Strafrecht – eingeschränkte oder verminderte Unrechtseinsicht gibt es nicht.

Strafrecht – eingeschränkte oder verminderte Unrechtseinsicht gibt es nicht.

Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat.
Der Täter, der trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist – sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich i. S. v. § 21 Strafgesetzbuch (StGB ) eingeschränkt war – voll schuldfähig.
Eine eingeschränkte oder verminderte Unrechtseinsicht gibt es nicht.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 25.07.2012 – 1 StR 332/12 – hingewiesen.

Fehlte einem Täter die Einsicht in das Unrecht seiner Tat aus einem in § 20 StGB genannten Grund, gilt Folgendes:

  • Fehlte dem Täter die Einsicht in das Unrecht seiner Tat, kann § 21 StGB nur angewendet werden, wenn ihm das vorzuwerfen ist.
  • Kann ein solcher Vorwurf nicht erhoben werden, greift § 20 StGB ein mit der Folge, dass er nicht schuldig gesprochen werden kann (BGH, Beschluss vom 21.04.2005 – 2 StR 124/05 –).

 

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