Was Käufer, die einen Gebrauchtwagenkaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten wollen, wissen sollten

Was Käufer, die einen Gebrauchtwagenkaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten wollen, wissen sollten

Wer nach dem Kauf eines gebrauchten Pkw’s einen bei Übergabe bereits vorhandenen Mangel feststellt und deshalb den schriftlichen Kaufvertrag, der unter Ausschluss der Sachmängelhaftung abgeschlossen worden ist, wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung anfechten möchte, dass der Verkäufer ihm den Sachmangel verschwiegen hat, muss wissen,  

  • dass das Tatbestandsmerkmal der Arglist in § 444 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zwar nicht nur ein Handeln des Verkäufers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen erfasst, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines „Fürmöglichhaltens und Inkaufnehmens“ reduziert sind, womit auch kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss,
  • dass Voraussetzung für ein vorsätzliches Verschweigen eines Mangels jedoch stets ist,
    • dass der Verkäufer den konkreten Mangel kennt oder
    • nach seinen (persönlichen) Kenntnissen zumindest für möglich hält (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 16.03.2012 – V ZR 18/11 –), wobei zu unterscheiden ist, zwischen den Kenntnissen eines privaten Autoverkäufers sowie den Kenntnissen eines Fachmanns und die Anforderungen an die Kenntnisse eines privaten Autoverkäufers nicht überspannt werden dürfen.    

 

Auch liegt ein arglistiges Vorspiegeln bestimmter Eigenschaften oder der Abwesenheit von Mängeln, das dem arglistigen Verschweigen von Mängeln gleichsteht, nicht schon dann vor, wenn eine Frage des Käufers durch den Verkäufer objektiv falsch beantwortet worden ist.

  • Zwar ist der Verkäufer verpflichtet, Fragen des Käufers richtig und vollständig zu beantworten.
    Jedoch handelt ein Verkäufer, der gutgläubig falsche Angaben über die Kaufsache macht, grundsätzlich nicht arglistig, mag der gute Glaube auch auf Fahrlässigkeit oder selbst auf Leichtfertigkeit beruhen.
  • Anders ist es (nur), wenn der Verkäufer auf Fragen des Käufers falsche Angaben ohne tatsächliche Grundlage – „ins Blaue hinein“ – macht, mit deren Unrichtigkeit er rechnet.
    Wer so antwortet, handelt grundsätzlich bedingt vorsätzlich (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2012 – V ZR 18/11 –).

 

Darauf hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) mit Beschluss vom 30.10.2014 – 1 U 862/12 – hingewiesen.

 


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