Sehen die einem Bausparvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse vor, dass
- „mit Beginn der Darlehensauszahlung eine Darlehensgebühr in Höhe von … % des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird (Darlehensschuld)“,
kann eine solche „Darlehensgebühr“,
- wenn sie darlehenslaufzeitunabhängig verlangt wird und
- es sich dabei um ein Teilentgelt für die Überlassung des Bauspardarlehens handelt,
von Bauspardarlehensnehmern, deren Konten damit belastet werden, gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurückgefordert werden,
- sofern der Anspruch auf Rückzahlung, der der 3-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB unterliegt, noch nicht verjährt ist.
Das hat das Amtsgericht (AG) Ludwigsburg mit Urteil vom 17.4.2015 – 10 C 133/15 – entschieden und damit begründet, dass es sich in einem solchen Fall bei der „Darlehensgebühr“,
- um eine Preisnebenabrede handelt,
- die, weil die allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB sind, der Inhaltskontrolle des § 307 BGB unterliegt und
- wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders, unwirksam ist.
Getroffen hat das LG Ludwigsburg seine Entscheidung
wobei es berücksichtigt hat, dass diese Entscheidungen des BGH nicht direkt anwendbar sind, weil
- Bearbeitungsgebühr und Darlehensgebühr nicht identisch sind.
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