22. Februar 2021
Ein Eingriff in die Personensorge setzt nach §§ 1666, 1666a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Vorliegen einer
Gefährdung des
Kindeswohls voraus und den Umstand, dass die Eltern
sind, diese Gefahr von ihrem Kind abzuwenden.
Da Eltern gemäß Art. 6 Grundgesetz (GG) die
darüber zusteht,
ist der Staat nicht bei
der Eltern berechtigt, in ihr Sorgerecht einzugreifen.
Ein Eingriff in das Sorgerecht der Eltern erfordert vielmehr eine, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, festgestellte
Gefährdung des Kindeswohls, wobei die Gefahr
vorhanden sein muss, dass sich bei der
eine erhebliche Schädigung des
Wohls des Kindes
voraussehen lässt.
Einstweilige Anordnungen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung können gemäß § 49 FamFG ergehen, sofern eine Folgenabwägung ergibt, dass die Nachteile, die den Beteiligten entstehen, wenn
schwerer wiegen als die Nachteile,