Strafrecht – Strafrechtliche Verantwortung des Arztes bei Suizid eines Patienten in einer psychiatrischen Klinik?

Mit Beschluss vom 28.06.2012 – 7 Qs 63/12 – hat das Landgericht (LG) Gießen entschieden, dass ein Arzt einer psychiatrischen Klinik, der nichts zur Verhinderung eines freiverantwortlich begangenen Selbstmordes unternimmt, sich auch dann nicht wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen nach §§ 222, 13 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB ) strafbar macht, wenn der betreffende Patient wegen Suizidgefahr überwiesen wurde.

In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Patient mit seinem Gürtel in einer psychiatrischen Klinik in seinem Zimmer erhängt, nachdem er zuvor, gegenüber dem zuständigen Arzt erklärt hatte, er wolle sich nicht umbringen, befürchte aber, er werde es tun, deswegen, auf seine Bitte hin, stationär aufgenommen, von dem Arzt aber nicht als suizidgefährdet eingestuft worden war und der Arzt auch weder die Gabe sedierender Medikamente, noch die Wegnahme von Gegenständen des Patienten angeordnet hatte, die, wie etwa ein Gürtel, für einen Suizid geeignet waren.
In seinem Beschluss, mit dem es die Zulassung der Anklage der Staatsanwaltschaft und die Eröffnung des Hauptverfahrens, mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 203 Strafprozessordnung (StPO )), ablehnte, hat das LG ausgeführt:

Strafbar nach den §§ 211ff. Strafgesetzbuch (StGB ) ist die Tötung eines anderen Menschen.
Die Selbsttötung unterfällt demgegenüber nicht dem Tatbestand eines Tötungsdelikts. Die Mitverursachung eines Selbstmordes ist damit grundsätzlich ebenso straffrei wie die fahrlässige Ermöglichung der eigenverantwortlichen Selbsttötung. So kann derjenige, der mit Gehilfenvorsatz den Tod eines Selbstmörders mit verursacht, nicht bestraft werden. Schon dies verbietet es aus Gründen der Gerechtigkeit, denjenigen zu bestrafen, der nur fahrlässig eine Ursache für den Tod eines Selbstmörders setzt. Er ist sich – bei bewusster Fahrlässigkeit – wie der Gehilfe der möglichen Todesfolge bewusst, nimmt sie aber anders als jener nicht billigend in Kauf. Bei unbewusster Fahrlässigkeit fehlt sogar schon das Bewusstsein der möglichen Todesfolge. Es geht nicht an, das mit einer solchen inneren Einstellung verübte Unrecht strafrechtlich strenger zu bewerten als die Tat desjenigen, der mit Gehilfenvorsatz dasselbe Unrecht bewirkt, nämlich den Tod eines Selbstmörders mit verursacht. Aus der Straflosigkeit von Anstiftung und Beihilfe zur Selbsttötung folgt zwingend, dass der Garant, der nichts zur Verhinderung des freiverantwortlichen Suizids unternimmt, ebenfalls straffrei bleiben muss.
Hätte der angeschuldigte Arzt durch aktives Tun Beihilfe zum eigenverantwortlichen Suizid des Patienten geleistet, indem sie ihm etwa in Kenntnis seiner Suizidabsicht den Gürtel gereicht hätte, käme eine Strafbarkeit wegen Beihilfe aufgrund der Straflosigkeit des Suizids von vornherein nicht in Betracht. Ausgehend hiervon würde es unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze einen unerträglichen Wertungswiderspruch darstellen, wollte man dem Arzt das bloße Untätigbleiben im Hinblick auf die Verabreichung sedierender Medikamente und der Wegnahme des Gürtels strafrechtlich zum Vorwurf machen.
Dem steht auch nicht entgegen, dass sich aus dem vorliegenden ärztlichen Behandlungsvertrag besondere Sorgfaltspflichten der Arztes ergaben. Die besondere Garantenstellung des Arztes gebietet es u.a., den Patienten im Rahmen der von ihm gewählten Therapie keinen vermeidbaren Risiken auszusetzen, wie sie etwa mit der erstmaligen Anwendung einer neuartigen Entziehungstherapie verbunden sind (Bundesgerichtshof (BGH) Urteil vom 18. 07.1978 – 1 StR 209/78). Da der Arzt im vorliegenden Fall aber weder therapeutische Maßnahmen ergriffen, noch aktiv vermeidbare Risiken für den Patienten geschaffen hat, ist die dem Urteil vom 18. 07. 1978 zu Grunde liegende Sachverhaltskonstellation, die überdies keine eigenverantwortliche Selbsttötung zum Gegenstand hat, auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH vom 04.07.1984 – 3 StR 96/84 –, wonach das Eingreifen des anwesenden Garanten geboten ist, wenn der Lebensmüde nach Beendigung seines Selbsttötungsversuchs das Bewusstsein verloren hat. Auf die Frage, ob es ab dem Zeitpunkt der Bewusstlosigkeit zu einem strafbegründenden Tatherrschaftswechsel kommt, weil der Garant damit zum Herrn über Leben oder Tod avanciert, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Der Arzt war bei dem Suizid des Patienten nicht anwesend und konnte so zu keinem Zeitpunkt Tatherrschaft über das Geschehen erlangen.
Eine straflose Beteiligung am Suizid kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die Willensbildung des Suizidenten einwandfrei ist und der Selbsttötungswille fortbesteht.
Jedoch steht einem Freispruch des Arztes bei den gegebenen Beweismöglichkeiten nach Aktenlage gemäß dem Grundsatz in dubio pro reo wahrscheinlich auch insoweit nichts entgegen. Zwar kann nach den Erkenntnissen der Suizidforschung von einem eigenverantwortlichen Handeln des Lebensmüden nur in Ausnahmefällen ausgegangen werden. Zweifel an der Eigenverantwortlichkeit können jedoch keine Strafbarkeit begründen, sondern wirken, wie stets, zugunsten des Angeklagten und nachdem sich zwar auf Grund des vorliegenden Gutachtens des Sachverständigen, wegen einer bei dem Patienten zur Tatzeit vorliegenden schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen Zweifel an einem eigenverantwortlichen Handeln ergeben, der Patient sich aber nach den Feststellungen des Sachverständigen im Grenzbereich von eigenverantwortlicher Willensbildung und ausgeschlossener Eigenverantwortlichkeit befunden hat, müssen die unüberwindbar bestehenden Zweifel an der Eigenverantwortlichkeit seines Handelns sich notwendig zu Gunsten des angeschuldigten Arztes auswirken.

