Autofahrer sollten wissen, wie eine Parkerlaubnis gut lesbar ausgelegt oder angebracht sein muss, damit sie gilt

Mit Urteil vom 08.05.2023 – 35 OWi 83/23 – hat das Amtsgericht (AG) Schwerin darauf hingewiesen, dass, wenn nach Richtzeichen 314 2. lit. e) zu § 42 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), 

  • damit eine Parkerlaubnis gilt,  

der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis

  • gut lesbar 

ausgelegt oder angebracht sein muss, die Anforderungen an eine 

  • „gute Lesbarkeit“ 

bei einem Auslegen im Inneren eines Fahrzeuges 

  • auf der Mittelkonsole auf Höhe der Sitzflächen oder
  • etwa im Kofferraum, selbst wenn dieser von außen teilweise einsehbar sein sollte, 

nicht erfüllt sind und in einem solchen Fall Autofahrer, 

  • die ihr Fahrzeug verlassen oder länger als drei Minuten halten,

nach § 12 Abs. 2 StVO unerlaubt parken. 

Begründet hat das AG dies damit, dass 

  • gut lesbar 

die Parkerlaubnis für das 

  • Überwachungspersonal,

sein muss, damit diesem eine Kontrolle der vollständigen Parkerlaubnis 

  • ohne erhebliche Schwierigkeiten, 
  • ohne Hilfsmittelverwendung und 
  • insbesondere ohne großen Zeitaufwand durch einen Blick in das Innere eines Fahrzeuges 

möglich ist und dies ein Auslegen bzw. Anbringen 

  • in unmittelbarem Abstand zu den von außen einsehbaren Flächen (Fenstern) 

etwa 

  • hinter der Windschutzscheibe, 
  • an einer Seitenscheibe oder 
  • auf der Abdeckplatte des Gepäckraumes

voraussetzt.


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