…. bzw. vorsätzliche Pflichtverstöße im Kündigungsschutzprozess jedenfalls dann verwertbar sind, wenn die Überwachungsmaßnahme keine schwerwiegende Grundrechtsverletzung darstellt.
Mit Urteil vom 29.06.2023 – 2 AZR 296/22 – ist vom Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in einem Fall, in dem ein Arbeitgeber das
- Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer
außerordentlich, hilfsweise ordentlich
und im Kündigungsschutzprozess als
für das Fehlverhalten des Arbeitnehmers,
- das Grund für die Kündigung war,
die Aufzeichnung einer
- durch ein Piktogramm ausgewiesenen und auch sonst nicht zu übersehenden
Videokamera
- an einem Tor zum Werksgelände
angeboten hatte, entschieden worden, dass in einem Kündigungsschutzprozess grundsätzlich
in Bezug auf
aus einer
besteht, die ein
- vorsätzlich vertragswidriges
Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen, d.h. dass dann vom Gericht die betreffende Bildsequenz aus der Videoüberwachung
genommen werden kann und dass dies auch dann gilt, wenn die
- Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers
nicht vollständig im Einklang mit den
- Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
steht.
Übrigens:
Offen gelassen hat der Senat, ob ausnahmsweise aus Gründen der Generalprävention ein Verwertungsverbot in Bezug auf
- vorsätzliche Pflichtverstöße
dann in Betracht kommt, wenn die offene Überwachungsmaßnahme
- was vorliegend nicht der Fall war,
eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung darstellt (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 29.06.2023).
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