 

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Wann kommt eine erhebliche Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit in Betracht?

Pathologisches Spielen stellt für sich genommen noch keine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar. Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob der Betroffene durch seine Spielsucht gravierende Änderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind. Nur wenn die Spielsucht zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führt oder der Täter bei Geldbeschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat, kann ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen sein.
Ob eine „schwere“ seelische Abartigkeit als Eingangsmerkmal im Sinne der §§ 20, 21 Strafgesetzbuch (StGB ) vorliegt und ob die hierdurch bewirkte Einschränkung des Hemmungsvermögens im Rechtssinne „erheblich“ ist (§ 21 StGB ), sind Rechtsfragen, die das Gericht in rechtlich wertender Betrachtung zu entscheiden hat.
Als „schwer“ kann dabei nur eine solche seelische Abartigkeit gelten, bei der die Störung auch das Gewicht krankhafter seelischer Störungen erreicht und die Frage der erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens ist in Bezug auf die jeweilige Lage bei der Begehung der einzelnen Taten, nicht der Spielsituationen, zu beurteilen.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 09.10.2012 – 2 StR 297/12 – hingewiesen.

 

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Strafverfahrensrecht – Wann kann das Gericht nach § 46 a Strafgesetzbuch (StGB) von Strafe absehen?

Das Gericht kann eine Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen, wenn der Täter

  • in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
  • in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt hat.

§ 46 a Nr. 1 StGB, der sich vor allem auf den Ausgleich von immateriellen Folgen einer Straftat bezieht, aber auch bei Vermögensdelikten in Betracht kommt, setzt voraus, dass ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer stattgefunden hat, der auf einen umfassenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen gerichtet sein muss. Das Verhalten des Täters muss Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein, die erfolgten Leistungen des Täters müssen nach einem objektivierenden Maßstab als so erheblich anzusehen sein, dass damit das Unrecht der Tat als ausgeglichen erachtet werden kann.

§ 46 a Nr. 2 StGB setzt voraus, dass der Täter das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt und dies erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat. Auch hier müssen die Leistungen Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein. Insoweit genügt nach allgemeiner Auffassung die reine Schadenswiedergutmachung im Sinne einer rein rechnerischen Kompensation nicht, da die Vorschrift des § 46 a Nr. 2 StGB nicht als Instrument zur einseitigen Privilegierung reuiger Täter („Freikauf“) missverstanden werden darf.

