Fahrverbot – Kann von der Verhängung wegen Zeitablaufs zwischen Tat und Hauptverhandlung abgesehen werden?

Fahrverbot – Kann von der Verhängung wegen Zeitablaufs zwischen Tat und Hauptverhandlung abgesehen werden?

Nach § 44 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB ) bzw. § 25 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) kann, unter den in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen, das Gericht, neben einer Verurteilung zu einer Strafe oder Geldbuße, einem Angeklagten bzw. Betroffenen für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen.

Ein solches Fahrverbot ist als Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweisen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot – auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter – aber nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Eine Fahrverbotsverhängung, die sich nach allgemeinen Strafzumessungserwägungen richtet, kommt nach einhelliger Ansicht jedenfalls für sehr lange zurückliegende Taten nicht mehr in Betracht.
Liegen zwischen der Tat und der letzten tatrichterlichen Hauptverhandlung mehr als zwei Jahre kann das Fahrverbot gewöhnlich seinen spezialpräventiven Charakter nicht mehr entfalten.
Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn besonderen Umstände für die Annahme vorliegen, dass zu einer nach wie vor erforderlichen erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten bzw. Betroffenen die Verhängung eines Fahrverbots neben der Hauptstrafe unbedingt erforderlich ist oder der erhebliche Zeitablauf zwischen Tat und Verhängung des Fahrverbots dem Angeklagten bzw. Betroffenen in vorwerfbarer Weise anzulasten ist.
Dabei ist das Ausschöpfen von Rechtsmitteln und anderen strafprozessualen Rechten durch einen Angeklagten bzw. Betroffenen in der Regel nicht als unlauter anzusehen.

Darauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Beschluss vom 24.07.2012 – III-2 RVs 37/12 – hingewiesen.

Beachte aber:
Ist es zu einem weiteren verkehrswidrigen Verhalten in der Zwischenzeit gekommen, kann dies ein besonderer Umstand für die Annahme sein, dass zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten bzw. Betroffenen die Verhängung eines Fahrverbots neben der Hauptstrafe nach wie vor unbedingt erforderlich ist.

 

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