Aus § 935 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB ) folgt, dass Geld auch dann gutgläubig erworben werden kann, wenn es dem Eigentümer gestohlen wurde, verlorengegangen oder sonst abhandengekommen ist.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Gold- und Silbermünzen als Geld im Sinne des § 935 Abs. 2 BGB anzusehen sind, ist umstritten.
Vertreten wird, es sei allein entscheidend, dass eine in- oder ausländische Münze aktuell zum Zahlungsverkehr offiziell zugelassen sei.
Auch wird formuliert, dass unter § 935 Abs. 2 BGB umlauffähiges in- und ausländisches Geld falle, das objektiv als Zahlungsmittel geeignet sei.
Demgegenüber will eine andere Ansicht die Zulassung als anerkanntes Zahlungsmittel in einem Staat nicht ausreichen lassen und zusätzlich darauf abstellen, ob die Münze oder der Geldschein auch „als Geld“, mithin als Tauschmittel erworben sei und nicht etwa ohne Rücksicht auf seine Geldeigenschaft als Einzelstück, etwa für eine Sammlung oder als Schmuckstück.
Mit Urteil vom 14.06.2013 – V ZR 108/12 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) diese Frage dahingehend entschieden, dass allein die staatliche Anerkennung einer Münze als offizielles Zahlungsmittel noch nicht dazu führt, dass der Tatbestand des § 935 Abs. 2 BGB erfüllt ist. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Münze zum Umlauf im öffentlichen Zahlungsverkehr bestimmt und geeignet ist, was bei einer Sammlermünze, d. h. bei einer Münze, die aufgrund ihrer Bestimmung durch den Ausgeber als Sammlermünze einzuordnen, also als Sammlermünze und nicht als Umlaufmünze ausgeprägt worden ist, wie beispielsweise die südafrikanische Krügerrand-Münze oder eine deutsche Gold- oder österreichische Silbermünze, nicht der Fall ist.
Diese Entscheidung ist lesenswert, weil der BGH darin sowohl seine Ansicht ausführlich begründet, als auch – unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen im deutschen Münzgesetz und im österreichischen Scheidenmünzengesetz – darlegt, warum Münzen, die ausdrücklich als Sammlermünze herausgegeben werden, zwar als offizielles Zahlungsmittel zugelassen, sie aber nach ihrer Gestaltung (unüblicher Nominalwert, besonderes Material, unübliche Prägung oder Herstellungsart) nicht für diese Funktion gedacht sind, sondern als Anlage- oder Sammelobjekte dienen.
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