Liegen die Voraussetzungen nach § 46 a Nr. 1 oder Nr. 2 StGB vor, muss das Gericht erst noch im Rahmen einer Gesamtbewertung darüber befinden, ob der Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern ist.
Nur wenn dies der Fall ist, ist eine weitere Prüfung im Hinblick auf ein Absehen von Strafe veranlasst. Hierzu muss zunächst in einem weiteren Schritt eine (fiktive) Strafzumessung zur Bestimmung einer konkret verwirkten Strafe durchgeführt werden. Liegt diese unter 1 Jahr Freiheitsstrafe bzw. 360 Tagessätzen Geldstrafe, so kann in einem letzten Schritt entschieden werden, ob von Strafe abgesehen werden soll.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) mit Urteil vom 04.12.2012 – 2 Ss 101/12 – hingewiesen.

 

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Strafrecht – Mordmerkmal Heimtücke.

Mörder ist nach § 211 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB ), wer vorsätzlich

  • aus Mordlust,
  • zur Befriedigung des Geschlechtstriebs,
  • aus Habgier oder
  • sonst aus niedrigen Beweggründen,
     
  • heimtückisch oder
  • grausam oder
  • mit gemeingefährlichen Mitteln oder
  • um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,

einen Menschen tötet.

Totschläger ist nach § 212 Abs. 1 StGB, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, d. h. also nicht aus Mordlust, nicht zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, nicht aus Habgier, nicht sonst aus niedrigen Beweggründen, nicht heimtückisch, nicht grausam, nicht mit gemeingefährlichen Mitteln und auch nicht um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken handelt.

Wann handelt ein Täter heimtückisch?
Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg-und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt; wesentlich ist, dass der Mörder sein keinen Angriff erwartendes, mithin argloses Opfer in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren, wobei für die Beurteilung die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs maßgebend ist.

Arg- und Wehrlosigkeit können aber auch dann gegeben sein, wenn der Tat eine feindselige Auseinandersetzung vorausgeht, das Opfer aber gleichwohl nicht mit einer Tätlichkeit rechnet.
Voraussetzung heimtückischer Begehungsweise ist weiter, dass der Täter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt. Dafür genügt es, wenn er die die Heimtücke begründenden Umstände nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst hat, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 11.12.2012 – 5 StR 438/12 – hingewiesen.

 

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Strafverfahren – Voraussetzung für Pflichtverteidigerbestellung wegen der Schwere der Tat.

Nach § 140 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) bestellt der Vorsitzende einen Verteidiger, wenn

  • wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder
  • ein Beschuldigter sich nicht selbst verteidigen kann.

Bei der Frage, ob die Schwere der Tat die Mitwirkung eines Verteidigers als geboten erscheinen lässt, ist im Ausgangspunkt auf die – im Falle einer Verurteilung – zu erwartende Rechtsfolgenentscheidung abzustellen. Bei einer Straferwartung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ist dabei stets die Schwere der Tat anzunehmen, auch wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird.

Besteht im konkreten Verfahren eine Straferwartung von lediglich unter einem Jahr, sind daneben auch sonstige schwerwiegende Nachteile zu berücksichtigen, die ein Beschuldigter in Folge einer Verurteilung zu gewärtigen hat. So kann eine Tat auch dann im Einzelfall als schwer angesehen werden, wenn aufgrund der Verurteilung mit einem Bewährungswiderruf in anderer Sache zu rechnen ist und die zu erwartende Strafe für die nunmehr abzuurteilende Tat unter Hinzurechnung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt.

Darauf hat das Landgericht (LG) Magdeburg mit Beschluss vom 12.12.2012 – 21 Qs 94/12 – hingewiesen.

 

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Strafrecht – Wann wird eine „Jugendstrafe“ verhängt?

Gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden, auf den gemäß § 105 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) Jugendrecht anzuwenden ist, wird nach § 17 Abs. 2 JGG Jugendstrafe verhängt,

  • wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln (vgl. §§ 9 bis 12 JGG) oder Zuchtmittel (vgl. §§ 13 bis 16 JGG) zur Erziehung nicht ausreichen oder
  • wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.

Die Feststellung schädlicher Neigungen bedarf des Nachweises schon vor der Tat bestehender Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluss hatten, im Zeitpunkt der Entscheidung noch bestehen und weitere Straftaten befürchten lassen.

