Gemäß § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB können Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten Haushalt führen, mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis eintreten, wenn nicht der Ehegatte oder Lebenspartner des Mieters eintritt.
Dass eine exklusive Haushalts- oder Lebensgemeinschaft zwischen dem Mieter und dem Eintrittswilligen bestanden hat, die keine weiteren Bindungen gleicher Art zulässt, verlangt die Vorschrift nicht.
Vielmehr genügt, dass vor dem Tod des Mieters von dem Eintrittswilligen und dem Mieter ein auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt geführt wurde.
Darauf hat die 67. Zivilkammer des Landgerichts (LG) Berlin mit Beschluss vom 17.12.2015 – 67 S 390/15 – hingewiesen.
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