AG München entscheidet: Weigerung der Mieter, die Wohnung vom neuen Eigentümer besichtigen zu lassen, kann

AG München entscheidet: Weigerung der Mieter, die Wohnung vom neuen Eigentümer besichtigen zu lassen, kann

…. eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen.

Mit Urteil vom 26.08.2021 – 474 C 4123/21 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem Wohnungsmieter, als die von ihnen gemietete Wohnung verkauft werden sollte,

  • nicht nur den Kaufinteressenten eine Wohnungsbesichtigung verweigert hatten, sondern auch 

nach dem Wohnungsverkauf, dem Wunsch der Käufer, die von ihnen erworbene Wohnung anzuschauen,

  • trotz hierfür im Zeitraum von fünf Monaten vorgeschlagener acht Besichtigungstermine,

nicht nachgekommen waren, die deswegen durch die neuen Wohnungseigentümer 

  • nach Abmahnung der Mieter 

erfolgte 

  • außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses 

für berechtigt erklärt. 

Danach steht Erwerbern einer Wohnung,

  • die vor dem Kauf der Wohnung, wegen der Verweigerung der Besichtigung durch die Mieter, keine Gelegenheit hatten, die Wohnung anzuschauen, 

ein Besichtigungsrecht zu und stellt es einen 

  • wichtigen Grund 

für eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses gem. § 543 Abs. 1, 3 Satz 1 BGB dar, wenn die Mieter,

  • auch nach dem Verkauf der Wohnung,

den neuen Wohnungseigentümern,  

  • trotz Abmahnung, 

weiterhin den Zutritt zur Besichtigung der Wohnung verweigern (Quelle: Pressemitteilung des AG München).


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