Bei der Beurteilung, ob wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe erforderlich ist, kommt dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und ihrer Einstufung im Strafgesetzbuch als Verbrechen keine selbständige Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, d.h. inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und die Höhe der Schuld gezogen werden können.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinen Beschlüssen vom 25.10.2011 – 3 StR 353/11 – und 19.11.2009 – 3 StR 400/09 – hingewiesen.

 

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Strafrecht – Wann wird auf einen Heranwachsenden allgemeines Strafrecht und wann Jugendstrafrecht angewendet?

Auf einen Täter, der zum Zeitpunkt der Tat Heranwachsender, d. h. achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist (vgl. § 1 Abs. 2 HS 2 Jugendgerichtsgesetz (JGG)), ist grundsätzlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden.
Nach Jugendrecht kann ein Heranwachsender nur geahndet werden, wenn

  • es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung im Sinne von § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG gehandelt hat oder
  • die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) bei ihm vorlagen, d. h., die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit, bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.

Dafür, ob ein Heranwachsender bei seiner Tat im Sinne des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG noch einem Jugendlichen gleichstand, ist maßgebend, ob sich der Heranwachsende zur Tatzeit noch in einer für Jugendliche typischen Entwicklungsphase befunden hat. Für die Gleichstellung eines heranwachsenden Täters mit einem Jugendlichen ist deshalb entscheidend, ob in dem Täter noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirksam sind; ob er das Bild eines noch nicht Achtzehnjährigen bietet, ist demgegenüber nicht ausschlaggebend.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 14.08.2012 – 5 StR 318/12 – hingewiesen.

 

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Strafrecht – eingeschränkte oder verminderte Unrechtseinsicht gibt es nicht.

Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat.
Der Täter, der trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist – sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich i. S. v. § 21 Strafgesetzbuch (StGB ) eingeschränkt war – voll schuldfähig.
Eine eingeschränkte oder verminderte Unrechtseinsicht gibt es nicht.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 25.07.2012 – 1 StR 332/12 – hingewiesen.

Fehlte einem Täter die Einsicht in das Unrecht seiner Tat aus einem in § 20 StGB genannten Grund, gilt Folgendes:

  • Fehlte dem Täter die Einsicht in das Unrecht seiner Tat, kann § 21 StGB nur angewendet werden, wenn ihm das vorzuwerfen ist.
  • Kann ein solcher Vorwurf nicht erhoben werden, greift § 20 StGB ein mit der Folge, dass er nicht schuldig gesprochen werden kann (BGH, Beschluss vom 21.04.2005 – 2 StR 124/05 –).

 

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Strafverfahren – Wird ein Täter, dessen Steuerungsfähigkeit bei Begehung einer Straftat infolge vorausgegangenen Alkoholgenusses erheblich vermindert war, milder bestraft?

Das kommt darauf an.

Ist die Steuerungsfähigkeit eines Täters bei Begehung der Straftat infolge vorausgegangenen Alkoholgenusses erheblich i. S. v. § 21 Strafgesetzbuch (StGB ) vermindert, kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen gemäß § 49 StGB mildern.

Von dieser (fakultativen) Milderungsmöglichkeit wird jedoch gewöhnlich dann kein Gebrauch gemacht, wenn schulderhöhende Umstände vorliegen, die die infolge der Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit verminderte Tatschuld aufwiegen. Dies kommt bei einer alkoholbedingten Verminderung der Schuldfähigkeit dann in Betracht, wenn sie auf einer selbst zu verantwortenden, verschuldeten Trunkenheit beruht, die dem Täter uneingeschränkt vorwerfbar ist („Vorverschulden“). Denn die enthemmende Wirkung von Alkohol ist allgemein bekannt und wer in Kenntnis dessen Alkohol konsumiert und sich auf diese Weise für ihn vorhersehbar in einen Trunkenheitszustand versetzt, erhöht damit das Risiko, infolge des Alkoholgenusses straffällig zu werden, so dass kein Anlass besteht ihn durch eine Strafrahmenmilderung zu begünstigen.

Nicht (uneingeschränkt) verschuldet ist ein die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigender Alkoholrausch aber dann, wenn der Täter alkoholkrank oder alkoholüberempfindlich ist. Deshalb muss bei alkoholkranken oder alkoholüberempfindlichen Tätern in der Regel von der Strafmilderungsmöglichkeit nach §§ 21, 49 StGB Gebrauch gemacht werden. Eine Alkoholerkrankung, bei der schon die Alkoholaufnahme nicht als ein die Schuld erhöhender Umstand zu werten ist, liegt regelmäßig vor, wenn der Täter den Alkohol aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Alkoholkonsum zu widerstehen, einschränkt.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 02.08.2012 – 3 StR 216/12 – hingewiesen.

