Tag Hersteller

Dieselgate: Was Käufer, die (irgendwann) einen vom sog. Dieselskandal betroffenen Neuwagen erworben haben, wissen sollten, vielen, 

…. insbesondere dann, wenn ihr Kauf schon Jahre zurückliegt, jedoch nicht bekannt sein dürfte. 

Fahrzeugsteller, die Dieselfahrzeuge mit von ihnen entwickelten Motoren ausgestattet haben, die über eine Software verfügen, die erkennt, 

  • ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird 

und in diesem Fall so auf die Motorsteuerung einwirkt, dass der Stickoxidausstoß

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Dieselgate: Motor- und/oder Fahrzeugherstellerin? – Wer ist wann gegenüber einem Fahrzeugkäufer in einem sogenannten Dieselfall

…. schadensersatzpflichtig gemäß §§ 826, 31 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung 
  • aufgrund Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung?

Hat eine Kraftfahrzeugherstellerin in von ihr hergestellten und in den Verkehr gebrachten Kraftfahrzeuge eines bestimmten Fahrzeugtyps  

  • ihr gelieferte 

Dieselmotoren eingebaut, die von der Herstellerin der Motoren 

  • entwickelt

und mit einer

  • das Abgasrückführungsventil steuernden 

Software ausgestattet wurden, die 

  • erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befindet und 
  • zur Erlangung der (jeweiligen) Kraftfahrzeugtypengenehmigung 

bewirkt, dass die dafür zulässigen Abgasgrenzwerte 

  • nur auf dem Prüfstand, 
  • nicht aber im normalen Straßenverkehr 

eingehalten,

  • d.h. im Prüfstandsbetrieb weniger Stickoxid als im Betrieb auf der Straße ausgestoßen

werden, haften gegenüber unwissenden Käufern solcher Fahrzeugs gemäß §§ 826, 31 BGB 

  • wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung

für den Schaden der Fahrzeugkäufer, der darin liegt, dass sie, 

  • aufgrund der ihnen verschwiegenen unzulässigen Abschalteinrichtung so nicht gewollte Verbindlichkeiten eingegangen sind und 
  • ein mit einer unzulässigen Steuerungssoftware ausgerüstetes Fahrzeug erworben haben,

die Herstellerin der Motoren, weil 

  • deren verfassungsmäßig berufene Vertreter mit der Herstellung der Motoren und der Programmierung der Motorsteuerungssoftware 
    • das Kraftfahrbundesamt (KBA) zur Erlangung der Typengenehmigungen für alsbald in den Verkehr zu bringende Fahrzeuge arglistig getäuscht und 

wobei die Motorherstellerin die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Fragen trifft, 

Will der Fahrzeugkäufer die Fahrzeugherstellerin – die nicht selbst die bemakelten Motoren hergestellt hat –

  • neben oder 
  • anstelle

der Motorherstellerin auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, trifft den Fahrzeugkäufer dahingehende erhöhte Darlegungslast, dass er 

  • im Streitfall 

substantiiert darlegen können muss,   

  • dass bei der Fahrzeugherstellerin von verfassungsmäßig berufenen Vertretern die grundlegende strategische Entscheidung getroffen wurde, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter arglistiger Täuschung des KBA und bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Fahrzeugerwerber bei in den Verkehr zu bringenden Fahrzeugen eine illegale Motorsteuerung zu verwenden 

oder zumindest, dass 

  • verfassungsmäßig berufene Vertreter der Fahrzeugherstellerin an der Motorenentwicklung beteiligt waren bzw. 
  • von der Ausstattung der gelieferten Motoren mit einer dem KBA gegenüber verheimlichten Abschalteinrichtung Kenntnis hatten und in Kenntnis dieses Umstandes ihre Fahrzeuge mit diesem Motor versehen und in den Verkehr gebracht haben (BGH, Urteil vom 08.03.2021 – VI ZR 505/19 –).

Dieselgate: BGH trifft weitere Entscheidungen zur Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber einem

…. Fahrzeugkäufer in einem sogenannten Dieselfall.

