Ein Eingriff in die Personensorge setzt nach §§ 1666, 1666a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Vorliegen einer
Gefährdung des
- körperlichen, geistigen oder seelischen
Kindeswohls voraus und den Umstand, dass die Eltern
- nicht bereit oder
- nicht in der Lage
sind, diese Gefahr von ihrem Kind abzuwenden.
Da Eltern gemäß Art. 6 Grundgesetz (GG) die
- primäre Entscheidungszuständigkeit
darüber zusteht,
- wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und
- damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen,
ist der Staat nicht bei
- jedem Versagen oder
- jeder Nachlässigkeit
der Eltern berechtigt, in ihr Sorgerecht einzugreifen.
Ein Eingriff in das Sorgerecht der Eltern erfordert vielmehr eine, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, festgestellte
- gegenwärtige oder
- zumindest unmittelbar bevorstehende
Gefährdung des Kindeswohls, wobei die Gefahr
vorhanden sein muss, dass sich bei der
- weiteren unveränderten Entwicklung der Dinge
eine erhebliche Schädigung des
- geistigen oder
- leiblichen
Wohls des Kindes
- mit ziemlicher Sicherheit
voraussehen lässt.
Einstweilige Anordnungen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung können gemäß § 49 FamFG ergehen, sofern eine Folgenabwägung ergibt, dass die Nachteile, die den Beteiligten entstehen, wenn
- die einstweilige Anordnung unterbleibt,
- obwohl die Gefahrenlage besteht,
schwerer wiegen als die Nachteile,
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