 

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Strafverfahren – Tod eines Angeklagten und Nebenklagekosten.

Stirbt ein Angeklagter nach Anklageerhebung und vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ist das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen.
Ein zuvor ergangenes, angefochtenes Urteil – auch dessen Kostenentscheidung – ist damit gegenstandslos, ohne, dass es einer Aufhebung bedarf.
Die Erstattung der einem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen, der sich dem Verfahren angeschlossen hatte und dessen Beitritt vom Gericht für berechtigt erklärt worden war, kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht. In der Einstellungsbeschlussformel ist dies nicht besonders auszusprechen.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 23.08.2012 – 4 StR 252/12 – hingewiesen.

 

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Zustellung eines Strafbefehls oder Bußgeldbescheids in Abwesenheit.

Wird einem Betroffenen während einer vorübergehenden Abwesenheit von seiner ständigen Wohnung ein Strafbefehl oder Bußgeldbescheid zugestellt und versäumt er aus Unkenntnis dieser Zustellung die Einspruchsfrist, darf ihm eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht deswegen versagt werden, weil er keine besonderen Vorkehrungen wegen der möglichen Zustellung eines Bußgeldbescheids oder Strafbefehls getroffen hat.
Vielmehr muss einem Betroffenen, wenn ihm kein anderes Verschulden trifft, in einem solchen Fall nach § 44 Satz 1 StPO (Strafprozessordnung) Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist gewährt werden. Das gilt auch dann, wenn er weiß, dass gegen ihn ein Ermittlungs- bzw. Bußgeldverfahren anhängig ist, oder er als Beschuldigter oder Betroffener vernommen ist. Entscheidend ist allein, dass die Abwesenheit eine nur vorübergehende und relativ kurzfristige – längstens etwa sechs Wochen – von einer sonst ständig benutzten Wohnung ist.

Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 18.10.2012 – 2 BvR 2776/10 – entschieden.

 

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Fahrverbot – Kann von der Verhängung wegen Zeitablaufs zwischen Tat und Hauptverhandlung abgesehen werden?

Nach § 44 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB ) bzw. § 25 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) kann, unter den in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen, das Gericht, neben einer Verurteilung zu einer Strafe oder Geldbuße, einem Angeklagten bzw. Betroffenen für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen.

Ein solches Fahrverbot ist als Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweisen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot – auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter – aber nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Eine Fahrverbotsverhängung, die sich nach allgemeinen Strafzumessungserwägungen richtet, kommt nach einhelliger Ansicht jedenfalls für sehr lange zurückliegende Taten nicht mehr in Betracht.
Liegen zwischen der Tat und der letzten tatrichterlichen Hauptverhandlung mehr als zwei Jahre kann das Fahrverbot gewöhnlich seinen spezialpräventiven Charakter nicht mehr entfalten.
Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn besonderen Umstände für die Annahme vorliegen, dass zu einer nach wie vor erforderlichen erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten bzw. Betroffenen die Verhängung eines Fahrverbots neben der Hauptstrafe unbedingt erforderlich ist oder der erhebliche Zeitablauf zwischen Tat und Verhängung des Fahrverbots dem Angeklagten bzw. Betroffenen in vorwerfbarer Weise anzulasten ist.
Dabei ist das Ausschöpfen von Rechtsmitteln und anderen strafprozessualen Rechten durch einen Angeklagten bzw. Betroffenen in der Regel nicht als unlauter anzusehen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Beschluss vom 24.07.2012 – III-2 RVs 37/12 – hingewiesen.

Beachte aber:
Ist es zu einem weiteren verkehrswidrigen Verhalten in der Zwischenzeit gekommen, kann dies ein besonderer Umstand für die Annahme sein, dass zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten bzw. Betroffenen die Verhängung eines Fahrverbots neben der Hauptstrafe nach wie vor unbedingt erforderlich ist.

 

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Fahren oder nicht fahren? – Wie berechnet man den Grad der Blutalkoholkonzentration?

Wie errechnet man bei sich aus der Menge des getrunkenen Alkohols die maximal mögliche Blutalkoholkonzentration (BAK) in Promille?

Schritt 1:
Zunächst errechnet man die Gramm Alkohol, die in der getrunkenen Alkoholmenge enthalten sind. Dazu multipliziert man den Alkoholgehalt des Getränks, der auf der Flasche in Volumenprozent (Vol.%) angegeben ist, mit 0,79. Auf diese Weise erhält man die Gramm Alkohol, die in 100 Milliliter des Getränks enthalten sind und kann damit ausrechnen, wie viel Gramm Alkohol in der insgesamt konsumierten Alkoholmenge enthalten waren.

