Autofahrer sollten wissen, wie eine Parkerlaubnis gut lesbar ausgelegt oder angebracht sein muss, damit sie gilt

Autofahrer sollten wissen, wie eine Parkerlaubnis gut lesbar ausgelegt oder angebracht sein muss, damit sie gilt

Mit Urteil vom 08.05.2023 – 35 OWi 83/23 – hat das Amtsgericht (AG) Schwerin darauf hingewiesen, dass, wenn nach Richtzeichen 314 2. lit. e) zu § 42 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), 

  • damit eine Parkerlaubnis gilt,  

der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis

  • gut lesbar 

ausgelegt oder angebracht sein muss, die Anforderungen an eine 

  • „gute Lesbarkeit“ 

bei einem Auslegen im Inneren eines Fahrzeuges 

  • auf der Mittelkonsole auf Höhe der Sitzflächen oder
  • etwa im Kofferraum, selbst wenn dieser von außen teilweise einsehbar sein sollte, 

nicht erfüllt sind und in einem solchen Fall Autofahrer, 

  • die ihr Fahrzeug verlassen oder länger als drei Minuten halten,

nach § 12 Abs. 2 StVO unerlaubt parken. 

Begründet hat das AG dies damit, dass 

  • gut lesbar 

die Parkerlaubnis für das 

  • Überwachungspersonal,

sein muss, damit diesem eine Kontrolle der vollständigen Parkerlaubnis 

  • ohne erhebliche Schwierigkeiten, 
  • ohne Hilfsmittelverwendung und 
  • insbesondere ohne großen Zeitaufwand durch einen Blick in das Innere eines Fahrzeuges 

möglich ist und dies ein Auslegen bzw. Anbringen 

  • in unmittelbarem Abstand zu den von außen einsehbaren Flächen (Fenstern) 

etwa 

  • hinter der Windschutzscheibe, 
  • an einer Seitenscheibe oder 
  • auf der Abdeckplatte des Gepäckraumes

voraussetzt.


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