Wenn durch rechtskräftiges Urteil die Unterbringung nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist.

Wenn durch rechtskräftiges Urteil die Unterbringung nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist.

Gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 Strafgesetzbuch (StGB) ist die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Sie ist nach § 67d Abs. 6 Satz 1 StGB für erledigt zu erklären, wenn die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere  Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) beherrscht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Das sich hieraus ergebende Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit und den zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich.
Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen hängt das erforderliche Maß an Gewissheit für künftiges straffreies Verhalten maßgeblich vom Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ab.
Dabei ist

  • die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren und
  • der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten zu bestimmen.
  • Deren bloße Möglichkeit vermag die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen.

In die erforderliche Gesamtwürdigung sind unter anderem

  • auch frühere rechtswidrige Taten sowie
  • die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung des Verurteilten maßgeblich sind,

einzubeziehen.
Dazu gehören

  • nicht nur sein Zustand,
  • sondern auch die zu erwartenden Lebensumstände.

Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger sind die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzuges.
Anhalt dafür, wann der Vollzug einer Maßregel als langdauernd und damit in die Nähe der Unverhältnismäßigkeit rückend bezeichnet werden kann, können die Strafrahmen derjenigen Tatbestände geben, die ein Täter verwirklicht hat und an die seine Unterbringung knüpft, aber auch diejenigen der von ihm drohenden Delikte.

Besteht infolge seines aktuellen Zustandes weiterhin die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Untergebrachte im Falle einer Entlassung aus dem Maßregelvollzug wiederum rechtswidrige, den Anlasstaten vergleichbare Straftaten begehen wird, ist seine weitere Unterbringung anzuordnen.

Darauf hat das Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart mit Beschluss vom 13.2.2015 – 2 Ws 230/14 – hingewiesen.

 


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