Fallbeispiel hierzu:

  • Getrunken worden sind 2 halbe Liter Bier, 1 viertel Liter Weißwein und 1 einfacher Schnaps.
  • Das getrunkene Bier hatte laut Angabe auf der Flasche 4,8 Vol. %.  4,8 multipliziert mit 0,79 ergibt 3,79.  Das bedeutet, in 100 Milliliter des getrunkenen Biers sind 3,79 Gramm Alkohol enthalten. 1 halber Liter Bier, das sind 500 Milliliter, enthält also 18,95 Gramm Alkohol (= 3,79 Gramm Alkohol multipliziert mit 5) und  2 halbe Liter Bier enthalten somit 37,9 Gramm Alkohol (= 18,95 Gramm Alkohol multipliziert mit 2).
  • Der getrunkene Weißwein hatte laut Angabe auf der Flasche 11 Vol.%.  11 multipliziert mit 0,79 ergibt 8,69.  Das bedeutet, in 100 Milliliter des getrunkenen Weins sind 8,69 Gramm Alkohol enthalten. 1 viertel Liter Wein, das sind 250 Milliliter, enthält also 21,72 Gramm Alkohol (= 8,69 Gramm Alkohol multipliziert mit 2,5).
  • Der getrunkene Schnaps hatte laut Angabe auf der Flasche 40 Vol %.  40 multipliziert mit 0,79 ergibt 31,6.  Das bedeutet, in 100 Milligramm des getrunkenen Schnapses sind 31,6 Gramm Alkohol enthalten. 1 einfacher Schnaps (= 20 Milliliter) enthält also 6,32 Gramm Alkohol (= 31,6 Gramm Alkohol geteilt durch 5).

Insgesamt sind somit 65,94 Gramm Alkohol (= 37,9 Gramm plus 21,72 Gramm plus 6,32 Gramm) getrunken worden.

 

Schritt 2:
Nachdem man die konsumierte Menge Alkohol in Gramm errechnet hat, muss man sein reduziertes Körpergewicht in Kilogramm bestimmen. Dazu wird das Körpergewicht in Kilogramm multipliziert,

  • mit 0,7 wenn man ein Mann ist und
  • mit 0,6, wenn man eine Frau ist.

Fallbeispiel hierzu:
Das reduzierte Körpergewicht beträgt,

  • bei einem 80 Kilogramm schweren Mann 56 Kilogramm (= 80 multipliziert mit 0,7) und
  • bei einer 55 Kilogramm schweren Frau 33 Kilogramm (= 55 multipliziert mit 0,6).

Schritt 3:
Teilt man jetzt die konsumierte Menge Alkohol in Gramm (vgl. Schritt 1) durch das reduzierte Körpergewicht (vgl. Schritt 2), erhält man den sich daraus ergebenden Promillewert (= Widmark-Formel).

Fallbeispiel:
Legt man die obigen Fallbeispielswerte unter Schritt 1 und Schritt 2 zugrunde, ergibt sich bei der konsumierten Alkoholmenge von 65,94 Gramm,

  • für einen 80 Kilogramm schweren Mann ein Wert von 1,17 Promille (= 65,94 Gramm Alkohol geteilt durch das reduzierte Körpergewicht von 56 Kilogramm) und
  • für eine 55 Kilogramm schwere Frau ein Wert von 1,99 Promille (= 65,94 Gramm Alkohol geteilt durch das reduzierte Körpergewicht von 33 Kilogramm).

 

Schritt 4:
Von dem in Schritt 3 ermittelten jeweiligen Promillewert sind nunmehr noch abzuziehen,

  • die Alkoholmenge, die abgebaut wird, bevor sie in den Blutkreislauf gelangt (= das sogenannte Resorptionsdefizit) und
  • der Alkohol, den der Körper seit Beginn der Alkoholaufnahme (= Trinkbeginn) bereits wieder abgebaut hat.

Da diese Werte unterschiedlich hoch sein können – das sogenannte Resorptionsdefizit kann zwischen 10 % und 30 %, der stündliche Alkoholabbau zwischen 0,1 Promille sowie maximal 0,29 Promille betragen – und die individuellen Werte nicht feststellbar sind, muss man sich an dieser Stelle entscheiden, ob man

  • seine theoretisch höchstmögliche BAK oder
  • seine Mindest-BAK

errechnen will.

