Wonach bestimmt sich wer Halter eines Kraftfahrzeugs i. S. d. Straßenverkehrsrechts ist?

Wonach bestimmt sich wer Halter eines Kraftfahrzeugs i. S. d. Straßenverkehrsrechts ist?

Halter eines Kraftfahrzeugs i. S. d. § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und des § 31a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist grundsätzlich unabhängig von der Eigentümerstellung derjenige, der das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat (d.h. die Nutzungen aus der Verwendung zieht und die Kosten für Unterhaltung und laufenden Betrieb trägt) und die tatsächliche Verfügungsgewalt innehat, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (d. h. Anlass, Zeit, Dauer und Ziel der Fahrten selbst bestimmen kann.
Bei dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise kommt es weniger auf die rechtlichen Bezüge des Kraftfahrzeugs, sondern vielmehr auf die Intensität der tatsächlichen Beziehungen zum Fahrzeug an.

Dies schließt es allerdings nicht aus, dass im Einzelfall von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist.
Weil das Straßenverkehrsrecht im weitesten Sinne nahezu alle aus der Zulassung und dem Betrieb folgenden Pflichten dem Halter auferlegt, liegt die Annahme nahe, dass der Fahrzeughalter regelmäßig mit dem Zulassungsinhaber identisch ist. Für diese Deutung sprechen bereits die Vorschriften über das Fahrzeugregister, namentlich § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 StVG, der Daten über denjenigen, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben oder an den ein Fahrzeug mit einem amtlichen Kennzeichen veräußert wurde, als „Halterdaten“ legaldefiniert, und § 32 Abs. 2 Nr. 1 StVG, nach welchem im Fahrzeugregister Daten über Personen „in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen“ gespeichert werden. Nicht zuletzt wegen der Zielrichtung des Verkehrsregisters, schnell und zuverlässig Auskunft über das Fahrzeug und seinen Halter zu geben (§ 32 Abs. 2 StVG), und im Interesse einer einheitlichen Bestimmung des Halterbegriffs im Straßenverkehrsrecht – d. h. im Geltungsbereich des StVG und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen wie der StVZO –  kommt der Erfassung im Verkehrsregister als objektivem Gesichtspunkt im Außenverhältnis zu anderen Verkehrsteilnehmern und der Allgemeinheit sowie zu Behörden eine ausschlaggebende Rolle zu.
Da gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV) im Zulassungsverfahren der Name des Halters bei der Zulassung anzugeben und bei einer Änderung der Angaben zum Halter diese unverzüglich der Zulassungsstelle mitzuteilen ist (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FZV), der Verstoß gegen diese Bestimmung gar eine zu ahndende Ordnungswidrigkeit darstellt (vgl. § 48 Nr. 12 FZV), dürfte – rechtstreues Verhalten unterstellt – in aller Regel derjenige, auf den der Pkw (als Halter) zugelassen ist, auch tatsächlich der Halter sein.

Ist der Betroffene zudem Versicherungsnehmer, kann dies als (weiteres) Indiz für seine Haltereigenschaft gewertet werden.

Die sich aus diesen Umständen grundsätzlich ergebende und für seine Haltereigenschaft sprechende Indizwirkung kann allerdings widerlegt werden.

Darauf hat der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg mit Beschluss vom 30.01.2014 – 12 ME 243/13 – hingewiesen.

 


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