Nach § 434 Abs. 2 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) liegt ein Sachmangel bei einer im übrigen mangelfreien Sache auch dann vor, wenn diese Sache zur Montage bestimmt ist und die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
Die Mangelhaftigkeit einer Montageanleitung bemisst sich dabei grundsätzlich nach § 434 Abs. 1 BGB.
- Maßgeblich ist also in erster Linie die vertragliche Vereinbarung der Parteien.
- Fehlt es an einer vertraglichen Vereinbarung und einschlägigen öffentlichen Äußerungen (§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB), bestimmen sich die Anforderungen, die insbesondere an die Verständlichkeit der Montageanleitung zu stellen sind,
- nach dem Verständnishorizont des durch den Verkäufer angesprochenen Verkehrskreises,
- der Art der Kaufsache und
- dem durch die Umstände des Vertragsschlusses geprägten Erwartungshorizont des Käufers.
Die Montageanleitung muss auf denjenigen zugeschnitten sein, der die Sache voraussichtlich kauft bzw. der die Montage voraussichtlich durchführen wird.
Darf die Montage nur durch einen Fachmann vorgenommen werden, worauf in der Anleitung hinzuweisen ist, ist dessen Verständnishorizont maßgeblich.
Dass die Sache nicht zur Montage durch einen Laien geeignet ist, begründet nur dann einen Mangel, wenn der Verständnishorizont des Laien für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit der Montageanleitung maßgeblich ist.
Bei Geräten, die üblicherweise nur von entsprechend erfahrenen Käufern montiert werden, muss die Montageanleitung nicht allgemeinverständlich („idiotensicher“) sein.
Wer nach der Art des verkauften und zu montierenden Gerätes nicht davon ausgehen durfte, mit der Montageanleitung angesprochen zu sein und wer dann – und sei es aus Gründen der Kostenersparnis – dieses Gerät kauft und selbst montiert, kann später nicht über § 434 Abs. 2 S. 2 BGB geltend machen, den damit verbundenen Anforderungen nicht gewachsen zu sein.
Der Mangel der Montageanleitung kann je nach den Umständen des einzelnen Falles beispielsweise darauf beruhen,
- dass sie sachliche Fehler enthält,
- für den Laien unverständliche Fachausdrücke enthält,
- fehlerhaft übersetzt ist oder
- nicht in deutscher Sprache verfasst ist, obwohl dies erwartet werden kann.
Darauf hat das Amtsgericht (AG) Bremen mit Urteil vom 23.10.2014 – 10 C 496/12 – in einem Fall hingewiesen,
- in dem die Montageanleitung eines elektrisch betriebenen Garagentorantriebs zwar für einen Laien unverständlich, aber nicht falsch war, so dass einem Fachmann die Montage mittels der Montageanleitung fehlerfrei gelungen wäre.
Maßgeblich für die Bewertung der Mangelfreiheit der Montageanleitung war nach der Entscheidung des AG Bremen
- hier der Verständnishorizont eines mit der Montage von Torantrieben vertrauten Käufers,
so dass
- der Kläger in diesem Verfahren, ein Diplom-Informatiker, sich somit von der Montageleitung nicht angesprochen fühlen durfte,
- er sich deshalb nicht darauf berufen konnte, die Montageanleitung sei für ihn unverständlich und
- er folglich auch nicht gem. §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 434 Abs. 2 S. 2 BGB zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt war.
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