Wann darf der Staat in das Sorgerecht von Eltern eingreifen?

Wann darf der Staat in das Sorgerecht von Eltern eingreifen?

Ein Eingriff in die Personensorge setzt nach §§ 1666, 1666a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Vorliegen einer 

  • erwiesenen

Gefährdung des 

  • körperlichen, geistigen oder seelischen 

Kindeswohls voraus und den Umstand, dass die Eltern 

  • nicht bereit oder 
  • nicht in der Lage 

sind, diese Gefahr von ihrem Kind abzuwenden. 

Da Eltern gemäß Art. 6 Grundgesetz (GG) die 

  • primäre Entscheidungszuständigkeit 

darüber zusteht,

  • wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und 
  • damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen, 

ist der Staat nicht bei 

  • jedem Versagen oder 
  • jeder Nachlässigkeit 

der Eltern berechtigt, in ihr Sorgerecht einzugreifen.

Ein Eingriff in das Sorgerecht der Eltern erfordert vielmehr eine, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, festgestellte 

  • gegenwärtige oder 
  • zumindest unmittelbar bevorstehende 

Gefährdung des Kindeswohls, wobei die Gefahr 

  • in einem solchen Maße 

vorhanden sein muss, dass sich bei der 

  • weiteren unveränderten Entwicklung der Dinge 

eine erhebliche Schädigung des 

  • geistigen oder 
  • leiblichen

Wohls des Kindes 

  • mit ziemlicher Sicherheit 

voraussehen lässt.

Einstweilige Anordnungen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung können gemäß § 49 FamFG ergehen, sofern eine Folgenabwägung ergibt, dass die Nachteile, die den Beteiligten entstehen, wenn 

  • die einstweilige Anordnung unterbleibt, 
  • obwohl die Gefahrenlage besteht, 

schwerer wiegen als die Nachteile, 


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