Eine Straftat versucht nach § 22 Strafgesetzbuch (StGB), wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
Ein unmittelbares Ansetzen im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht erst dann vor, wenn der Täter bereits ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands verwirklicht hat.
In den Bereich des Versuchs einbezogen ist vielmehr auch ein für sich gesehen noch nicht tatbestandsmäßiges Handeln, soweit es
- nach der Vorstellung des Täters der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals räumlich und zeitlich unmittelbar vorgelagert ist oder
- nach dem Tatplan im ungestörten Fortgang ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll (st. Rspr.; vgl. u. a. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 14.03.2001 – 3 StR 48/01 –).
Diese abstrakten Maßstäbe bedürfen angesichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen jedoch stets der wertenden Konkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles (BGH, Urteile vom 12.12.2001 – 3 StR 303/01 – und vom 27.01.2011 – 4 StR 338/10 –).
- Ein wesentliches Abgrenzungskriterium ist das aus der Sicht des Täters erreichte Maß konkreter Gefährdung des geschützten Rechtsguts.
- Auch die Dichte des Tatplans kann für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium Bedeutung gewinnen (BGH, Urteil vom 12.12.2001 – 3 StR 303/01 –).
Darauf hat der BGH mit Urteil vom 20.03.2014 – 3 StR 424/13 – hingewiesen.
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