Auch unentgeltliche Nachbarschaftshilfe kann zur Haftung führen.

Auch unentgeltliche Nachbarschaftshilfe kann zur Haftung führen.

Wer es auf Bitten eines Nachbarn übernimmt, die Montage einer Außenbeleuchtung und deren Verkabelung zu übernehmen, kann nicht ohne weiteres davon ausgehen, alleine wegen der Unentgeltlichkeit der Gefälligkeit von der Haftung befreit zu sein, sollte es wegen fehlerhafter Arbeiten zu Personenschäden kommen.
Löst eine derartige unentgeltliche Nachbarschaftshilfe Haftungsansprüche aus, kann sich die Haftung auch auf Schäden Dritter erstrecken, die für den Helfer erkennbar mit der Lampe in Berührung kommen sollten.

Darauf hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz mit Urteil vom 02.04.2014 – 5 U 311/12 – hingewiesen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der Kläger – Mitarbeiter eines mit der Durchführung von Fassadenarbeiten beauftragten Unternehmens –  bei der Durchführung der Arbeiten gegen das stromführende Gehäuse einer Außenlampe im Eingangsbereich des eingerüsteten Anwesens gestoßen. Infolge des Stromschlags erlitt er einen hypoxischen Hirnschaden. Er ist seitdem zu 100 % behindert und umfassend pflegebedürftig.
Die Außenlampe war von einem Nachbarn unentgeltlich auf Bitte der im Haus wohnenden Vermieterin des Anwesens installiert worden.
Von dem Nachbarschaftshelfer verlangte der Kläger u. a. mindestens 600.000 € Schmerzensgeld.

Der 5. Zivilsenat des OLG Koblenz hat in seinem Urteil die Verpflichtung des beklagten Nachbarschaftshelfers zum Ersatz der geltend gemachten Zahlungsansprüche dem Grunde nach festgestellt und die Sache zur Verhandlung über die Höhe der Ansprüche an das Landgericht zurückverwiesen.

Danach schuldet der beklagte Nachbarschaftshelfer dem Kläger Schadensersatz wegen Schlechterfüllung der Vereinbarung mit der Vermieterin, die neue Außenlampe sachgemäß zu befestigen, zu verdrahten und betriebssicher zur Verfügung zu stellen (§§ 241, 249, 253, 276, 280 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB )), weil der Kläger in den Schutzbereich dieser Vereinbarung als Dritter einbezogen war und ihm daher ein vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung zusteht (§§ 280 Abs. 1 Satz 1, 328 BGB).

Auch wenn es sich bei der Montage und der Verkabelung der Außenlampe um eine bloße unentgeltliche Gefälligkeit aus nachbarschaftlicher Verbundenheit gehandelt habe, könne der Nachbarschaftshelfer für Versäumnisse und Fehler haften.
Ob Gefälligkeitshandlungen rechtsgeschäftlicher Natur sind und gegebenenfalls zur Haftung des Schuldners bei Schlechterfüllung führen können, richte sich nicht nach dem inneren Willen des Leistenden, hier des Beklagten, sondern danach, ob der Leistungsempfänger (hier: die Vermieterin) aus dem Handeln des Leistenden unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen durfte (sogenannter subjektiver Ansatz).
Es komme also darauf an, wie sich dem objektiven Beobachter das Handeln des Leistenden darstelle.
Art der Gefälligkeit, ihr Grund und Zweck, ihre wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung, insbesondere für den Empfänger, die Umstände, unter denen sie erwiesen werde, und die dabei bestehende Interessenlage der Parteien können die Gefälligkeit über den Bereich rein tatsächlicher Vorgänge hinausheben und sind daher für die Beurteilung der Frage des Bindungswillens und der Natur des etwa in Betracht kommenden Rechtsgeschäftes heranzuziehen.
Der Wert einer anvertrauten Sache, die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten und die nicht ihm, wohl aber dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die er durch eine fehlerhafte Leistung geraten kann, können auf einen rechtlichen Bindungswillen schließen lassen.
Auch dürfe nicht außer Betracht bleiben, ob der Leistende für die Folgen eines schadenstiftenden Fehlers haftpflichtversichert sei.
All das gelte auch für solche Gefälligkeiten, in denen man noch keinen geschäftlichen Kontakt im Sinne von § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB sehen kann.

 


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