Öffnet der Fahrer eines am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugs unachtsam die Autotür in den Verkehrsraum des fließenden Verkehrs hinein,
- dann begründet das ein erhebliches Verschulden,
- hinter dem die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs im fließenden Verkehr regelmäßig zurücktritt.
Das hat das Landgericht (LG) Stuttgart mit Urteil vom 22.04.2015 – 13 S 172/14 – in einem Schadensersatzprozess nach einem Verkehrsunfall entschieden.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall
- hatte die Klägerin die Autotür ihres am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugs, ohne auf den Verkehr zu achten, geöffnet
und
- war der Beklagte mit seinem Pkw gegen die geöffnete Autotür der Klägerin gestoßen.
- Dass er zu schnell gefahren war oder einen zu geringen Abstand eingehalten hatte, konnte dem Beklagten nicht nachgewiesen werden.
- Andererseits hatte er auch nicht nachweisen können, dass die Kollision für ihn unvermeidbar war.
Seine Entscheidung begründete das LG Stuttgart damit, dass bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Fahrzeug verursacht worden ist,
dass eine erhöhte, ausnahmsweise nicht zurücktretende Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs nicht feststellbar war.
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