Weil der Fahrer seines Sattelzuges es bei einem Notstopp auf der Autobahn versäumt hatte ein Warndreieck aufzustellen, erhält der Halter des Sattelzuges nur 50% seines Schadens ersetzt, der durch einen auffahrenden LKW verursacht wurde.
In dem vom 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm mit Urteil vom 29.10.2013 – 26 U 12/13 – entschiedenen Fall hatte der Fahrer des Sattelzuges der klagenden Logistikfirma am rechten Fahrbahnrand der an dieser Stelle seitenstreifenlosen Bundesautobahn (BAB ) 10 notgehalten, weil er erbrechen musste.
Bei dem in die rechte Fahrspur hereinragenden Sattelzug schaltete der Fahrer die Warnlichtblinkanlage an.
Ein Warndreieck stellte er nicht auf.
Zum Unfall kam es, weil ein LKW-Fahrer den vor ihm stehenden klägerischen Sattelzug aus Unachtsamkeit streifte und nicht vollständig auswich.
Der 26. Zivilsenats des OLG Hamm hat auf eine 50%ige Mithaftung des Klägers erkannt.
Die Betriebsgefahr des klägerischen Sattelzuges sei deutlich erhöht gewesen, weil es als haltendes Fahrzeug recht weit in die rechte Fahrbahn der BAB hineingeragt habe und nicht ausreichend gesichert gewesen sei.
Mit einem auf der Fahrbahn haltenden Fahrzeug müsse der nachfolgende Verkehr auf einer BAB grundsätzlich nicht rechnen. Deswegen müsse der Fahrer eines haltenden Fahrzeugs alle notwendigen Sicherungsmaßnahmen nach § 15 Straßenverkehrsordnung (StVO) ergreifen.
Auch bei einem berechtigten Notstopp dürfe er sich nicht mit dem Einschalten der Warnblinkanlage begnügen, sondern müsse entweder ein Warndreieck aufstellen oder – wenn möglich – sofort weiterfahren.
Letzteres habe der Fahrer des klägerischen Gespanns versäumt, indem er nach dem Abklingen seiner Übelkeit zunächst sich und das Fahrzeug gereinigt habe, ohne zuvor ein Warndreieck aufzustellen.
Das hat die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm am 21.11.2013 mitgeteilt.
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