Auch ein Vertrag, der allein eine Hotelbuchung betrifft, kann der entsprechenden Anwendung der §§ 651a ff. BGB unterliegen.

Auch ein Vertrag, der allein eine Hotelbuchung betrifft, kann der entsprechenden Anwendung der §§ 651a ff. BGB unterliegen.

Darauf hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) mit Urteil vom 20.05.2014 – X ZR 134/13 – in einem Fall hingewiesen, in dem von dem Kläger in einem Reisebüro ein von der Beklagten angebotener Hotelaufenthalt in New York (USA) mit vier Übernachtungen zum Gesamtpreis von 880 € und ein von einem anderen Anbieter angebotener Flug nach New York und zurück zum Preis von 821,16 € gebucht worden war.

Nach dieser Entscheidung sind die für einen Reisevertrag geltenden Vorschriften der §§ 651a bis 651m des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dann auch auf einen Vertrag entsprechend anzuwenden, der nur die Buchung einer Ferienunterkunft bei einem Reiseveranstalter zum Gegenstand hat, wenn

  • der Veranstalter diese Leistung erkennbar in eigener Verantwortung erbringen soll und
  • aus der Sicht eines durchschnittlichen Reisekunden sowie nach dem ihm unterbreiteten Angebot diese einzelne Reiseleistung mit gleichen oder ähnlichen Organisationspflichten wie bei einer Reise erbracht werden soll, bei der neben der Ferienunterkunft noch eine zweite Leistung wie zum Beispiel der Transport zum Reiseziel vereinbart worden ist

(vgl. BGH, Urteile vom 23.10.2012 – X ZR 157/11 – und vom 28.05,2013 – X ZR 88/12 –).

 


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