorrang haben gegenüber den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung.

 

Unter welchen Umständen ein wichtiger Grund vorliegt, kann nicht allgemein gültig formuliert werden. Erst unter Berücksichtigung typischer Fallgruppen lässt sich das dargelegte Normverständnis konkretisieren (Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 31.08.2010 – 16 A 3226/08 –).

Ausgehend davon ist in den Fällen eines in Dauerpflege aufwachsenden Kindes, dessen Familienname in den Familiennamen der Pflegeeltern geändert werden soll, nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 24.04.1987 – 7 C 120.86 – notwendig, aber auch ausreichend, dass die begehrte Namensänderung 

  • dem Wohl des Pflegekindes förderlich ist und 
  • überwiegende Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens nicht entgegen stehen.

 

 


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