Arbeitnehmer sollten wissen, dass Erkenntnisse aus einer offenen Videoüberwachung über ein vorsätzliches Fehlverhalten 

Arbeitnehmer sollten wissen, dass Erkenntnisse aus einer offenen Videoüberwachung über ein vorsätzliches Fehlverhalten 

…. bzw. vorsätzliche Pflichtverstöße im Kündigungsschutzprozess jedenfalls dann verwertbar sind, wenn die Überwachungsmaßnahme keine schwerwiegende Grundrechtsverletzung darstellt.

Mit Urteil vom 29.06.2023 – 2 AZR 296/22 – ist vom Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in einem Fall, in dem ein Arbeitgeber das 

  • Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitnehmer 

außerordentlich, hilfsweise ordentlich

  • gekündigt

und im Kündigungsschutzprozess als 

  • Beweis

für das Fehlverhalten des Arbeitnehmers,

  • das Grund für die Kündigung war,

die Aufzeichnung einer 

  • durch ein Piktogramm ausgewiesenen und auch sonst nicht zu übersehenden 

Videokamera

  • an einem Tor zum Werksgelände 

angeboten hatte, entschieden worden, dass in einem Kündigungsschutzprozess grundsätzlich 

  • kein Verwertungsverbot 

in Bezug auf 

  • solche Aufzeichnungen 

aus einer 

  • offenen Videoüberwachung 

besteht, die ein 

  • vorsätzlich vertragswidriges 

Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen, d.h. dass dann vom Gericht die betreffende Bildsequenz aus der Videoüberwachung 

  • in Augenschein 

genommen werden kann und dass dies auch dann gilt, wenn die 

  • Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers 

nicht vollständig im Einklang mit den 

  • Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 

steht.

Übrigens:
Offen gelassen hat der Senat, ob ausnahmsweise aus Gründen der Generalprävention ein Verwertungsverbot in Bezug auf 

  • vorsätzliche Pflichtverstöße 

dann in Betracht kommt, wenn die offene Überwachungsmaßnahme 

  • was vorliegend nicht der Fall war,

eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung darstellt (Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 29.06.2023).


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