Einer beweisbelasteten Partei, die den Nachweis einer beweiserheblichen Hauttatsache nicht unmittelbar durch Urkunden oder Zeugen führen kann, darf es nicht verwehrt werden, alle verbleibenden Beweismöglichkeiten auszuschöpfen, um durch den Nachweis von Hilfstatsachen den notwendigen Beweis doch noch führen zu können.
Allerdings bedeutet das nicht, dass in einem solchen Fall stets alle angebotenen Beweise erhoben werden müssen. Für die Behandlung von Beweisanträgen im Rahmen einer Indizienbeweisführung gelten im Zivilprozess Besonderheiten.
Der Richter ist hier freier gestellt als bei sonstigen Beweisanträgen.
Er darf und muss vor der Beweiserhebung prüfen, ob der Indizienbeweis schlüssig ist, ob also die Gesamtheit aller vorgetragenen Indizien, ihre Richtigkeit unterstellt, ihn von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen würde.
Führt diese Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Nachweis der in Rede stehenden Hilfstatsachen an der Überzeugungsbildung nichts ändern würde, darf ein Beweisantrag, der eine Hilfstatsache betrifft, abgelehnt werden.
Die wesentlichen Gesichtspunkte für diese Überzeugungsbildung muss der Tatrichter in den Gründen seiner Entscheidung nachvollziehbar darlegen. Dieser Begründung muss entnommen werden können, dass das Gericht eine umfassende Prüfung aller entscheidungsrelevanten Indiztatsachen vorgenommen, also sämtliche von der Partei vorgetragenen Indiztatsachen, die einen Schluss auf die beweiserhebliche Haupttatsache zulassen, berücksichtigt hat und warum es bei unterstellter Richtigkeit aller dieser vorgetragenen Indiztatsachen nicht die Überzeugung von der Richtigkeit der beweiserheblichen Haupttatsache hätte gewinnen können.
Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 25.10.2012 – I ZR 167/11 – hingewiesen.
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