Was, wer im EU-Ausland eine Fahrerlaubnis erwirbt, wissen sollte

Was, wer im EU-Ausland eine Fahrerlaubnis erwirbt, wissen sollte

Mit Beschluss vom 09.02.2021 – 1 L 31/21.TR – hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Trier darauf hingewiesen, dass gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Inhaber einer 

  • im europäischen Ausland erteilten 

Fahrerlaubnis für unionsrechtlich harmonisierte Fahrerlaubnisklassen, die ihren Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in Deutschland haben, 

  • im Umfang ihrer Berechtigung 

Kraftfahrzeuge auch im Inland führen dürfen, dies jedoch nur gilt 

  • vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 des § 28 FeV.

Die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV gilt nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV beispielsweise nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen 

  • auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung 

keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Ist die im europäischen Ausland erteilte Fahrerlaubnis 

  • zu einem Zeitpunkt 

erteilt worden, an dem dem Fahrerlaubnisinhaber im Bundesgebiet 

  • aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung 

keine Fahrerlaubnis hätte erteilt werden dürfen,

  • etwa innerhalb einer bestehenden Sperrfrist,

entfällt kraft Gesetzes 

  • die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland

und darf die zuständige deutsche Fahrerlaubnisbehörde mittels Bescheid feststellen, 

  • dass die im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt ist und 
  • zur Vorlage der Fahrerlaubnis auffordern, um einen entsprechenden Sperrvermerk anzubringen (Quelle: Pressemitteilung des VG Trier). 

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