Wann kann einem Täter vorgeworfen werden, dass er bei Begehung der Tat mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat?

Wann kann einem Täter vorgeworfen werden, dass er bei Begehung der Tat mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat?

Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn

  • der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fern liegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und
  • dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet (Willenselement).

Beide dieser Elemente des bedingten Vorsatzes, sowohl das Wissens-, als auch das Willenselement, müssen bei dem Täter bei der Tatbegehung vorgelegen haben und das Vorliegen muss durch tatsächliche Feststellungen belegt sein. 

Kein bedingter Tötungsvorsatz kann einem Täter demzufolge vorgeworfen werden, der

Die Beurteilung ob bedingter Tötungsvorsatz vorlag oder nicht kann nur auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalles erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.10.2013 – 4 StR 364/13 –; Urteil vom 22.03.2012 – 4 StR 558/11 –), in welche insbesondere

  • die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung,
  • die konkrete Angriffsweise des Täters,
  • seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und
  • seine Motivationslage

einzubeziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2013 – 3 StR 45/13 –).

Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau stellt die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende objektive Gefährlichkeit der Tathandlung einen wesentlichen Indikator sowohl für das kognitive, als auch für das voluntative Vorsatzelement dar (vgl. BGH, Beschluss vom 09.10.2013 – 4 StR 364/13 –; Urteile vom 16.05.2013 – 3 StR 45/13 – und vom 23.02.2012 – 4 StR 608/11 –).

Hat der Täter eine offensichtlich äußerst gefährliche Gewalthandlung begangen, liegt es – vorbehaltlich in die Gesamtbetrachtung einzustellender gegenläufiger Umstände im Einzelfall – nahe,

Bei der Einzelfallbeurteilung kann gegen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes beispielsweise u. a. sprechen,

  • das jugendliche Alters und die Unreife eines Täters, wenn er die Risikofaktoren seines Tuns verkannt haben könnte und er das Opfer nur bestrafen oder dem Opfer nur einen Denkzettel verpassen wollte,
  • wenn der Täter durch Alkohol oder andere Rauschmittel in seiner Erkenntnis- und Einsichtsfähigkeit beeinträchtigt gewesen ist,
  • wenn es sich bei der Tat um eine einmalige Spontantat in einer emotional aufgeladenen (häufig alkoholbedingten enthemmten) Atmosphäre gehandelt oder
  • sich der Täter bei der Tatbegehung in einem affektiven Erregungszustand befunden hat.

Andererseits kann für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes u. a. sprechen,

  • wenn ein Täter sein Opfer überrascht und ihm keine Chance zur Verteidigung gelassen hat,
  • wenn der Täter das Opfer bewusst in hochgradige Lebensgefahr gebracht hat,
  • wenn der Täter wusste, dass nur noch ein glücklicher Zufall den Tod des Opfers verhindern kann oder
  • wenn ein Täter nicht nur eine Gewalthandlung, sondern wiederholt äußerst gefährliche Gewalthandlungen vorgenommen hat.

     


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