Einen mit der örtlichen Bauaufsicht, Bauleitung oder Bauüberwachung beauftragten Architekten trifft die Pflicht,
- nicht nur seinen Auftraggeber
- sondern auch Dritte, die sich befugt auf der Baustelle aufhalten,
vor Schäden zu bewahren, die im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauwerks entstehen können.
- Im Regelfall braucht der Architekt allerdings nur diejenigen Verkehrssicherungspflichten zu beachten, die dem Bauherrn als dem mittelbaren Veranlasser der aus der Bauausführung fließenden Gefahren obliegen; ihn treffen im Allgemeinen nur sog. sekundäre Verkehrssicherungspflichten.
- Primär verkehrssicherungspflichtig ist der Unternehmer. Er hat für die Sicherheit der Baustelle zu sorgen. Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften, die die im konkreten Fall zu beachtenden Sorgfaltspflichten durch Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen konkretisieren (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 13.03.2001 – VI ZR 142/00 –), wenden sich nur an ihn. Sie sollen die Versicherten vor den typischen Gefährdungen des jeweiligen Gewerbes schützen (vgl. BGH, Urteile vom 30.01.2001 – VI ZR 49/00 –; vom 08.01.2002 – VI ZR 364/00 –). Diesen Zweck können sie nur erfüllen, wenn sie von dem Unternehmer zu beachten sind, der die Versicherten beschäftigt.
- Unmittelbar selbst verkehrssicherungspflichtig wird der mit der örtlichen Bauaufsicht, Bauleitung oder Bauüberwachung beauftragte Architekt aber dann,
- wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist,
- wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder
- wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können (vgl. BGH, Urteil vom 13.03.2007 – VI ZR 178/05 –).
Er ist dann verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern.
Demzufolge aktualisiert sich die dem Architekten obliegende sekundäre Verkehrssicherungspflicht in dem Moment, in dem er davon Kenntnis erlangt, dass sich die Baustelle in einem nicht verkehrssicheren Zustand befindet.
Seine Verkehrssicherungspflicht besteht ab diesem Zeitpunkt neben und unabhängig von der Verpflichtung des Bauunternehmers, der die Gefahrenquelle geschaffen hat.
Darauf hat der VI. Zivilsenat des BGH mit Urteil vom 18.11.2014 – VI ZR 47/13 – hingewiesen.
Ähnliche Beiträge