Soll unser Kind geimpft werden „ja“ oder „nein“?

Soll unser Kind geimpft werden „ja“ oder „nein“?

Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich.

In Angelegenheiten des täglichen Lebens hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung dagegen der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält (vgl. § 1687 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

  • Die Entscheidung, Impfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Masern und Pneumokokken vorzunehmen, ist, da es sich um allgemein empfohlene Schutzimpfungen handelt, welche von der weitüberwiegenden Mehrheit der Bevölkerung vorgenommen werden, eine sogenannte Entscheidung in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens im Sinne des 1687 Abs. 1 S. 2 BGB (sog. Alltagssorge, vgl. auch Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/M., Beschluss vom 07.06.2010 – 2 WF 117/10 –), die derjenige sorgeberechtigte Elternteil trifft, bei welchem die Kinder sich gewöhnlich aufhalten.
  • Die Entscheidung Kinder nicht zu impfen, ist dagegen nicht mehr „alltäglich“ im Sinne des § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB, weil die Folgen des Nichtimpfens gegebenenfalls derart gravierend sind, dass die Angelegenheit erhebliche Bedeutung erlangen kann.

 

Darauf hat das Amtsgericht (AG) Darmstadt mit Beschluss vom 11.06.2015 – 50 F 39/15 SO – hingewiesen.

 


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