Wichtig für Grundstückseigentümer zu wissen, wenn von auf dem Nachbargrundstück stehenden Bäumen, Zweige und Äste

…. auf ihr Grundstück herüberragen.

Mit Urteil vom 11.06.2021 – V ZR 234/19 – hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass Grundstückseigentümer, wenn 

  • von auf dem Nachbargrundstück stehenden Bäumen Äste oder Zweige auf ihr Grundstück ragen, 
  • dieser Überhang die Nutzung ihres Grundstücks objektiv und nicht nur gänzlich unerheblich (unmittelbar oder mittelbar, wie durch den Abfall von Laub, Nadeln oder Zapfen und ähnlichem) beeinträchtigt (§ 910 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) und
  • dem Besitzer des Nachbargrundstücks zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Beseitigung des Überhangs (§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB) gesetzt war, 

von ihrem Selbsthilferecht aus § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB, 

  • sofern dieses nicht durch naturschutzrechtliche Beschränkungen, etwa durch Baumschutzsatzungen oder -verordnungen, eingeschränkt ist,

auch dann Gebrauch machen 

  • und die auf ihr Grundstück herüberragenden Äste und Zweige im Bereich über ihrem eigenem Grundstück selbst abschneiden und behalten

dürfen, wenn durch das Abschneiden überhängender Äste 

  • das Absterben des Baums oder 
  • der Verlust seiner Standfestigkeit 

droht. 

Begründet hat der Senat dies damit, dass das Selbsthilferecht aus § 910 Abs. 1 BGB 

  • nach der Vorstellung des Gesetzgebers einfach und allgemein verständlich ausgestaltet sein sollte und daher insbesondere 

keiner Verhältnismäßigkeits- oder Zumutbarkeitsprüfung unterliegt, zudem Eigentümer von Grundstücken auf denen Bäume stehen, dafür verantwortlich sind, dass 

  • Äste und Zweige nicht über die Grenze ihres Grundstücks hinauswachsen 

und Grundstückseigentümer, 

  • die ihrer diesbezüglichen Verantwortung im Rahmen der Bewirtschaftung seines Grundstücks nicht nachkommen und Zweige von Bäumen über die Grundstücksgrenze wachsen lassen,   

von ihrem Nachbarn nicht verlangen können, 

  • das Abschneiden zu unterlassen und 
  • die Beeinträchtigung durch den Überhang hinzunehmen (Quelle: Pressemitteilung des BGH).

Übrigens:
Grundstückseigentümer, die es zulassen, dass Zweige über die Grundstücksgrenze hinüberwachsen und zu Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks führen, sind, 

  • wegen nicht ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ihres Grundstücks 

als Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB anzusehen.

Der Beseitigungsanspruch 

  • nach § 1004 Abs. 1 BGB 

und das Selbsthilferecht des Grundstückeigentümers 

  • aus § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB 

stehen gleichrangig nebeneinander.

Die Beeinträchtigung des Grundstücks durch den Überhang, die Voraussetzung sowohl für den Beseitigungsanspruch als auch für das Selbsthilferecht ist, muss 

  • nicht unmittelbar durch den Überhang hervorgerufen werden, 

sondern kann

  • auch liegen in dem Abfallen von Laub, Nadeln und ähnlichem.

Ob der Eigentümer eines Grundstücks vom Nachbargrundstück herüberragende Zweige ausnahmsweise dulden muss, wenn die Störung 

  • allein in einem Laub-, Nadel- oder Zapfenabfall und ähnlichem besteht,  

bestimmt sich – vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen eines Rückschnitts – allein 

  • nach § 910 Abs. 2 BGB und 
  • nicht nach § 906 BGB.

Dass die Beeinträchtigung unwesentlich ist, muss im Streitfall der 

  • (störende) Nachbar 

darlegen und beweisen.

Gehindert an 

  • der Ausübung des Selbsthilferechts aus § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB bzw. 
  • der Durchsetzung des Beseitigungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB

 kann der durch den Überhang beeinträchtigte Grundstückseigentümer sein durch 

  • das öffentliche Naturschutzrecht (vgl. § 39 Abs. 5 Nr. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG)) oder
  • auch das Landes- und Gemeinderecht.

Steht beispielsweise eine wirksame Baumschutzsatzung dem Rückschnitt des Überhangs entgegen und ist eine Befreiungsmöglichkeit von dem Verbot

  • die der Grundstückseigentümer im Übrigen auch selbst beantragen kann, 

nicht möglich, ist 

  • eine Verurteilung zur Beseitigung ebenso ausgeschlossen, 
  • wie das Selbsthilferecht aus § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Der Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden herüberragender Äste 

  • aus § 1004 Abs. 1 BGB 

unterliegt

  • – im Gegensatz zu dem Selbsthilferecht nach § 910 Abs.1 Satz 2 BGB –

der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB, 

Beachte:
Für Laub und Nadeln, die abfallen, 

  • von einem Überhang, gilt mit § 910 Abs. 2 BGB ein anderer Maßstab 

als für Laub- und Nadelabfall, der ausgeht von einem auf dem Nachbargrundstück stehenden Baum, 


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