Zu den Obhuts- und Aufbewahrungspflichten des Vermieters nach Ende des Mietverhältnisses.

Zu den Obhuts- und Aufbewahrungspflichten des Vermieters nach Ende des Mietverhältnisses.

Wird nach Ende des Mietverhältnisses für einen gewerblichen Mieter noch Geschäftspost in den Briefkasten der bisherigen Geschäftsräume eingeworfen, treffen den bisherigen Vermieter Obhuts- und Aufbewahrungspflichten hinsichtlich dieser Postsendungen.
Er ist nicht berechtigt, die Sendungen ohne Nachfrage bei dem bisherigen Mieter einfach in einen öffentlichen Briefkasten zu werfen.

Das hat das Landgericht (LG) Darmstadt mit Beschluss vom 30.12.2013 – 25 T 138/13 – entschieden.

Den Vermieter treffen gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) nach Treu und Glauben als nachwirkende vertragliche Nebenpflichten Obhuts- und Aufbewahrungspflichten hinsichtlich von nicht offensichtlich wertlosen Gegenständen und Einrichtungen, die der Mieter bei seinem Auszug zurücklässt.
Das Ausmaß der Pflichten hängt dabei davon ab, ob der Mieter den Besitz der Mietsache freiwillig aufgegeben und dabei die Gegenstände zurückgelassen hat oder
ob sich der Vermieter den Besitz an der Mietsache durch verbotene Eigenmacht bzw. im Wege der (vermeintlichen) Selbsthilfe wieder verschafft und dabei die Gegenstände vorgefunden hat.

Nichts anderes kann für Postsendungen gelten, die für den Mieter bestimmt sind und nach dessen Auszug in den Gewahrsam des Vermieters geraten. Auch hier ist er aufgrund der nachwirkenden vertraglichen Obhuts- und Aufbewahrungspflichten nicht berechtigt, sich dieser Sendungen einfach zu entledigen.
Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn es sich nicht nur um unwichtige Werbesendungen sondern ersichtlich um wichtige Geschäftspost für ein Anwalts- und Notarbüro handelt.

Über die Existenz solcher von ihm vorgefundene Geschäftspost muss der bisherige Vermieter den bisherigen Mieter informieren und ihm diese aushändigen, wobei es an dem bisherigen Mieter liegt, sich alsbald um die Abholung der Post zu bemühen.

 

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