Zu den Sorgfaltspflichten eines Lkw-Fahrers beim Rechtsabbiegen in Kreuzungsbereichen mit Fußgänger- und Radfahrerfurten.

Zu den Sorgfaltspflichten eines Lkw-Fahrers beim Rechtsabbiegen in Kreuzungsbereichen mit Fußgänger- und Radfahrerfurten.

Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) muss, wer abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren.
Hierbei handelt es sich um einen uneingeschränkten Vorrang.
Eine besondere Gefahrenlage besteht in diesen Situationen dann, wenn es sich bei dem Rechtsabbieger um einen Lkw handelt, dessen Fahrer nur eingeschränkte Sicht nach hinten und nach rechts hat und der den Straßenbereich, in den er einfahren will, namentlich den Geh- und Radwegbereich vor einer Fußgänger- und Radfahrerfurt und dort befindliche Verkehrsteilnehmer (woher auch immer sie gekommen sein mögen), nur unzureichend wahrnehmen kann.
In diesen Situationen darf ein Lkw-Fahrer, um eine derartige besondere Gefahrenlagen zu beseitigen oder doch zumindest die Gefährdung auf ein erträgliches Maß zu reduzieren, während des Abbiegevorgangs allenfalls mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Ansonsten handelt er sorgfaltswidrig.

Nicht dagegen gefordert werden kann von einem nach rechts abbiegenden Lkw-Fahrer, sich in solchen Situationen jeweils in kurzen Teilstücken vorzutasten und erst nach wiederholtem Anhalten und Blicken in den rechten Seitenspiegel weiter einzubiegen. Dadurch würden die Anforderungen an sorgfaltsgemäßes Verhalten überspannt.

Darauf hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 09.09.2013 – 3 Ws 134/13 – hingewiesen.

 


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