Ist der Boden einer Toilette in einer Mietwohnung mit einem (säure-) empfindlichen Marmorboden ausgestattet, der durch Urinspritzer beim „Urinieren im Stehen“ abstumpfen und sich farblich verändern kann, muss der Vermieter den Mieter bei Mietbeginn darauf hinweisen. Ansonsten kann der Vermieter gegebenenfalls vom Mieter keinen Schadensersatz verlangen.
Das hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Düsseldorf mit Urteil vom 12.11.2015 – 21 S 13/15 – entschieden.
Begründet hat die Zivilkammer ihre Entscheidung damit, dass
- Urinieren in einer aufrechten Körperhaltung bei männlichen Personen nicht unüblich ist,
- es nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, dass durch ein „Urinieren im Stehen“ aufgrund der unvermeidbaren Kleinstspritzer dauerhafte Schäden an einem Marmorboden im Nahbereich einer Toilette drohen und
- es in die Risikosphäre des Vermieters fällt, wenn ein besonders (säure-) empfindlicher Marmorboden durch ein solches Mieterverhalten beschädigt wird.
Das hat die Pressestelle des Landgerichts Düsseldorf mitgeteilt.
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