Mit Urteilen vom 13.04.2021 – VI ZR 274/20 – und vom 27.07.2021 – VI ZR 865/20, VI ZR 480/19 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass, wenn Fahrzeug- oder Motorenhersteller Fahrzeugkäufer 

  • durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung 

vorsätzlich sittenwidrig geschädigt haben und der Fahrzeugkauf von den Käufern (teilweise) finanziert worden ist, 

  • beispielsweise durch ein aufgenommenes Bankdarlehen, 

die Fahrzeugkäufer auch Anspruch haben auf Ersatz der Finanzierungskosten,

  • beispielsweise der Darlehenszinsen und der durch den Abschluss einer Kreditausfallversicherung entstandenen Kosten,

in voller Höhe.

Begründet hat der Senat dies u.a. damit, dass ein Fahrzeugkäufer, 

  • der von einem Fahrzeug- oder Motorenhersteller vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden ist, 

gemäß §§ 826, 249 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) so zu stellen sind, als wäre es nicht zu dem Fahrzeugerwerb gekommen, 

  • ohne den Fahrzeugerwerb, 

der Käufer den Kaufpreis nicht (teilweise) mit einem Bankdarlehen finanziert hätte und er 

  • durch die Finanzierung 

keinen Vorteil hatte, der im Wege der Vorteilsausgleichung schadensmindernd zu berücksichtigen wäre.

Dieselgate: BGH entscheidet, dass bei Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung Fahrzeug- bzw. Motorenhersteller

…. im Schadensersatzprozess eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Frage trifft, 

  • wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen hat und 
  • ob der Vorstand hiervon Kenntnis bzw. dies billigend in Kauf genommen hatte.

Mit Urteil vom 29.06.2021 – VI ZR 566/19 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) darauf hingewiesen, dass der 

  • Grundsatz,

dass derjenige, der einen Anspruch geltend macht (Anspruchsteller), die 

  • volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen 

trägt und bei der Inanspruchnahme einer 

  • juristischen Person, 
    • beispielsweise einer Aktiengesellschaft (AG),

auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dementsprechend auch 

  • darzulegen und 
  • zu beweisen 

hat, dass von einem 

  • verfassungsmäßig berufenen Vertreter (§ 31 BGB) die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht 

worden sind, eine 

  • Einschränkung

dann erfährt, wenn ein primär darlegungsbelasteter Anspruchsteller 

  • keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen 

und auch 

  • keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, 

während der Prozessgegner 

  • alle wesentlichen Tatsachen kennt und 
  • es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen.

Dies bedeutet für die Fälle, in denen beispielsweise ein Käufer eines VW Diesel gegen die VW AG 

  • wegen Ausstattens des von ihm erworbenen Fahrzeugs mit einer illegalen, die Einhaltung der zulässigen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand, nicht aber im normalen Straßenverkehr, bewirkenden Abschalteinrichtung, 

Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB geltend macht, dass, nachdem der Fahrzeugkäufer 

  • keine nähere Kenntnis davon hat, wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung bei der VW AG getroffen hat und 
  • ob ihr Vorstand hiervon Kenntnis hatte

und für ihn auch 

  • keine Möglichkeit besteht, dies zu ermitteln, 

während die verklagte VW AG 

  • alle diese wesentlichen Tatsachen kennt und 
  • es ihr unschwer möglich und aufgrund des an den Tag gelegten sittenwidrigen Verhaltens auch zumutbar ist, hierzu nähere Angaben zu machen, 

von dem anspruchsstellenden Fahrzeugkäufer im Schadensersatzprozess nicht verlangt werden kann, näher vorzutragen,

  • welche konkrete bei der AG tätige Person das entsprechende sittenwidrige Verhalten an den Tag gelegt hat,

sondern, 

  • wenn konkrete Anhaltspunkte von ihm für seine Behauptung vorgetragen sind, dass die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in den Fahrzeugen der VW AG, ohne dies gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt offenzulegen, zumindest mit Billigung vormaliger Vorstände der VW AG getroffen worden ist,

hierzu die VW AG eine sekundäre Darlegungslast trifft, 

  • im Rahmen derer es ihr auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen, 

mit der Rechtsfolge, dass, 

  • sollte die VW AG ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügen, 

die Behauptung des Fahrzeugkäufers 

  • nach § 138 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) 

als zugestanden gilt.

Dieselgate: BGH entscheidet unter welchen Voraussetzungen Fahrzeughersteller wegen Einsatzes eines Thermofensters

…. den Fahrzeugkäufern gegenüber schadensersatzpflichtig sind. 

