Verjährung – Zum Eintritt der Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen.

Verjährung – Zum Eintritt der Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen.

Bei schwebenden Verhandlungen wirkt die Hemmung grundsätzlich auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Gläubiger seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend gemacht hat.

Darauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Beschluss vom 19.12.2013 – IX ZR 120/11 – hingewiesen.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gemäß § 203 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Nach der Rechtsprechung des BGH genügt es für das Vorliegen von die Verjährung hemmenden Verhandlungen, wenn der Berechtigte Anforderungen an den Verpflichteten stellt und dieser nicht sofort ablehnt, sondern sich auf Erörterungen einlässt.
Antwortet der Verpflichtete auf die Mitteilung des Berechtigten alsbald in solcher Weise, dass dieser annehmen darf, der Verpflichtete werde im Sinne einer Befriedigung der Ansprüche Entgegenkommen zeigen, so tritt eine Verjährungshemmung ein, die auf den Zeitpunkt der Anspruchsanmeldung zurück zu beziehen ist. 

 


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