Will man seine theoretisch höchstmögliche BAK errechnen, muss man von dem unter Schritt 3 ermittelten Promillewert als Resorptionsdefizit 10 % abziehen und als Abbauwert pro Stunde 0,1 Promille von Trinkbeginn an.

Berechnungsbeispiel hierzu:
Legt man die im Schritt 3 ermittelten Promillewerte zugrunde (1,17 Promille bei dem Mann und 1,99 Promille bei der Frau) und lag der Trinkbeginn 3 Stunden zurück, ergäbe dies,

  • bei dem Mann, ausgehend von 1,17 Promille, abzüglich des Resorptionsdefizits von 10 % hiervon (= 0,11 Promille) zunächst ein Wert von 1,06 Promille (= 1,17 Promille abzüglich 0,11 Promille) und abzüglich eines Mindestabbauwertes von stündlich 0,1 Promille ab Trinkbeginn (= 0,3 Promille für die 3 Stunden) letztlich eine theoretisch höchstmögliche BAK von 0,76 Promille.
  • bei der Frau, ausgehend von 1,99 Promille, abzüglich des Resorptionsdefizits von 10 % hiervon (= 0,19 Promille) zunächst ein Wert von 1,80 Promille (= 1,99 Promille abzüglich 0,19 Promille) und abzüglich eines Mindestabbauwertes von stündlich 0,1 Promille ab Trinkbeginn (= 0,3 Promille für die 3 Stunden) letztlich eine theoretisch höchstmögliche BAK von 1,50 Promille.

Will man dagegen seine Mindest-BAK errechnen, muss man von dem unter Schritt 3 ermittelten Promillewert als Resorptionsdefizit 30 % abziehen und als Abbauwert pro Stunde 0,2 Promille von Trinkbeginn an sowie als einmaligen Sicherheitszuschlag (nochmals) 0,2 Promille.

Berechnungsbeispiel hierzu:
Legt man die im Schritt 3 ermittelten Promillewerte zugrunde (1,17 Promille bei dem Mann und 1,99 Promille bei der Frau) und lag der Trinkbeginn 3 Stunden zurück, ergäbe dies,

  • bei dem Mann, ausgehend von 1,17 Promille, abzüglich des Resorptionsdefizits von 30 % hiervon (= 0,35 Promille) zunächst ein Wert von 0,82 Promille (= 1,17 Promille abzüglich 0,35 Promille) sowie abzüglich eines Abbauwertes von stündlich 0,2 Promille ab Trinkbeginn (= 0,6 Promille für die 3 Stunden) ein Wert von 0,22 Promille und abzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0,2 Promille hiervon, eine Mindest-BAK von 0,02 Promille.
  • bei der Frau, ausgehend von 1,99 Promille, abzüglich des Resorptionsdefizits von 30 % hiervon (= 0,59 Promille) zunächst ein Wert von 1,40 Promille (= 1,99 Promille abzüglich 0,59 Promille) sowie abzüglich eines Abbauwertes von stündlich 0,2 Promille ab Trinkbeginn (= 0,6 Promille für die 3 Stunden) ein Wert von 0,80 Promille und abzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0,2 Promille hiervon, eine Mindest-BAK von 0,60 Promille.

Das Ergebnis des Fallbeispiels zeigt:

  • Die BAK eines 80 Kilogramm schweren Mann, der 2 halbe Liter Bier, 1 viertel Liter Weißwein und 1 einfachen Schnaps getrunken hat, beträgt 3 Stunden nach Trinkbeginn noch mindestens 0,02 Promille, kann aber auch noch 0,76 Promille betragen.
  • Die BAK einer 55 Kilogramm schweren Frau, die dieselbe Menge Alkohol getrunken hat, beträgt 3 Stunden nach Trinkbeginn dagegen noch mindestens 0,60 Promille und kann auch noch 1,50 Promille betragen.

Link zum Promillerechner der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung:
http://www.kenn-dein-limit.de/selbst-tests/promillerechner/

 

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Betäubungsmittelabhängigkeit: Unter welchen Voraussetzungen kommt eine erhebliche Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit in Betracht?

