Stellt ein Kraftfahrer sein Fahrzeug auf einem öffentlichen Platz ab, der zum unbegrenzten Parken benutzt werden durfte und
- stellt die zuständige Behörde nachträglich Parkverbotsschilder auf,
hat der Kraftfahrer die Abschleppkosten zu zahlen,
- wenn das Fahrzeug am vierten Tag nach Aufstellung der Verbotsschilder abgeschleppt wurde.
Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt a.d. Weinstraße mit Urteil vom 27.01.2015 – 5 K 444/14.NW – entschieden.
In dem der Entscheidung zugrunde liegendem Fall hatte
- der Kläger sein Fahrzeug am Mittwoch, den 27. Februar 2013, um 7.00 Uhr auf einem öffentlichen Platz der zum unbegrenzten Parken benutzt werden durfte, abgestellt,
- die beklagte Gemeinde nachfolgend, aber noch am selben Tag, wegen eines bevorstehenden Umzugs, auf der einzigen Zufahrt zu dem Platz die Verkehrszeichen 283 (absolutes Halteverbot) und 250 (Verbot der Einfahrt) sowie Zusatzzeichen „Sonntag, 3. März 2013 ab 7.00 Uhr“ aufgestellt und
- das Auto des Klägers, nachdem dieser nicht informiert werden konnte, weil seine Nummer nicht im Telefonbuch eingetragen war, am Sonntag, den 3. März 2013, um 12.15 Uhr abschleppen lassen.
Die von der Beklagten mit Kostenbescheid für das Abschleppen geforderten 207 €, muss, wie das VG Neustadt a.d. Weinstraße entschieden hat, der Kläger zahlen, weil die Voraussetzungen der Kostenpflicht für eine Ersatzvornahme vorlagen.
Durch die Verbindung von Halteverbot und Einfahrtsverbot an der einzigen Zufahrt zu dem Platz war für jeden Verkehrsteilnehmer im Laufe des Mittwochs, den 27. Februar 2013, erkennbar geworden, dass der Platz nicht befahren und nicht als Parkplatz genutzt werden durfte.
Es reichte aus, die Verkehrszeichen an der einzigen Zufahrt anzubringen. Dies entspricht dem Interesse, die Anzahl der Verkehrszeichen zu verringern (vgl. VV zu §§ 39-43 StVO Ziff. 1 S. 2).
Denn jeder Verkehrsteilnehmer muss sich vor Ort informieren, ob es erlaubt ist zu parken.
- Die Verkehrszeichen sind auch gegenüber dem Kläger bekannt gemacht worden, obgleich dieser nicht anwesend war.
Als Allgemeinverfügung i. S. d. § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sind sie gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 43 Abs. 1 VwVfG gegenüber demjenigen, für den sie bestimmt sind, und der von ihnen betroffen ist, in dem Zeitpunkt wirksam geworden, in dem sie bekannt gegeben worden sind. Sie wirkten gegenüber jedem, auch dem Kläger, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen hat oder nicht.
- Auch hat die Beklagte ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt.
Es war verhältnismäßig, das Fahrzeug abzuschleppen, nachdem die Beklagte den Halter nicht erreichen konnte und ein besonderes öffentliches Interesse daran bestand, den Platz für den Umzug als Festplatz zu nutzen.
- Der Kostenbescheid war auch nicht unverhältnismäßig und den Kläger zu den Kosten heranzuziehen, auch nicht unangemessen.
Ein Ausnahme von der Kostentragungspflicht wird nach der Rechtsprechung insbesondere in den Fällen gemacht, in denen
- ein Fahrzeugführer sein Fahrzeug rechtmäßig parkt,
- nachträglich aber eine Situation entsteht, wonach er rechtswidrig parkt und
- die Behörde die Änderung der Verkehrslage nicht früh genug ankündigt.
Dagegen gibt es keinen Vertrauensschutz dafür, dass ein zunächst rechtmäßiges Dauerparken an einer bestimmten Stelle unbegrenzt erlaubt bleibt.
- Allerdings kann von einem Dauerparker nicht erwartet werden, dass er stündlich oder täglich sein Fahrzeug überwacht und prüft bzw. prüfen lässt, ob sich die Verkehrsregelungen geändert haben. Ansonsten bestünde kein Unterschied zwischen Kurzzeit- und Dauerparkplätzen.
- Daher hat die Rechtsprechung in zahlreichen Fällen entschieden, dass die Kostenbelastung jedenfalls dann verhältnismäßig ist, wenn das Fahrzeug abgeschleppt wurde am vierten Tag nachdem die Verbotsschilder aufgestellt wurden.
Das Kostenrisiko trifft nach dieser Vorlaufzeit bei längerfristigem Parken denjenigen, der die Sachherrschaft über sein Fahrzeug hat und Vorsorge treffen kann, falls sich die Verkehrslage innerhalb dieses absehbaren Zeitraums ändert.
Kann oder will der Fahrzeughalter nicht kontrollieren, ob die Verkehrsverhältnisse sich geändert haben, so kann er sich nicht darauf berufen, dass sich die Verkehrsregelung geändert hat (vgl. SächsOVG, Urteil vom 23.03.2009 – 3 B 891/06 –).
Hier hatte die Beklagte die Verkehrsschilder am Mittwoch, den 27. Februar 2013, aufgestellt und das Fahrzeug erst nach Ablauf von drei vollen Tagen, am Sonntag, den 3. März 2013, abgeschleppt.
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