Wann kommt eine erhebliche Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit in Betracht?

Wann kommt eine erhebliche Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit in Betracht?

Pathologisches Spielen stellt für sich genommen noch keine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar. Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob der Betroffene durch seine Spielsucht gravierende Änderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind. Nur wenn die Spielsucht zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führt oder der Täter bei Geldbeschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat, kann ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen sein.
Ob eine „schwere“ seelische Abartigkeit als Eingangsmerkmal im Sinne der §§ 20, 21 Strafgesetzbuch (StGB ) vorliegt und ob die hierdurch bewirkte Einschränkung des Hemmungsvermögens im Rechtssinne „erheblich“ ist (§ 21 StGB ), sind Rechtsfragen, die das Gericht in rechtlich wertender Betrachtung zu entscheiden hat.
Als „schwer“ kann dabei nur eine solche seelische Abartigkeit gelten, bei der die Störung auch das Gewicht krankhafter seelischer Störungen erreicht und die Frage der erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens ist in Bezug auf die jeweilige Lage bei der Begehung der einzelnen Taten, nicht der Spielsituationen, zu beurteilen.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 09.10.2012 – 2 StR 297/12 – hingewiesen.

 

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