Wenn ein Auftraggeber Ersatz der von ihm aufgewendeten Mängelbeseitigungskosten verlangt

Wenn ein Auftraggeber Ersatz der von ihm aufgewendeten Mängelbeseitigungskosten verlangt

Weist ein vom Auftragnehmer erstelltes Werk, beispielsweise eine Gebäude, von ihm zu vertretende Mängel auf und hat er die Beseitigung der Mängel ernsthaft und endgültig abgelehnt oder die Mängel nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist beseitigt,

  • muss der Auftraggeber, wenn er in einem solchen Fall als zu ersetzenden Schaden den Ersatz der von ihm aufgewendeten Mängelbeseitigungskosten verlangt,
  • die Erforderlichkeit der Mängelbeseitigung und deren Kosten darlegen und gegebenenfalls beweisen, wobei an die Darlegung grundsätzlich keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind.

 

Zum Vortrag gehört eine nachvollziehbare Abrechnung der Mängelbeseitigungsaufwendungen. Der Auftragnehmer muss in die Lage versetzt werden, die abgerechneten Arbeiten daraufhin zu überprüfen, ob sie zur Ersatzvornahme erforderlich waren.

  • Der Auftraggeber hat nämlich nur Anspruch auf Erstattung derjenigen Kosten, die für die Mängelbeseitigung erforderlich gewesen sind und erforderlich sind nur diejenigen Aufwendungen, welche der Auftraggeber als vernünftiger und wirtschaftlich denkender Bauherr im Zeitpunkt der Beauftragung des Dritten für angemessen halten durfte, wobei es sich um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 07.03.2013 – VII ZR 119/10 –).
  • Nicht erstattungsfähig sind hingegen Aufwendungen für sonstige, weitergehende Baumaßnahmen, die nicht der Mängelbeseitigung dienten.

 

Es besteht auch

  • weder eine Vermutung, dass stets sämtliche von einem Drittunternehmer im Zuge einer Mängelbeseitigungsmaßnahme durchgeführten Arbeiten ausschließlich der Mängelbeseitigung dienten,
  • noch ein im Verhältnis zum Auftragnehmer schützenswertes Vertrauen des Auftraggebers, der Drittunternehmer werde nur Arbeiten zur Mängelbeseitigung durchführen.

 

Ob die von einem Drittunternehmer verlangten Preise als erforderliche Aufwendungen erstattungsfähig sind, hängt vom Einzelfall ab.
Der Auftraggeber darf nicht beliebig Kosten produzieren.
Die Kosten sind überhöht, wenn eine preiswertere Sanierung, die den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, erkennbar möglich und zumutbar war.
Bei der Würdigung, welche Maßnahme zu welchen Preisen möglich und zumutbar war, ist zu berücksichtigen, dass der Auftraggeber nicht gehalten ist, im Interesse des säumigen und nachbesserungsunwilligen Auftragnehmers besondere Anstrengungen zu unternehmen, um den preisgünstigsten Drittunternehmer zu finden. Er darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Preis des von ihm beauftragten Drittunternehmers angemessen ist. Einen überhöhten Preis kann er auch dann akzeptieren, wenn ihm keine andere Wahl bleibt, etwa weil die Sache dringend ist.
Hat der Auftraggeber sich sachverständig beraten lassen, so kann er Ersatz seiner Aufwendungen auch dann verlangen, wenn sich später herausstellt, dass die von ihm durchgeführte Sanierung zu aufwändig war und eine preiswertere Möglichkeit bestand (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2013 – VII ZR 119/10 –).

Darauf hat der VII. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 25.06.2015 – VII ZR 220/14 – hingewiesen.

 


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