…. eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen.
Mit Urteil vom 26.08.2021 – 474 C 4123/21 – hat das Amtsgericht (AG) München in einem Fall, in dem Wohnungsmieter, als die von ihnen gemietete Wohnung verkauft werden sollte,
- nicht nur den Kaufinteressenten eine Wohnungsbesichtigung verweigert hatten, sondern auch
nach dem Wohnungsverkauf, dem Wunsch der Käufer, die von ihnen erworbene Wohnung anzuschauen,
- trotz hierfür im Zeitraum von fünf Monaten vorgeschlagener acht Besichtigungstermine,
nicht nachgekommen waren, die deswegen durch die neuen Wohnungseigentümer
- nach Abmahnung der Mieter
erfolgte
- außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses
für berechtigt erklärt.
Danach steht Erwerbern einer Wohnung,
- die vor dem Kauf der Wohnung, wegen der Verweigerung der Besichtigung durch die Mieter, keine Gelegenheit hatten, die Wohnung anzuschauen,
ein Besichtigungsrecht zu und stellt es einen
für eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses gem. § 543 Abs. 1, 3 Satz 1 BGB dar, wenn die Mieter,
- auch nach dem Verkauf der Wohnung,
den neuen Wohnungseigentümern,
weiterhin den Zutritt zur Besichtigung der Wohnung verweigern (Quelle: Pressemitteilung des AG München).
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