Die bloße Abhängigkeit von Drogen kann zwar eine (schwere) andere seelische Abartigkeit sein, soweit sie nicht wegen körperlicher Abhängigkeit zu den krankhaft seelischen Störungen gehört (exogene Psychosen) und damit eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB erfüllen.
Die bloße Abhängigkeit beeinflusst für sich genommen die Steuerungsfähigkeit jedoch nicht.
Dies ist erst dann in Erwägung zu ziehen, wenn langjähriger Betäubungsmittelmissbrauch zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat. In diesen Fällen liegen regelmäßig zugleich ein organischer Befund und eine krankhafte seelische Störung vor.
Möglich sind ein Ausschluss oder eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit aber auch, wenn der Täter die Straftat in einem akuten (Drogen)Rausch verübt hat.
Schwere Entzugserscheinungen können die Steuerungsfähigkeit bei Beschaffungsdelikten nur in seltenen Ausnahmefällen, z. B. in Kombination mit Persönlichkeitsveränderungen, aufheben.
Entzugserscheinungen, welche erst bevorstehen, können mitunter den Drang zur Beschaffungskriminalität übermächtig werden lassen, wenn die Angst des Täters vor Entzugserscheinungen, die er schon als äußerst unangenehm („grausamst“) erlitten hat und die er als nahe bevorstehend einschätzt, sein Hemmungsvermögen erheblich vermindert. Dies kann dann insbesondere bei Heroinkonsum die Voraussetzungen des § 21 StGB begründen, ist jedoch trotz der bei den verschiedenen Drogen unterschiedlichen Entzugsfolgen auch bei Kokain- und Amphetaminabhängigkeit nicht von vorneherein völlig ausgeschlossen.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 17.04.2012 – 1 StR 15/12 – hingewiesen.

 

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Strafrecht – Bedeutung der errechneten Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit bei der Beurteilung der strafrechtlichen Schuldfähigkeit eines Täters.

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Täters, dessen errechnete maximale Blutalkoholkonzentration (BAK) zur Tatzeit 3,03 Promille betragen hat, muss auf Grund des Alkoholkonsums nicht erheblich i. S. von § 21 StGB (Strafgesetzbuch) vermindert gewesen sein.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Beschluss vom 29.05.2012 – 1 StR 59/12 – hingewiesen und hierzu ausgeführt:

Eine BAK in der errechneten Höhe gibt für den Tatrichter Anlass zur Prüfung einer krankhaften seelischen Störung durch einen akuten Alkoholrausch; die Möglichkeit von Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderter Schuldfähigkeit ist dann grundsätzlich zu erörtern. Einen Rechts- oder Erfahrungssatz, der es gebietet, ohne Rücksicht auf die im konkreten Fall feststellbaren psychodiagnostischen Kriterien ab einer bestimmten Höhe der BAK regelmäßig von zumindest „bei Begehung der Tat“ erheblich verminderter Schuldfähigkeit auszugehen, gibt es aber nach der zwischenzeitlich gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht.
Vielmehr ist für die Beurteilung der Schuldfähigkeit eine Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände maßgeblich, die sich auf das Erscheinungsbild des Täters vor, während und nach der Tat beziehen.
Dabei kann die BAK ein je nach den Umständen des Einzelfalls sogar gewichtiges, aber keinesfalls allein maßgebliches Beweisanzeichen (Indiz) sein.
Welcher Beweiswert der BAK (die weniger zur Auswirkung des Alkohols, als lediglich zu dessen wirksam aufgenommener Menge aussagt) im Verhältnis zu anderen psychodiagnostischen Beweisanzeichen beizumessen ist, lässt sich nicht schematisch beantworten. Er ist umso geringer, je mehr sonstige aussagekräftige psychodiagnostische Kriterien zur Verfügung stehen. So können die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung auch bei einer BAK schon von unter 2 ‰ begründen, umgekehrt eine solche selbst bei errechneten Maximalwerten von über 3 ‰ auch ausschließen.

Ergänzender Hinweis dazu:
War ein Täter bei der Tatbegehung alkoholisiert oder ist dies nicht auszuschließen, muss der Tatrichter, sofern möglich, grundsätzlich die BAK zur Tatzeit errechnen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist bei einem erwachsenen normalen Alkoholkonsumenten bei einer zur Tatzeit nicht ausschließbare BAK von 2 Promille an aufwärts, bei schweren Gewalthandlungen gegen Leib und Leben Anderer, bei denen es eine höhere Hemmschwelle zu überwinden gilt, ab 2,2 Promille stets die Möglichkeit von erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB ) und ab 3 Promille die Möglichkeit von Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB ) zu erörtern und zu prüfen. Ein Urteil, das in derartigen Fällen keine Feststellungen dazu enthält, hat in der Regel in der Revision keinen Bestand.

 

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