Mit Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20 – hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Fall, in dem ein Käufer einen Mercedes-Benz C 220 CDI BlueEfficiency erworben hatte, bei dem die 

  • Abgasreinigung

über eine Abgasrückführung dadurch erfolgte, dass, was zu einer Verringerung der Stickoxidemissionen führt,

  • ein Teil der Abgase wieder der Verbrennung im Motor zugeführt,
  • diese Abgasrückführung jedoch bei kühleren Außen-/Ladelufttemperaturen reduziert wird („Thermofenster“),  

entschieden, dass dem Fahrzeugkäufer gegen die Daimler AG einen Schadensersatzanspruch 

  • wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung 

aus § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), aufgrund Inverkehrbringens von Fahrzeugen, 

  • die infolge einer unternehmerischen Entscheidung der Daimler AG mit einer solchen temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet worden sind,

nur dann erfolgreich geltend machen kann, wenn die Verantwortlichen bei der Daimler AG 

  • bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems 

in dem Bewusstsein handelten, 

  • eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden

sowie 

  • den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen haben

und dass für ein derartiges Vorstellungsbild bei den Verantwortlichen der Daimler AG 

Dieselgate: Wichtig zu wissen für Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Neuwagens, deren Ansprüche aus § 826 BGB

…. verjährt sind und die den Kaufvertrag unmittelbar mit dem Fahrzeughersteller geschlossen haben.

Sie jedenfalls können von dem Fahrzeughersteller gemäß § 852 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auch jetzt noch Ersatz ihres Restschadens verlangen.

Mit Urteil vom 25.06.2021 – 12 O 406/20 – hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Saarbrücken in einem Fall, in dem ein Käufer 

  • unmittelbar

bei einem Fahrzeughersteller einen Neuwagen erworben hatte und dem Käufer,  

  • weil die Motorsteuerungssoftware des Fahrzeugs vom Fahrzeughersteller bewusst und gewollt so programmiert worden war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand, nicht jedoch im Straßenbetrieb eingehalten wurden, 

wegen dieser vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, 

  • aufgrund Inverkehrbringens eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung,

gegen den Fahrzeughersteller ein Schadensersatzanspruch 

  • aus §§ 826, 31 BGB 

zustand, entschieden, dass dann,

  • wenn dieser Anspruch des Fahrzeugkäufers auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB nach §§ 195, 199 I BGB verjährt ist, 
  • diesem Anspruch vom Fahrzeughersteller also mit Erfolg die Einrede der Verjährung (§ 214 BGB) entgegengehalten werden kann,  

der Fahrzeughersteller dem Fahrzeugkäufer 

  • Restschadensersatz nach § 852 Satz 1 BGB 

schuldet (so auch das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg mit Urteilen vom 22.04.2021 – 14 U 225/20 – und vom 02.03.2021 – 12 U 161/20 – sowie das OLG Stuttgart mit Urteil vom 09.03.2921 – 10 U 339/20 –).

Der Anspruch aus § 852 BGB, nach dem

  • ein Ersatzpflichtiger, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat 
    • – so wie hier den Geldbetrag den der Fahrzeughersteller, der gleichzeitig auch der Fahrzeugverkäufer war, aufgrund des Kaufvertrages erhalten hat – 
  • auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus der unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet ist,

wird begrenzt,

  • zum einen durch die Höhe des auf Kosten des Geschädigten erlangten Etwas sowie 
  • zum anderen durch die Höhe des verjährten Anspruchs 
    • – hier aus § 826 BGB –

und verjährt erst in zehn Jahren von seiner Entstehung an.

Das bedeutet,

  • auch nach Verjährung ihres Anspruchs aus § 826 BGB,

haben Fahrzeugkäufer,

  • die ihr Neufahrzeug vom Hersteller erworben haben und 
  • von diesem vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden sind,   

nach § 852 BGB Anspruch auf (Rück-)Zahlung des Kaufpreises,

  • abzüglich der gezogenen Nutzungen, Zug um Zug gegen (Rück)Übereignung des Fahrzeugs bzw.,
  • sofern das Fahrzeug weiterveräußert wurde, unter Anrechnung des erzielten Verkaufspreises.