Wichtig zu wissen wenn es sich bei einer vermittelten Versicherung um eine Nettopolice handelt

Wichtig zu wissen wenn es sich bei einer vermittelten Versicherung um eine Nettopolice handelt

Worüber sowie in welcher Form der Versicherungsnehmer in einem solchen Fall von dem Versicherungsvermittler aufgeklärt werden muss und wann dem Versicherungsnehmer ein Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Belehrung zusteht, den er einem Vergütungszahlungsverlangen des Versicherungsvermittlers entgegen halten kann.

Handelt es sich bei einem von einem Versicherungsvertreter vermittelten Versicherungsvertrag um eine sog. Nettopolice, d. h., um einen Versicherungsvertrag bei dem die Versicherungsgesellschaft keine Vermittlungsprovision für die Vermittlungstätigkeit einkalkuliert und auszahlt, sondern zwischen dem Versicherungsvermittler und dem Versicherungsnehmer eine gesonderte Vergütungsvereinbarung geschlossen wird,

  • aufgrund der der Versicherungsnehmer zur Zahlung der Vergütung an den Versicherungsvertreter auch im Falle der Änderung oder vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrages verpflichtet ist,
  • ist der Versicherungsvertreter seinerseits verpflichtet, den Versicherungsnehmer darauf deutlich hinzuweisen, dass dieser auch dann zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet bleibt, wenn der Versicherungsvertrag nach kurzer Zeit beendet wird (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 124/13 –).

Dieser Hinweis unterliegt auch der besonderen Dokumentationspflicht des § 61 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 62 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), da Sinn und Zweck der Beratungs- und Dokumentationspflichten eine Anwendung von § 61 VVG auch auf die gesonderte Vergütungsvereinbarung gebieten.

Sogenannte Nettopolicen sind für den Versicherungsnehmer in den Fällen vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrags in besonderer Weise wirtschaftlich nachteilig, weil dieser – anders als bei einer herkömmlichen Bruttopolice – auch zur Zahlung der noch nicht getilgten Abschlusskosten verpflichtet bleibt.

  • Während bei einer Bruttopolice der Versicherungsnehmer auch bei vorzeitiger Beendigung einen Teil der von ihm eingezahlten Beiträge zurückerhält,
  • kann es bei der Nettopolice in sogenannten Frühstornofällen dazu kommen, dass der Versicherungsnehmer nicht nur keine Rückzahlung erhält, sondern darüber hinaus weitere Beträge zahlen muss, um die Forderung aus der Vergütungsvereinbarung zu bedienen.

Der Versicherer und der Vermittler, die eine Nettopolice vertreiben, müssen deshalb den Versicherungsnehmer ausführlich und nachvollziehbar über diesen Unterschied und die daraus folgende Schlechterstellung des Versicherungsnehmers im Falle eines Frühstornos aufklären müssen (vgl. hierzu Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, Urteil vom 19.09.2013 – 12 U 85/13 –; Landgericht (LG) Saarbrücken, Urteil vom 16.04.2013 – 14 S 11/12 –).
Mit dem Sinn und Zweck der §§ 59ff VVG, eine ausreichende Information und Beratung des Versicherungsnehmers zu gewährleisten, wäre es nicht vereinbar, wenn ausgerechnet die Beratung über die für den Versicherungsnehmer potentiell besonders nachteilige gesonderte Vergütungsvereinbarung nicht der Dokumentationspflicht unterläge.

  • Die Beweislast für die Verletzung der Pflicht zu einer hinreichend deutlichen Aufklärung über die Folgen einer Nettopolicenvereinbarung liegt grundsätzlich beim Versicherungsnehmer,
  • wobei den Vermittler eine sekundäre Darlegungslast trifft.

Der Vermittler muss also konkret darlegen,

  • wie er im Einzelfall beraten bzw. aufgeklärt hat.

Der Versicherungsnehmer muss dann den Nachweis führen,

  • dass diese Darstellung nicht zutrifft.

Verletzt der Vermittler allerdings seine Pflicht, den erteilten Rat und seine Gründe hierfür zu dokumentieren, ist es gerechtfertigt,

  • diesem das Beweisrisiko aufzuerlegen und
  • dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zuzubilligen.

Insbesondere besteht dann die Vermutung, dass eine nicht dokumentierte Beratung tatsächlich nicht vorgenommen wurde.

Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Belehrung, spricht eine weitere tatsächliche Vermutung dafür, dass sich der Versicherungsnehmer bei gehöriger Belehrung nicht für eine Nettopolice entschieden hätte.

Hat ein Versicherungsvermittler die ihm obliegende Belehrungspflicht verletzt, steht dem Versicherungsnehmer ein Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Belehrung zu, den er einem Vergütungszahlungsverlangen des Versicherungsvermittlers gemäß § 242 BGB (dolo agit – Einwendung) entgegen halten kann.

Darauf hat das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 24.3.2016 – 12 U 144/15 – hingewiesen.


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