Mit Urteil vom 08.05.2023 – 35 OWi 83/23 – hat das Amtsgericht (AG) Schwerin darauf hingewiesen, dass, wenn nach Richtzeichen 314 2. lit. e) zu § 42 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
- damit eine Parkerlaubnis gilt,
der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis
ausgelegt oder angebracht sein muss, die Anforderungen an eine
bei einem Auslegen im Inneren eines Fahrzeuges
- auf der Mittelkonsole auf Höhe der Sitzflächen oder
- etwa im Kofferraum, selbst wenn dieser von außen teilweise einsehbar sein sollte,
nicht erfüllt sind und in einem solchen Fall Autofahrer,
- die ihr Fahrzeug verlassen oder länger als drei Minuten halten,
nach § 12 Abs. 2 StVO unerlaubt parken.
Begründet hat das AG dies damit, dass
die Parkerlaubnis für das
sein muss, damit diesem eine Kontrolle der vollständigen Parkerlaubnis
- ohne erhebliche Schwierigkeiten,
- ohne Hilfsmittelverwendung und
- insbesondere ohne großen Zeitaufwand durch einen Blick in das Innere eines Fahrzeuges
möglich ist und dies ein Auslegen bzw. Anbringen
- in unmittelbarem Abstand zu den von außen einsehbaren Flächen (Fenstern)
etwa
- hinter der Windschutzscheibe,
- an einer Seitenscheibe oder
- auf der Abdeckplatte des Gepäckraumes
voraussetzt.
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