Wenn ein Betroffener sich gegen die Auswahl des Betreuers wendet bzw. einen anderen Betreuer möchte.

Wenn ein Betroffener sich gegen die Auswahl des Betreuers wendet bzw. einen anderen Betreuer möchte.

§ 1908 b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), der die Voraussetzungen regelt, unter denen die Entlassung eines Betreuers erfolgen kann, bezieht sich nur auf diejenigen Fälle,

  • in denen bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll.

Ist dagegen im Zusammenhang mit der

  • Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung bzw.
  • im Rahmen der Erstentscheidung über die Anordnung einer Betreuung

über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 15.09.2010 – XII ZB 166/10 –).

Welche Norm dem Betreuerwechsel zugrunde gelegt wird, ist dabei von entscheidender Bedeutung.

Nach § 1908 b Abs. 3 BGB steht es grundsätzlich im Ermessen des Gerichts, ob ein Betreuer während eines laufenden Betreuungsverfahrens entlassen wird, weil der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt.

§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB räumt dagegen dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein. Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht. Der Wille des Betreuten kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will, etwa weil die vorgeschlagene Person die Übernahme der Betreuung ablehnt oder durch die Übernahme des Amtes in die konkrete Gefahr eines schwerwiegenden Interessenkonflikts gerät (BGH, Beschluss vom 15.09.2010 – XII ZB 166/10 –).

Deshalb muss auch, wenn sich ein Betroffener nach der Anordnung der Betreuung noch innerhalb der Beschwerdefrist (vgl. § 63 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)) allein gegen die Betreuerauswahl wendet, dieses Anliegen als Beschwerde gegen den Ausgangsbeschluss ausgelegt und darf nicht als Antrag nach § 1908 b Abs. 3 BGB behandelt werden. Andernfalls würde die Regelung des § 1897 Abs. 4 BGB umgangen und dem Betroffenen damit sein entsprechendes Vorschlagsrecht genommen werden.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des BGH mit Beschluss vom 17.09.2014 – XII ZB 220/14 – hingewiesen.

 


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