Wenn ein in den AGB eines gewerblichen Kfz-Vermieters vorgesehener Haftungsvorbehalt für Fälle grober Fahrlässigkeit unwirksam ist.

Wenn ein in den AGB eines gewerblichen Kfz-Vermieters vorgesehener Haftungsvorbehalt für Fälle grober Fahrlässigkeit unwirksam ist.

Ist der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines gewerblichen Kfz-Vermieters vorgesehene Haftungsvorbehalt für Fälle grober Fahrlässigkeit wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unwirksam, weil

  • die Parteien in dem Kraftfahrzeugmietvertrag gegen Entgelt eine Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung vereinbart haben,
  • der in den AGB des Kfz-Vermieters enthaltene Haftungsvorbehalt aber die volle Haftung des Mieters oder des berechtigten Fahrers bei grober Fahrlässigkeit vorsieht (Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 20.05.2009 – XII ZR 94/07 – und vom 11.10.2011 – VI ZR 46/10 –),

findet nach § 306 Abs. 2 BGB die Regelung des § 81 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) entsprechende Anwendung.

Damit richtet sich, wenn in einem solchen Fall ein gewerblicher Kfz-Vermieter den Mieter auf Ersatz des Schadens in Anspruch nimmt, den dieser bei einem von ihm verursachten Verkehrsunfall an dem angemieteten Kraftfahrzeug verursacht hat, das Maß der Haftung des Mieters im Falle grob fahrlässiger Schadensverursachung nach der Schwere des Fahrlässigkeitsvorwurfs.
Eine vollständige Haftungsfreistellung erfolgt in Anlehnung an die in § 81 Abs. 2 VVG getroffene Regelung grundsätzlich nicht. Zwar bewegt sich dort der Rahmen der zulässigen Kürzung in einem Bereich von 0 % bis 100 %, doch kommt eine Kürzungsquote von weniger als 10 % praktisch nicht in Betracht.

Die Beurteilung, ob die Fahrlässigkeit im Einzelfall als einfach oder grob zu werten ist, erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände (BGH, Urteile vom 29.01.2003 – IV ZR 173/01 – und vom 22.06.2011 – IV ZR 225/10 –).
Beispielsweise ist das Nichtbeachten des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahren in aller Regel als objektiv grob fahrlässig anzusehen. Nach den jeweiligen Umständen kann es jedoch auch schon an den objektiven oder an den subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit fehlen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Lichtzeichenanlage nur schwer zu erkennen oder verdeckt war (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2003 – IV ZR 173/01 –).

Darauf hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 15.07.2014 – VI ZR 452/13 – hingewiesen.

 


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