Wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bausparvertrages eine „Darlehensgebühr“ vorgesehen ist.

Wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bausparvertrages eine „Darlehensgebühr“ vorgesehen ist.

Sehen die einem Bausparvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse vor, dass

  • „mit Beginn der Darlehensauszahlung eine Darlehensgebühr in Höhe von … % des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird (Darlehensschuld)“,

kann eine solche „Darlehensgebühr“,

  • wenn sie darlehenslaufzeitunabhängig verlangt wird und
  • es sich dabei um ein Teilentgelt für die Überlassung des Bauspardarlehens handelt,

von Bauspardarlehensnehmern, deren Konten damit belastet werden, gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurückgefordert werden,

  • sofern der Anspruch auf Rückzahlung, der der 3-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB unterliegt, noch nicht verjährt ist.

Das hat das Amtsgericht (AG) Ludwigsburg mit Urteil vom 17.4.2015 – 10 C 133/15 – entschieden und damit begründet, dass es sich in einem solchen Fall bei der „Darlehensgebühr“,

  • um eine Preisnebenabrede handelt,
  • die, weil die allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB sind, der Inhaltskontrolle des § 307 BGB unterliegt und
  • wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders, unwirksam ist.

Getroffen hat das LG Ludwigsburg seine Entscheidung

wobei es berücksichtigt hat, dass diese Entscheidungen des BGH nicht direkt anwendbar sind, weil

  • Bearbeitungsgebühr und Darlehensgebühr nicht identisch sind.   

 


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