Altkanzler Kohl kann Herausgabe der Tonbänder verlangen

Altkanzler Kohl kann Herausgabe der Tonbänder verlangen

Der u.a. für Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 10.07.2015 – V ZR 206/14 – entschieden,

  • dass der ehemalige Bundeskanzler Dr. Kohl von dem Journalisten, der von ihm mit der Erstellung seiner Memoiren beauftragt worden war, nach der Aufkündigung der Zusammenarbeit, die Tonbänder herausverlangen kann,
  • auf denen der Journalist die Gespräche aufgezeichnet hat, die er zur Vorbereitung der geplanten Buchveröffentlichung mit ihm geführt hat.

 

Herauszugeben sind die Tonbänder aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Auftragsverhältnisses.
Der auf die Herausgabe klagende, ehemalige Bundeskanzler Dr. Kohl, der beklagte Journalist und ein Verlag hatten nämlich jeweils selbständige, inhaltlich aber aufeinander abgestimmte Verträge über die Erstellung der Memoiren des Klägers geschlossen und in Ausführung der Verlagsverträge miteinander konkludent eine rechtlich verbindliche Vereinbarung über das von dem Kläger zur Verfügung zu stellende Material getroffen.
Diese Vereinbarung stellte, wie der V. Zivilsenat des BGH ausführte, rechtlich ein auftragsähnliches Rechtsverhältnis dar, wobei der Kläger als Auftraggeber anzusehen war. Denn allein dieser hatte nach den Verlagsverträgen über den Inhalt der Memoiren zu entscheiden.

Nachdem von dem Kläger die Zusammenarbeit beendet und damit den Auftrag widerrufen worden war, war der Beklagte demzufolge nach § 667 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, dem Auftraggeber alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat, also nicht nur die ihm zur Verfügung gestellten Dokumente, sondern auch die dem Beklagten mitgeteilten und von ihm aufgezeichneten persönlichen Erinnerungen und Gedanken des Klägers.
Auf das Eigentum an den Tonbändern, auf denen die Lebenserinnerungen des Klägers aufgezeichnet sind, kommt es dabei nicht an.

Denn, wie der Senat weiter ausführte,

wer fremde Geschäfte besorgt und damit auf die Interessen eines anderen zu achten hat, soll aus der Ausführung des Auftrags keine Vorteile haben, die letztlich dem Auftraggeber gebühren.
Setzt der Beauftragte zur Erfüllung des Auftrags untergeordnete Hilfsmittel, wie beispielsweise ein Tonband, ein, muss er deshalb auch das Eigentum daran an den Auftraggeber übertragen, wenn das Erlangte anders nicht herausgegeben werden kann.

Das hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofs am 10.07.2015 – Nr. 118/2015 – mitgeteilt.

 


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