Das Verbot nach Nr. 4 des Zeichens 325.1 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
- dass in einem verkehrsberuhigten Bereich nicht außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen geparkt werden darf,
dient nicht der Sicherstellung ausreichenden Raums für den durchfahrenden Kraftfahrzeugverkehr.
Darauf hat das Landgericht (LG) Saarbrücken mit Urteil vom 01.04.2015 – 13 S 165/14 – in einem Fall hingewiesen, in dem
- die Klägerin Schadensersatzansprüche geltend gemacht hatte, weil der Beklagte in einer als verkehrsberuhigter Bereich ausgestalteten Straße beim Einscheren mit seinem Lkw gegen ihren, außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen geparkten Pkw gestoßen war
und
Das LG Saarbrücken teilte diese Auffassung des Beklagten nicht und führte zur Begründung aus, dass die Klägerin,
- da in einem verkehrsberuhigten Bereich grundsätzlich nicht außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen geparkt werden darf,
zwar gegen § 42 Abs. 2 StVO i.V.m. Zeichen 325.1 der StVO verstoßen habe, dieser Verstoß aber deshalb nicht zu einer Mithaftung führe,
- weil durch dieses Parkverbot nicht der Fahrzeugverkehr, zu dem der Beklagte gehört habe, geschützt werde.
Verkehrsverstöße beim Abstellen eines Fahrzeugs spielen für die Haftungsquote nämlich dann keine Rolle, wenn der Schutz von vorbeifahrenden Fahrzeugen nicht zu ihrem Schutzbereich gehört.
Die Schädigung ist in diesem Fall nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will.
Verkehrsberuhigte Bereiche erfüllen neben Erschließungsaufgaben vor allem eine Aufenthaltsfunktion.
So dürfen in verkehrsberuhigten Bereichen
- die Fußgänger die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen;
- Kinderspiele sind überall erlaubt.
- Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten,
- Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden;
- Fahrzeugführer müssen, wenn nötig, warten.
- Fußgänger dürfen ihrerseits den Fahrzeugverkehr nicht unnötig behindern.
Der Fahrzeugverkehr wird mithin
- im Interesse des Fußgängerverkehrs und
- zugunsten spielender Kinder
zurückgedrängt und
- die gesamte Straße als Bewegungs- und Kommunikationsraum zur Verfügung gestellt.
Der Verwirklichung und Unterstützung dieser Funktion dient
- das generelle Parkverbot in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb gekennzeichneter Flächen.
Es schafft die notwendigen Freiflächen, um den verkehrsberuhigten Bereich als Spiel-, Kommunikations-, Verweil- und Bewegungsraum nutzen zu können. Rechtswidrig abgestellte Fahrzeuge beeinträchtigen und behindern diesen Zweck. Darüber hinaus führt die Nutzungskonkurrenz von Fußgänger- und Fahrzeugverkehr auf einer durch verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge reduzierten Fläche zu zusätzlichen Gefahren für Fußgänger und spielende Kinder.
Solche Gefahren sind umso größer, je beengter die Freiflächen sind; parkende Autos verdecken zudem die Sicht von Fahrzeugführern auf spielende Kinder ebenso wie die Sicht von Kindern auf herannahende Fahrzeuge.
Das Parkverbot des Zeichens 325.1 Nr. 4 dient mithin – anders als etwa das Halteverbot an engen Straßenstellen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO – nicht der Sicherstellung ausreichenden Raums für den durchfahrenden Kraftfahrzeugverkehr.
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