Wenn eine Vorsorgevollmacht von dem Betroffenen widerrufen wird

Wenn eine Vorsorgevollmacht von dem Betroffenen widerrufen wird

Ist zweifelhaft, ob eine Vorsorgevollmacht wirksam widerrufen worden ist, können die Angelegenheiten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten wegen der dadurch bedingt eingeschränkten Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr regelmäßig nicht ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden.

Darauf hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Beschluss vom 19.08.2015 – XII ZB 610/14 – hingewiesen.

Wie der Senat ausgeführt hat, darf ein Betreuer gemäß § 1896 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwar nicht bestellt werden, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.

 

Das gilt auch dann, wenn die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung nach den getroffenen Feststellungen außer Frage steht, es aber zweifelhaft ist,

  • ob sie von dem Betroffenen wirksam widerrufen worden ist,
  • weil zumindest begründete Zweifel daran bestehen, dass der Betroffene zur Zeit des Widerrufs geschäftsfähig war.

 

Zwar bleibt von diesen Zweifeln die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung unberührt. Jedoch können die Angelegenheiten des Betroffenen auch in einem solchen Fall durch einen Bevollmächtigten nicht ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden. Denn die Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr wird durch ihren Widerruf auch dann eingeschränkt, wenn Zweifel an der Wirksamkeit des Widerrufs verbleiben.

 


Warning: Undefined variable $user_ID in /is/htdocs/wp1087826_EK6QR6X9JJ/www/haerlein.de/wordpress/wp-content/themes/arilewp-pro/comments.php on line 45

You must be <a href="https://www.haerlein.de/wp-login.php?redirect_to=https%3A%2F%2Fwww.haerlein.de%2Fwenn-eine-vorsorgevollmacht-von-dem-betroffenen-widerrufen%2F">logged in</a> to post a comment